Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 99, 324
  • NJW 1996, 1010 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 139
  • DVBl 1996, 203
  • DÖV 1996, 250
  • DÖV 1996, 251
  • NVwZ 1996, 199



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (1367)  

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94  

    Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S 2 AuslG (AuslG 1990), die - wie etwa typische Bürgerkriegsgefahren - nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, werden ausschließlich bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG (AuslG 1990) berücksichtigt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S 2, § 54 AuslG (AuslG 1990) gebieten, ist § 53 Abs. 6 S 2 AuslG (AuslG 1990) verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) nicht ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG gebieten die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Gefahren für Leib und Leben als allgemeine Folge eines Bürgerkrieges im Zielstaat nur dann, wenn der Ausländer durch die Abschiebung in einer extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsgutverletzungen ausgeliefert würde (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Denn in einer solchen extremen Gefahrenlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204f.) sowie nachfolgend 3.) könnte die (zielgerichtete) aufenthaltsbeendende Handlung möglicherweise selbst schon stets als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein oder gegen sonstige ("kriegsfeste", vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK) Garantien der Menschenrechtskonvention verstoßen.

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessenentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - (aaO. 205) davon aus, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht schon wegen einer infolge eines Bürgerkrieges im Heimatstaat vorherrschenden allgemeinen Gefahrenlage verfassungsrechtlich geboten sei.

    Letzteres sei nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer "extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98  

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung seit BVerwGE 99, 324).

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243).

    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; vom 29. März 1996, a.a.O., und vom 18. April 1996 BVerwG 9 C 77.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4).

    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr des Senats seit dem Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.).

    Während der Ausländer im Falle einer ihm persönlich drohenden Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebungsschutzgründe durch das Bundesamt und auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde hat, kann er im Falle einer ihm als Teil einer Bevölkerungsgruppe drohenden allgemeinen Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hingegen einen allgemeinen Abschiebestopp durch ministeriellen Erlaß nach § 54 AuslG nicht einklagen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 327).

    Es prüft auch nicht, ob sie in eine solche Gefahr alsbald nach ihrer Rückkehr gerieten (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10) und diese Gefahr zudem auch landesweit (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 330 und Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.) bestehen würde.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1996 - A 13 S 2248/93  

    Algerien: kein Abschiebungshindernis wegen Asylbeantragung und illegalen

    Für abgelehnte algerische Asylbewerber, die nicht zu den eigentlichen Zielgruppen der in Algerien von islamistischen Gruppen verübten Terroranschläge gehören, besteht nach Rückkehr in ihr Heimatland nach derzeitiger Sachlage keine "extreme Gefahrenlage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 - DVBl 1996, 203), die ein Abschiebungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG iVm § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) begründen könnte.

    Denn in einer solchen extremen Gefahrenlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -) könnte die (zielgerichtete) aufenthaltsbeendende Handlung möglicherweise selbst schon stets als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein oder gegen sonstige ("kriegsfeste", vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK) Garantien der Menschenrechtskonvention verstoßen.

    Aus dem im Rahmen des § 53 AuslG zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers zum Vorfluchtgeschehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.10.1995, - 9 C 9.95 - und - 9 C 15.95 -) ergeben sich keine Abschiebungshindernisse.

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessenentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - (aaO. 205) davon aus, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht schon wegen einer infolge eines Bürgerkrieges im Heimatstaat vorherrschenden allgemeinen Gefahrenlage verfassungsrechtlich geboten sei.

    Letzteres sei nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer "extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht