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   BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85   

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BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85 (https://dejure.org/1988,252)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1988 - 5 C 67.85 (https://dejure.org/1988,252)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 (https://dejure.org/1988,252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer Streitigkeiten über die in Form eines Verwaltungsakts ergehende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • Wolters Kluwer

    Hauptfürsorgestelle - Schwerbehinderteneigenschaft - Versorgungsamt - Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung - Rechtsnatur

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bei noch ungewisser Schwerbehinderteneigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG (1979) § 1, § 3, § 12, § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Schwerbehinderteneigenschaft noch ungewiß ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 84
  • NVwZ 1989, 1172
  • NZA 1989, 554
  • DÖV 1989, 19
  • DÖV 1989, 819
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Daß damit das Risiko der noch ungewissen Schwerbehinderteneigenschaft (teilweise) dem Arbeitgeber aufgebürdet wird, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich eine unausweichliche Folge der Grundentscheidung des Schwerbehindertengesetzes, dem Feststellungsbescheid nach § 3 keine konstitutive Wirkung beizumessen (vgl. BAG 30, 141 [150 f.]).

    Der Gesetzgeber halte vielmehr für Fälle der' vorliegenden Art als Lösung die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG bereit: Die Hauptfürsorgestelle sei wegen ungeklärter Zuständigkeit zur Untätigkeit verpflichtet mit der Folge, daß die Zustimmung als erteilt gilt (so wohl auch - allerdings ohne Festlegung - BAG 30, 141 [149]; Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - [AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG Bl. 73 R]; ausdrücklich Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften - KR -, 2. Aufl. 1984, Rdnr. 15 zu § 18 SchwbG ).

    Mit dieser Zweckrichtung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SchwbG ist eine Verfahrenspflicht zur Untätigkeit ebenso unvereinbar wie eine Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle zur Aussetzung ihres Zustimmungsverfahrens bis zum Abschluß des Feststellungsverfahrens nach § 3 SchwbG , wie sie das Bundesarbeitsgericht für das Zustimmungsverfahren zu ordentlichen Kündigungen befürwortet (vgl. BAG 30, 141 [148 f.]; 43, 148 [157 f.]), bei außerordentlichen Kündigungen aber wegen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG für ausgeschlossen hält (vgl. BAG 30, 141 [149]; a.A. wohl Gröninger, Schwerbehindertengesetz, 1981, Anm. 9 d, dd [S. 30 d] zu § 3 ).

  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 [24 ff.], 29, 334 [336 ff.]; 39, 59 [61]; 41, 281 [286]; 43, 148 [157] sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - [NZA 1988.429/430]) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 [Buchholz a.a.O. S. 7]).

    Der Kläger hält dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, die Hauptfürsorgestelle dürfe vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zur Sache entscheiden, weil ihre Zuständigkeit, ungeklärt wäre, die nur bestehe, wenn über die Zustimmung zur Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten zu entscheiden sei (vgl. BAG 29, 17 [24]; 29, 334 [338]; 30, 141 [149]; 43, 148 [157]).

    Eine Vernachlässigung des gesetzlichen Schutzzwecks läßt sich auch nicht mit der Behauptung rechtfertigen, die schutzwürdigen Belange des Schwerbehinderten könnten auch noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung oder des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung besonders zu berücksichtigen sei und auf diese Weise die Arbeitsgerichte weitgehend oder sogar vollständig den Schutz gewähren könnten, der dem Schwerbehinderten sonst im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zuteil werde (so BAG 29, 17 [28 f.]; 29, 334 [339 f.]; 30, 141 [158]).

  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 770/76

    Kündigungsschutz des Schwerbehinderten setzt Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    wenn der Schwerbehinderte vor Ausspruch der Kündigung bzw. Entlassung den Antrag nach § 3 SchwbG gestellt hat; denn dann hat er zu erkennen gegeben, daß er sich auf die ihm eingeräumten Schutzrechte berufen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 [Buchholz a.a.O. S. 5]), und aus seiner' Sicht alles getan, was für die verbindliche Klarstellung seines Schwerbehindertenstatus erforderlich ist (vgl. BAG 29, 334 [340]; 43, 148 [158]).

