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   BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94   

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BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Offene Vermögensfragen - Demokratischer Magistrat - Berliner Liste 3 - Kriegsverbrecher - Einziehung von Vermögenswerten - Besatzungshoheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3; Enteignungsaufhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 1
  • NJW 1995, 1303
  • ZIP 1995, 509
  • NVwZ 1995, 710 (Ls.)
  • NJ 1995, 191
  • NJ 1995, 328
  • WM 1995, 529
  • DVBl 1995, 801
  • DÖV 1995, 510
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Dieser Restitutionsausschluß, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (BVerfGE 84, 90), ist zu Lasten der Klägerin anzuwenden, weil das in Rede stehende Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist.

    Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (115)).

    Die Nennung des Jahres 1949 nimmt ersichtlich auf das historische Faktum der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungsbefugnisse von der sowjetischen Militärverwaltung auf die Organe der neugegründeten DDR Bezug (ebenso BVerfGE 84, 90 (115) sowie die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrags, BT-Drucks. 11/7831, S. 3).

    Der Magistrat hatte also, mit anderen Worten, hinsichtlich der in Rede stehenden Vermögenswerte das zu Ende zu bringen, was die Besatzungsmacht vom Zweck der Beschlagnahme her beabsichtigt hatte; nur aus diesem Grunde war ihm der Zugriff auf diese Vermögenswerte eröffnet worden (vgl. dazu auch BVerfGE 84, 90 (113)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. April 1991 dargelegt hat (BVerfGE 84, 90 (109 f., 114 f., 127 f.)), geht der Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf eine im Rahmen der Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands von der DDR und der Sowjetunion übereinstimmend erhobene Forderung zurück, die sich zunächst in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 niederschlug und sodann in das am 23. September 1990 erlassene Vermögensgesetz Eingang fand.

    Diese Forderung ist von der sowjetischen Regierung erstmals in einer - bereits vom Bundesverfassungsgericht erwähnten und ausgewerteten (BVerfGE 84, 90 (109, 115)) - Erklärung vom 27. März 1990 (sog. TASS-Erklärung) öffentlich formuliert worden.

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (11) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu veantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Während die auf diesem Befehl aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits im Jahre 1948 abgeschlossen worden waren, kam es im sowjetischen Sektor von Berlin, bedingt durch den Vier-Mächte-Status der Stadt, zu Verzögerungen (vgl. dazu bereits das die Liste 1 betreffende Urteil 7 C 47/93 (16 f.)); dort wurde nämlich, wie dargelegt, das Einziehungsgesetz erst im Februar 1949 von dem aus der Spaltung der Stadt Ende 1948 hervorgegangenen sog. demokratischen Magistrat beschlossen und in zwei Schritten vollzogen, wobei sich der zweite Vollzugsschritt - die Verabschiedung und Bekanntgabe der Listen 3 und 4 - bis Ende 1949 hinzog.

    Insbesondere wird das Klagebegehren entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch einen Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gemäß § 1 Abs. 6 VermG gerechtfertigt, der gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG durch einen Restitutionsausschluß nach dieser Vorschrift nicht berührt wird, d. h. nicht deswegen entfällt, weil der zurückzugebende Vermögenswert in der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht kann schließlich in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden (vgl. dazu BVerwGE 96, 183).

    Sie betrafen lediglich die Enteignung von Vermögenswerten mit ausländischer Beteiligung; die deutschen Stellen, denen beschlagnahmtes Vermögen zur Verwertung übergeben war, wurden verpflichtet, die Enteignung nicht auf die ausländische Beteiligung zu erstrecken, sondern diese weiterzuführen (vgl. BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Der demnach für die Enteignungen in der Liste 3 grundsätzlich geltende Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG läßt sich im Einzelfall nicht mit dem Vorbringen in Zweifel ziehen, der betroffene Eigentümer sei zu Unrecht zum Personenkreis der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" gezählt worden, Denn der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage weist keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]); im Gegenteil dient der Restitutionsausschluß - wie bereits erwähnt - dazu, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Bei Mißachtung eines solchen von der Besatzungsmacht verhängten Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

  • BVerwG, 07.07.1977 - 3 C 50.76

    Enteignung - Schadensgebiet des BFG - Hauptkriegsverbrecher -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Die Beschlagnahme nach diesem Befehl diente der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens u. a. der "führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger" der NSDAP sowie von "Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben" wurden, und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (vgl. BVerwGE 54, 140 (151) [BVerwG 07.07.1977 - III C 50/76]).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Eine Änderung der Rechtsprechung aber stellte es nicht dar; im Gegenteil wird in dem Urteil gerade betont, dass die bisherige Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) fortgeführt werde (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 28).

    Das wurde in der Präambel des Befehls ausdrücklich erwähnt und fand seinen Grund darin, dass die entsprechenden Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin wegen des Vier-Mächte-Status der Stadt erst nach der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 in Angriff genommen werden konnten (vgl. im Einzelnen Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - VIZ 1994, 411, vom 13. Februar 1995 a.a.O. und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77; Frantzen, VIZ 1993, 9 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerwG 7 B 81.05 - ZOV 2006, 95) beruhen auch nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete.

    Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG daran scheitern, dass die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall ausdrücklich untersagt oder als ungerechtfertigt aufgehoben hat (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme - ungeachtet etwaiger Mängel - wirksam war (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.).

    Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt sind und dass eine andere Beurteilung - abgesehen von einem individuellen Eingreifen der Besatzungsmacht zugunsten des Betroffenen - nur dann angebracht ist, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 83 f.).

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage,

    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.

    Im Urteil vom 30. Mai 1996 sowie in dem Urteil vom 27. Juni 1996 "Sportverein" hat der Senat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) ausgeführt, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben muß; auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind.

    Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, die streitige Enteignung beruhe auf einem die Gründung der DDR überdauernden "Vollzugsauftrag der Sowjetunion" neben einer Bezugnahme auf die Umstände und Gründe, die der Senat in seinem schon erwähntenUrteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1) dafür angeführt hat, auch auf den Umstand berufen, daß die beanspruchten Vermögenswerte bereits in den Jahren 1945/1946 (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 104) auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt worden seien.

    ImUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat der Senat - ebenfalls in Fortführung der Entscheidung BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] - ausgeführt, daß eine besatzungshoheitliche Grundlage für Zugriffe deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen nicht schon mit der Erwägung verneint werden kann, die sowjetische Besatzungsmacht habe auch für mittelbar ausländisches Eigentum ein Schutzversprechen abgegeben.

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 [10]) dargelegt, daß derartige Maßnahmen deutscher Stellen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden können und damit von dem in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angenommenen Restitutionsausschluß erfaßt werden.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hatte (vgl. BVerwGE 98, 1).

    Das von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassene Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte bezog sich nämlich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Entlastung der Besatzungsmacht erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. BVerwGE 98, 1 [10 f.]) auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen.

  • BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05

    Liste 3-Enteignung", besatzungshoheitliche Enteignung.

    Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluss an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38).

    Diese Frage lässt sich aufgrund des Urteils des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Nach dem genannten Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) sind "Liste 3 - Enteignungen" in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt, wenn die Vermögenswerte vor dem Februar 1949 beschlagnahmt worden waren.

    In dem Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) wird - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet.

    Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Beschwerde letztlich eine Abweichung des Beschlusses vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) von dem Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) rügt.

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen.

    Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich, wie der Senat entschieden hat (vgl. BVerwGE 98, 1 (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] und 96, 253 (257)), insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat.

    Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (BVerwGE 98, 1 (9) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] sowie 96, 253 (256)).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 = BVerwGE 96, 183; vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 = BVerwGE 98, 1).

    Bestätigt wird diese Auslegung durch eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Anordnung des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin Kortikow (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 81 und 84; vgl. auch Urteil vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 125 ff.).

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    »Enteignungen von Sportvereinen, die durch die Verordnung des "Magistrats für Groß-Berlin" über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen vom 30. Dezember 1950 erfolgt sind, beruhten nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG (Abgrenzung zu BVerwGE 98, 1 "Liste 3").

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 98, 1 [3 f.]; Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95) hat das Vermögensgesetz im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 den 7. Oktober 1949 nicht in dem Sinne als Stichtag ausgestaltet, daß spätere Enteignungen zwingend vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgenommen sind.

    Ein derartiger "Anstoß" durch die Besatzungsmacht kann, wie in den Fällen der Berliner "Liste 3" (vgl. BVerwGE 98, 1), auch in dem Auftrag an deutsche Stellen liegen, über bestimmte beschlagnahmte Vermögenswerte nunmehr eine Entscheidung im Sinne einer Freigabe oder Enteignung zu treffen.

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, dass die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens diente und eine nachfolgende endgültige Entscheidung erforderte, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (z.B. Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 80).

    Einen Vollzugsauftrag hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn es sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und von ihr "sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handelte" (Urteile vom 13. Februar 1995 a.a.O. S. 81 und vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 53.95 BVerwGE 101, 273 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82 S. 240).

  • VG Berlin, 22.05.1995 - 31 A 236.93

    Wirkung einer Zonenenteignung in Ost-Berlin

  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

  • VG Berlin, 08.12.2022 - 29 K 131.20

    Hotel Adlon: Kein neues Verfahren

  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 498.93

    Rückübertragung von Grundvermögen und einem Unternehmen ; Antrag auf Restitution

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 15.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR,

  • VG Lüneburg, 17.11.1998 - 3 A 29/97

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz (VermG) ;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

  • BVerwG, 11.12.1996 - 7 B 294.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß bei Enteignung eines in

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05

    Verfahrensdauer, lange -.

  • VG Berlin, 01.07.1999 - 29 A 159.95

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

  • BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 19.08

    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Zurechnung der von deutschen

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste

  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • BVerwG, 05.02.2004 - 7 B 115.03

    Enteignung eines Grundstücks einer Aktiengesellschaft auf besatzungsrechtlicher

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

  • BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff;

  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 12.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 131.96

    Mittelbare Ausländerenteignung

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 12.98

    Besatzungszone, sowjetische; Uraltguthaben; Reichsmarkforderung; Währungsreform;

  • BVerwG, 12.09.1996 - 7 B 211.96

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung - Entfallen des

  • BVerwG, 22.12.1995 - 7 B 400.95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Zurechnungszusammenhang bei einer

  • BVerwG, 16.06.1995 - 7 B 176.95

    Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auf Rückgabe von früher zu einem

  • BVerwG, 25.04.2008 - 8 B 3.08

    Benutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor

  • VG Berlin, 11.05.1995 - 7 A 3.93

    Rückgabe eines Grundstücks in Ost-Berlin; Enteignung eines Konzerns auf

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • BVerwG, 29.04.1998 - 7 C 43.97

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 B 345.97

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR;

  • VG Berlin, 28.09.2000 - 29 A 337.95

    Prüfung der Herausgabe von wegen Herrenlosigkeit beschlagnahmten Vermögenswerten

  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 27.00

    Erholungsheim; besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 16.11.1999 - 8 B 106.99

    Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97

    Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 100.01

    Vorliegen des Zurechnungszusammenhangs "auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
  • VG Berlin, 10.07.1995 - 31 A 17.94

    Berliner Segler

  • BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 120.96

    Rückgabe eines enteigneten Heilbad-Unternehmens - Zulassung der Revision wegen

  • BVerwG, 02.06.1995 - 7 B 2.95

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - Rückübertragung von Grundstücke

  • BVerwG, 22.07.2003 - 3 B 67.03

    Sequestrierung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Enteignung auf

  • BVerwG, 21.04.1998 - 8 B 3.98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie sich

  • OLG Jena, 16.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Enteignung aufgrund des Gesetzes über die

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 95.01

    Vornahme von Enteignungen grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage -

  • VG Dresden, 18.12.1997 - 1 K 384/96

    Anspruch auf Umwertung und Auszahlung der Uraltguthaben; Verantwortung der

  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

  • BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
  • BVerwG, 06.09.1999 - 8 B 222.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ordnungsgemäße Dalegung der

  • VG Leipzig, 01.03.1996 - 1 K 1491/94
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 1 Ws (Reha) 58/95

    Strafrechtliche Maßnahmen deutscher Stellen im Sinne des

  • VG Berlin, 22.06.1995 - 29 A 220.94

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigungen; Verfassungsmäßigkeit des

  • KG, 31.07.2013 - 2 Ws 286/13

    Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung von Enteignungsmaßnahmen auf

  • VG Gera, 13.02.2008 - 2 K 2439/03
  • BVerwG, 03.12.1996 - 7 B 356.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 09.04.1996 - 7 B 108.96

    Geltungsbereich des Grundsatzes der Unantastbarkeit der Entscheidungen in

  • KG, 10.01.1996 - 24 U 5673/95

    Grundstücksenteignung nach der sogenannten Liste 3

  • BVerwG, 14.09.1995 - 7 B 284.95

    Rückübertragung von Grundeigentum einer Wohnungsbaugesellschaft - Nichtzulassung

  • BVerwG, 13.03.1995 - 7 B 65.95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • VG Berlin, 10.12.2007 - 22 A 56.06

    Beschlagnahme und Pfändung von Aktien - keine Berechtigung für Entschädigung

  • KG, 31.10.1997 - 24 W 2554/97
  • BVerwG, 13.03.1997 - 7 B 381.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 03.12.1996 - 7 B 357.96

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Besatzungshoheitlicher Charakter

  • LG Dresden, 18.07.2008 - BSRH 50/05
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

  • KG, 17.01.1996 - 24 U 7194/95

    Restitutionsausschluss bei Enteignung eines Grundstücks auf

  • VG Stade, 05.10.2004 - 1 B 1111/04

    Einstellung von Rodungsarbeiten im Randstreifenbereich einer Bundeswasserstraße;

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