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   BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93   

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BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93 (https://dejure.org/1995,1825)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1995 - 6 P 22.93 (https://dejure.org/1995,1825)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 (https://dejure.org/1995,1825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Initiativrecht des Personalrats zur Vornahme haushaltsrechtlich möglicher Beförderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Gebrauchmachen vom auf Ausschöpfung der Beförderungsmöglichkeiten gerichteten Initiativrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 69
  • NJW 1996, 1913 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 474
  • DÖV 1996, 123
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.

    Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so Beschluß vom 25. Oktober 1983, a.a.O., insbesondere BVerwGE 68, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; wegen der weiteren Einzelheiten s. Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4).

    Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE 68, 137, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; vgl. auch Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - Buchholz 251.3 § 65 BrPersVG Nr. 6).

  • BVerwG, 26.10.1983 - 6 P 6.83

    Initiativrecht - Beförderung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    In Anwendung dieser Grundsätze hat es der Senat in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - (Buchholz 238.35 § 60 HHePersVG Nr. 5 = PersV 1985, 477) für zulässig gehalten, daß ein Personalrat im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten darauf hinwirkt, daß der Dienststellenleiter freie Stellen nicht ohne rechtlichen oder tatsächlichen Grund unbesetzt läßt und die übrigen Beschäftigten dadurch zusätzlich belastet.

    Allerdings wird hier nicht einer zusätzlichen Belastung der vorhandenen Angehörigen der Dienststelle entgegengewirkt, die bei Nichtbesetzung freier Stellen zu befürchten ist und Anlaß für die Bejahung eines Initiativrechts des Personalrats in dem Falle gegeben hat, der dem oben erwähnten Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - zugrunde gelegen hat.

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Die in der Rechtsprechung (insbes. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII P 4.75 und 9.74 -) entwickelte Formel, daß das Initiativrecht nur der Wahrnehmung kollektiver Interessen diene und nicht zur Durchsetzung von Individualinteressen einzelner Bediensteter eingesetzt werden könne, werde durchweg auf Initiativanträge angewandt, die Personalangelegenheiten beträfen, namentlich auch die Beförderung von Beamten.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.

  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 25.90

    Initiativrecht des Personalrats - Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit und

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so Beschluß vom 25. Oktober 1983, a.a.O., insbesondere BVerwGE 68, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; wegen der weiteren Einzelheiten s. Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Ihre Ermächtigung ist allgemein durch die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung begrenzt; ihre Ermessensfreiheit kann allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - eingeschränkt sein (so Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - PersRat 1995, 170).
  • BVerwG, 17.08.1989 - 6 P 11.87

    Personalrat - Einstellung - Mitbestimmungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE 68, 137, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; vgl. auch Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - Buchholz 251.3 § 65 BrPersVG Nr. 6).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90

    Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Allerdings würde der Personalrat rechtswidrig handeln, wenn er sein Initiativrecht dazu benutzen würde, einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme des Dienststellenleiters zuvorzukommen (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 - Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.02.1994 - 6 P 9.92

    Personalvertretung - Rechtsschutzinteresse - Wiederholungswahl - Übergangszeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Danach ist zur Klärung einer solchen Frage ein Feststellungsinteresse gegeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Recht des Antragstellers auftreten wird (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 17 LP 1/19

    Beschwerde; Einstellung; Feststellungsantrag; Initiativrecht; kollektive

    Den Verfahrensvorschriften in § 70 BPersVG ist aber nichts über den materiellen Inhalt, insbesondere über Umfang und Grenzen des Initiativrechts eines Personalrats, zu entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995 - BVerwG 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69, 71 - juris Rn. 18 (zu § 73 Abs. 3 PersVG SL)).

    Der Personalrat darf das Initiativrecht mithin nicht dafür in Anspruch nehmen, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststellenleitung einen anderen eigenen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststellenleitung zuvorzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 72 - juris Rn. 20; Beschl. v. 22.2.1991 - BVerwG 6 PB 10.90 -, Buchholz 251.0 § 70 BaWüPersVG Nr. 1 - juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.2.2000 - 18 L 4470/97 -, juris Rn. 30 (zu § 69 NPersVG); Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, § 70 Rn. 6 (Stand: Juli 2009) jeweils m.w.N.).

    Denn die ihr im Rahmen der Mitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtigt sie weder, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigten zu übernehmen, noch in das rechtmäßig ausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle einzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 71 - juris Rn. 18; Beschl. v. 6.10.1992, a.a.O., Rn. 26; Beschl. v. 26.10.1983, a.a.O., Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2019, a.a.O., Rn. 31 jeweils m.w.N.).

    In Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter darf ein Initiativantrag daher nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern er muss sich darauf beschränken, die Dienststelle zu veranlassen, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 71 - juris Rn. 18; vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, a.a.O., § 70 Rn. 16 (Stand: Juli 2009) m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2000 - 1 A 5333/98

    Folge der Weigerung einer Personalvertretung zur Zustimmung zu einer vom

    Die in der Rechtsprechung des Fachsenats vgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 - CL 19/87 - , PersV 1988, 359 = NWVBl. 1988, 305 = PersR 1988, 329, vom 8. März 1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30, und vom 5. August 1991 - CL 24/89 -, OVGE 42, 196 = DVBl. 1991, 164 = NVwZ-RR 1992, 253 = PersV 1993, 41, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 = PersR 1995, 524 = ZfPR 1996, 10 = DÖV 1996, 123 = NVwZ 1996, 474 = PersV 1996, 212, vom 23. November 1983 - 6 P 12.81 -, vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, PersV 1985, 475, vom 26. Oktober 1983 - 6 P 6.83 -, PersV 1985, 477, vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137 = ZBR 1984, 73 = DVBl. 1984, 436 = ZBR 1984, 150 = PersV 1985, 434, und vom 13. Februar 1976 - VII P 9.74 - BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976, 351 = PersV 1977, 179, entwickelten Grundsätze über den materiellen Inhalt des Initiativrechts nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW, insbesondere zu seinem Umfang und seinen Grenzen bei personellen Maßnahmen, beanspruchen auch nach der Neuregelung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) Geltung.

    vgl. Beschluss des Fachsenats vom 8. März 1988 - CL 44/86 -, OVGE 40, 38; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschlüssr vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, aaO, und vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO, 69, 73.

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 P 13.00

    Initiativrecht des Personalrats; Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen.

    Diese Lücke schließt das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 NWPersVG, indem es der Personalvertretung ein wirksames Mittel an die Hand gibt, um den Dienststellenleiter zum Handeln zu zwingen und im anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte wahrnehmen zu können (vgl. BVerwGE 68, 137, 140; 99, 69, 72).
  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 5 A 16/16

    Initiativrecht des Personalrats; Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle

    Diese müssen in Bezug auf das jeweils in Anspruch genommene Initiativrecht durch Auslegung gewonnen werden.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.1993 - 5 W 2/92 -, juris Rdnr. 19; dieses Normverständnis bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 11.7.1995 - 6 P 22.93 -, juris Rdnr. 18).

    Zwar sei der Dienstherr nicht gehindert, haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Stellen nicht oder nur in begrenztem Umfang zu besetzen, seine Ermessensfreiheit könne allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - eingeschränkt sein.(BVerwG, Beschluss vom 11.7.1995, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, juris Rdnrn. 31 ff.).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 6.94

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmungsrechte bei umsetzungsbedürftigen

    Hieraus folgt ein entsprechendes Initiativrecht (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - PersV 1985, 477 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 [BVerwG 11.07.1995 - 6 P 22/93]).
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

    Das Initiativrecht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 ).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 ) gewissermaßen als Voraussetzung des Initiativrechts angesprochene Untätigkeit der Dienststelle besteht demnach darin, in einem der Mitbestimmung unterworfenen Bereich keine Maßnahmen zu ergreifen und so den Personalrat von der Möglichkeit der Mitbestimmung auszuschließen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 3 A 1168/13

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 (73).
  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 6 LP 48/20

    Personalvertretungsrecht der Länder; Initiativrechts des Personalrats bei

    Es kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits getroffenen Entscheidung einer zuständigen Behörde einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung mit einem Vorschlag anderen Inhalts zuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 - 6 PB 10/90, juris Rn. 21; Beschl. v. 11.07.1995 - 6 P 22/93, juris Rn. 21).

    Er verfolgt hier vielmehr das Kernanliegen des Initiativrechts, die Angelegenheit nicht - aus seiner Sicht - unnötig lange ungeregelt zu lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.01.2020 - 20 A 4193/18.PB, juris Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.1995 - 6 P 22/93, juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2000 - 18 L 4470/97

    Zulässigkeit eines Initiativantrages eines Personalrates;

    Zu Unrecht hält der Antragsteller dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.7.1995 - 6 P 22.93 -, PersV 1996, 212 m.w.N.) entgegen, nach der in Personalangelegenheiten ein Initiativantrag nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen darf, sondern sich darauf beschränken muss, die Dienststelle zur Einleitung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu veranlassen.

    Deshalb kann das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen werden, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststelle zuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991 - 6 PB 10.90 -, PersR 1991, 282; Beschl. v. 20.1.1993 und v. 11.7.1995, aaO).

  • BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96

    Mitbestimmung und Ausbildungsniveau.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert (BVerwGE 68, 137; 99, 69).
  • VG Aachen, 27.03.2015 - 1 L 208/15

    Beamter auf Zeit; Wissenschaftlicher Assistent; Akademischer Oberrat;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 3 A 753/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes während

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 3 A 629/13

    Anspruch eines Brandmeisters auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 663/13

    Anspruch auf Gewährung einer Zulage gem. § 46 BBesG bei vorübergehender

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - 3 A 222/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 840/13

    Gewährung einer Zulage für einen Beamten durch Wahrnehmung eines höherwertigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2014 - 3 A 987/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 435/13

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG;

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03

    Anforderungen an eine Vereinbarung über allgemeine Regelungen zur Behandlung von

  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 58.00

    Beschwerderecht der Vertrauensperson einer Gruppe von Unteroffizieren im Falle

  • VG Braunschweig, 21.06.2010 - 9 A 3/10

    Arbeitnehmer; Eingruppierung; Höhergruppierung; Initiativrecht; Mitbestimmung;

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