    Einen gleichwertigen Arbeitsplatzschutz für den Schwerbehinderten vermag die Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft im Kündigungsschutzprozeß nicht zu bewirken (vgl. KR-Etzel, Rdnr. 25 zu §§ 12 - 17 SchwbG ), da ihm dort ein Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. BAG 29, 334 [344]).

  • BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79

    Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Diese Vorschrift ist - ebenso wie §§ 626 Abs. 2 BGB und 18 Abs. 2 SchwbG - Ausdruck des das Recht der außerordentlichen Kündigung beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. BAG 39, 59 [66]).
  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 10/82

    Schwerbehinderte - Kündigungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwar ein die Schwerbehinderteneigenschaft verneinender Feststellungsbescheid ergangen, aber noch nicht unanfechtbar war (vgl. BAG 43, 148 [151] unter Hinweis auf das Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - [AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG]), denn solange der behinderte Arbeitnehmer noch Widerspruch gegen den versorgungsamtlichen Bescheid einlegen kann, ist ungewiß, ob der Feststellungsantrag zum Erfolg führen wird.
  • BAG, 10.12.1964 - 2 AZR 369/63

    Im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche iS des SchwbG § 1 Abs

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG beseitigt - ebenso wie die Erteilung eines sogenannten Negativattestes (vgl. BAG 17, 1 [11 ff.] sowie Urteil vom 27. Mai 1983 [a.a.O. Bl. 73 R]) - die Kündigungssperre des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 SchwbG und § 134 BGB und damit den Sonderkündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes endgültig.
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 469/78

    Sonderkündigungsschutz - Geltendmachung - Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwar ein die Schwerbehinderteneigenschaft verneinender Feststellungsbescheid ergangen, aber noch nicht unanfechtbar war (vgl. BAG 43, 148 [151] unter Hinweis auf das Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - [AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG]), denn solange der behinderte Arbeitnehmer noch Widerspruch gegen den versorgungsamtlichen Bescheid einlegen kann, ist ungewiß, ob der Feststellungsantrag zum Erfolg führen wird.
  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Der Gesetzgeber halte vielmehr für Fälle der' vorliegenden Art als Lösung die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG bereit: Die Hauptfürsorgestelle sei wegen ungeklärter Zuständigkeit zur Untätigkeit verpflichtet mit der Folge, daß die Zustimmung als erteilt gilt (so wohl auch - allerdings ohne Festlegung - BAG 30, 141 [149]; Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - [AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG Bl. 73 R]; ausdrücklich Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften - KR -, 2. Aufl. 1984, Rdnr. 15 zu § 18 SchwbG ).
  • BVerfG, 09.04.1987 - 1 BvR 1406/86

    Schwerbehinderte - Kündigung - Antragstellung - Bescheid - Kündigungsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Diese - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. April 1987 - 1 BvR 1406/86 [NZA 1987, 563]) - teleologische Reduktion der §§ 12 .
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85

    Schwerbehindertenkündigungsschutz - Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 [24 ff.], 29, 334 [336 ff.]; 39, 59 [61]; 41, 281 [286]; 43, 148 [157] sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - [NZA 1988.429/430]) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 [Buchholz a.a.O. S. 7]).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 42.84

    Pflichtplatzquote - Beschäftigungspflicht - Anrechnung von Arbeitnehmern auf die

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 44.83

    Zur Feststellung des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf

  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79

    Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 4.69

    Wirksamkeitszeitpunkt der Gleichstellungsentscheidung

  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Obwohl dieses Institut im SGB IX nicht vorgesehen ist und obwohl es nicht die Aufgabe des Integrationsamtes, sondern gemäß § 69 SGB IX iVm. §§ 1, 6 KOVVfG die des Versorgungsamtes ist, die Schwerbehinderteneigenschaft eines bestimmten Arbeitnehmers zu klären (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355, 358 ; BVerwG 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84) , wird es allgemein für zulässig gehalten (KR/Etzel 9. Aufl. §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 54; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 179 Rn. 28; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 88 Rn. 55; Düwell in LPG-SGB IX 3. Aufl. § 85 Rn. 37; Müller-Wenner in Müller-Wenner/Winkler SGB IX Teil 2 2. Aufl. § 85 Rn. 69) .
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - sowie BVerwGE 29, 140 ; 81, 84 ).

    Die Regelung in den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG enthält demnach ausschließlich Handlungsnormen für den Arbeitgeber und Beurteilungsnormen für die Arbeitsgerichte, nicht aber für die Hauptfürsorgestelle (vgl. BVerwGE 81, 84 für die wortgleichen §§ 12, 18 Abs. 1 SchwbG F. 1979).

    Denn diese hat nicht über die Wirksamkeit der Kündigung zu urteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 31.56 - sowie BVerwGE 81, 84 ), sondern (Sonder-)Kündigungsschutz zu gewähren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG), d.h. die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe - im Rahmen der durch § 21 Abs. 4 SchwbG gezogenen Grenzen - mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - ).

    Wenn § 21 Abs. 3 SchwbG gleichwohl die Hauptfürsorgestelle unter kurzfristigen Entscheidungszwang stellt, kann hieraus nur geschlossen werden, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist (vgl. auch BVerwGE 81, 84 zur Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft).

    Der durch die präventive Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz bewirkte Arbeitsplatzschutz für den Schwerbehinderten (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie BAG, Urteil vom 20. Dezember 1976 ) ist Folge einer zugunsten des Schwerbehinderten ausgegangenen Interessenabwägung und der darauf gestützten Zustimmungsverweigerung, nicht aber - wie der Beigeladene meint - Zweck des Sonderkündigungsschutzes in dem Sinne, daß die Hauptfürsorgestelle das Bestandsschutzinteresse des Schwerbehinderten gegen die arbeitsvertragsrechtlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abzuwägen hätte.

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Der Surrogatscharakter der Zustimmungsfiktion führt zur Anwendung sämtlicher Vorschriften und Grundsätze, die maßgebend wären, wenn das Integrationsamt die Zustimmung ausdrücklich erteilt hätte (Urteile vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 4 f. und vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 5 S. 14 m.w.N.).

    Mit der Beschreitung des in § 69 SGB IX vorgesehen Feststellungsverfahrens gibt der schwerbehinderte Mensch zu erkennen, dass er sich auf die gesetzlichen Schutzrechte berufen will (Urteile vom 17. September 1981 a.a.O. und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 3; BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 4/89 - BSGE 66, 120 und vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 13 = juris Rn. 20).

    Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber die Statusfeststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus Gründen der besonderen Sachkunde bei der dafür zuständigen Behörde konzentriert hat (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1982 a.a.O. und vom 15. Dezember 1988 a.a.O. ).

    Diese fürsorgerische Prägung hat grundsätzlich Leitlinie bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zuzustimmen ist (vgl. Urteile vom 28. Februar 1968 - BVerwG 5 C 33.66 - BVerwGE 29, 140 = Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 5 S. 19, vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 6, vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 9 f. und vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 5 S. 14 und - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 S. 23, Beschlüsse vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - Buchholz 436.6 § 33 SchwbG Nr. 9 S. 8, vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 24.06 - BR 2007, 107 und vom 31. Juli 2007 - BVerwG 5 B 81.06 - juris Rn. 5).

    Dies ist der Fall, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung offensichtlich ist (BTDrucks 15/2357 S. 24; vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 a.a.O.; BAG, Urteile vom 27. Februar 1987- 7 AZR 632/85 - NZA 1988, 429 , vom 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - NZA 1996, 374 , vom 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355 , vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - NZA 2006, 665 und vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - BAGE 125, 345 Rn. 17; ferner VGH München, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 6).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 107/10

    Betriebsübergang - Arztpraxis

    Damit stellt sich die Entscheidung der obersten Landesbehörde als ein grundsätzlich zulässiger "vorsorglicher Verwaltungsakt" dar (vgl. BVerwG 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 6) .
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Die Auffassung, schutzwürdige Belange des Schwerbehinderten könnten noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit zu berücksichtigen sei und die Arbeitsgerichte weitgehend oder vollständig den Schutz gewähren könnten, der sonst im Zustimmungsverfahren gelte, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - (BVerwGE 81, 84 [90]) unter Hinweis auf die spezifische Wirkungsweise des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz abgelehnt worden.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 612/00

    Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

    Es bleibt der Entscheidung des Schwerbehinderten überlassen, die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch zu nehmen, indem er die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 4 SchwbG beantragt (BVerwG 17. September 1981 - 2 C 4.79 - DVBl. 1982, 582, 583; 27. April 1983 - 2 WDB 2/83 - BVerwGE 76, 82, 85; 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84, 88; 22. November 1994 - 5 B 16/94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).

    Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, dem an sich Schutzbedürftigen, der den gesetzlichen Schutz - aus welchen (auch wohl überlegten) Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen will, den Schutz gleichsam "aufzudrängen" (vgl. insbesondere BVerwG 17. September 1981, 27. April 1983 und 15. Dezember 1988 aaO).

    c) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß ein Beamter den Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG bei seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Anspruch nehmen könne, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet worden sei (17. September 1981, 27. April 1983 und 15. Dezember 1988 aaO).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - sowie BVerwGE 29, 140 ; 81, 84 ).

    Die Regelung in den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG enthält demnach ausschließlich Handlungsnormen für den Arbeitgeber und Beurteilungsnormen für die Arbeitsgerichte, nicht aber für die Hauptfürsorgestelle (vgl. BVerwGE 81, 84 für die wortgleichen §§ 12, 18 Abs. 1 SchwbG F. 1979).

    Denn diese hat nicht über die Wirksamkeit der Kündigung zu urteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 31.56 - sowie BVerwGE 81, 84 ), sondern (Sonder-)Kündigungsschutz zu gewähren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG), d.h. die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe - im Rahmen der durch § 21 Abs. 4 SchwbG gezogenen Grenzen - mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - ).

    Wenn § 21 Abs. 3 SchwbG gleichwohl die Hauptfürsorgestelle unter kurzfristigen Entscheidungszwang stellt, kann hieraus nur geschlossen werden, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist (vgl. auch BVerwGE 81, 84 zur Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft).

    Der durch die präventive Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz bewirkte Arbeitsplatzschutz für den Schwerbehinderten (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie BAG, Urteil vom 20. Dezember 1976 ) ist Folge einer zugunsten des Schwerbehinderten ausgegangenen Interessenabwägung und der darauf gestützten Zustimmungsverweigerung, nicht aber Zweck des Sonderkündigungsschutzes in dem Sinne, daß die Hauptfürsorgestelle das Bestandsschutzinteresse des Schwerbehinderten gegen die arbeitsvertragsrechtlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abzuwägen hätte.

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 39.88

    Fiktion der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung

    Hierfür hat sich jedoch der Gesetzgeber nicht entschieden, sondern für die Fiktion einer positiven Entscheidung zugunsten des antragstellenden Arbeitgebers (vgl. BVerwGE 81, 84 (90) [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]).

    § 18 Abs. 3 SchwbG F. 1979 ist Ausdruck des das Recht der außerordentlichen Kündigung beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. BVerwGE 81, 84 (91) [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]).

    § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist Sanktionsnorm zu § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG F. 1979; er soll der dort normierten Pflicht, den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung binnen zehn Tagen zu bescheiden, Nachdruck verleihen (vgl. BVerwGE 81, 84 (90) [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]), indem er nach Ablauf der Entscheidungsfrist die Erteilung der Zustimmung fingiert.

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Von einem "Verwaltungsakt auf Vorrat" oder einem "vorsorglichen Verwaltungsakt" könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zum Erlass des Grundbescheides keine Veranlassung gegeben hat oder dem Grundbescheid keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt, er sich also der Sache nach als "substratlos" erweist (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = juris Rn. 21).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 2 B 15.90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Entlassung eines Beamten auf Probe wegen

    Aufgrund dieses Hinweises war die Beklagte schon deshalb nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, da der Gleichstellung nach § 2 SchwbG a.F. keine rückwirkende Kraft beizumessen ist (BVerwGE 37, 79, 81; 81, 84, 86).

    Derartige Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle sind vorsorgliche Maßnahmen, denen der Vorbehalt immanent ist, daß das Verfahren vor dem Versorgungsamt zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten führt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 -, BVerwGE 81, 84).

    Zu fordern ist die v o r h e r i g e Anhörung, die nach dem Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - (a.a.O.) auch dann möglich ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die versorgungsamtliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht vorliegt.

  • BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10

    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2010 - 6 A 4435/06

    Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem

  • BVerwG, 17.08.1998 - 2 B 61.98

    Bedeutung der Änderung einer gesetzlichen Vorschrift während des

  • BVerwG, 17.04.2020 - 2 B 7.20

    Erhebung der Disziplinarklage in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

  • LAG Düsseldorf, 18.03.1999 - 11 Sa 1950/98

    Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen

  • BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94

    Antrag des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung, Beginn der Ausschlußfrist

  • VG Berlin, 18.08.2008 - 7 A 92.07

    Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Zurruhesetzungsverfahren eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - 12 A 1635/10

    Anspruch auf Aufhebung der Zustimmungserteilung des Integrationsamtes zur

  • BVerwG, 19.05.1994 - 2 B 136.93

    Notwendigkeit des ausdrücklichen Berufens auf den Schutz des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - 12 A 1633/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2006 - 9 S 604/06

    Kündigung eines Minderbehinderten; Antrag auf Gleichstellung allein begründet

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 B 28.16

    Disziplinare Ahndung eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst;

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - 12 E 581/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf nachträgliche Bewilligung von

  • SG Aachen, 23.02.2016 - S 18 SB 1135/15

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung betreffend das Entfallen der

  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2007 - 1 L 1397/06

    Bestenauslese, Schwerbehinderung, Beförderung, Lehrer, Dienstalter, Beurteilung,

  • VG Koblenz, 06.10.2016 - 4 K 799/15

    Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen; Feststellungsbescheid gegenüber

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 4 S 2359/94

    Geltendmachung der Schwerbehinderung gegenüber dem Dienstherrn - Anhörung der

  • VGH Hessen, 17.11.1992 - 9 UE 1765/89

    Anfechtungsklage gegen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2012 - 12 A 1903/12

    Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1989 - 13 A 340/88

    Beurteilungszeitpunkt für die Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter ist die

  • VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21

    Zustimmung zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem

  • VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02

    Beteiligung von Bevollmächtigten, Einigungsverhandlung und

  • LAG Thüringen, 02.04.1996 - 6 Sa 929/94

    Öffentlicher Dienst; MfS-Tätigkeit; Vorsätzliche Falschbeantwortung; Persönliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 14 B 3234/93

    Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; Bundesgesetzgeber; Bodenrecht;

  • LAG Berlin, 24.06.1991 - 9 Sa 20/91

    Arbeitsverhältnis: Kündigung bei Unkenntnis eines Antrags auf Anerkennung als

  • VGH Bayern, 01.08.2003 - 9 C 03.1600

    Schwerbehindertenrecht; Kein Grund für Aussetzung des Verfahrens bei Ungewissheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2002 - 3 A 2642/98
  • VG Düsseldorf, 05.10.1999 - 17 K 3806/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2006 - 6 B 2110/06

    Versetzungsverfahren ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - laufendes

  • VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwerbehinderten -

  • VG Würzburg, 15.04.2013 - W 7 K 12.170

    Ermessensausfall bei Erlass des Erstattungsbescheids

  • VG Aachen, 19.10.2010 - 2 K 2325/09

    Prüfungspflicht der Integrationsämter bezüglich des Kündigungsschutzes beschränkt

  • VG Düsseldorf, 17.10.2006 - 2 K 4150/05

    Entlassung Widerrufsbeamtin Studienreferendarin Dienstunfähigkeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.08.2002 - 18 Ca 3919/00

    Deklatorische Funktion der Feststellung des Grades einer Behinderung - Zustimmung

  • VG Köln, 22.01.2018 - 13 L 3912/17
  • VG Düsseldorf, 24.04.2006 - 13 L 2343/05

    Einstweilige Anordnung - Bewerbung für ein Beförderungsamt

  • VG Berlin, 21.03.1995 - 8 A 187.94

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung von Arbeitnehmern; Auswirkungen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
  • VG Minden, 10.10.1990 - 3 K 694/90

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen Verstoß

  • VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06

    Zustimmung des Integrationsamtes zur personenbedingten ordentlichen Kündigung

  • VG Minden, 15.01.2004 - 7 K 5688/03

    Kündigung eines Behinderten wegen vermuteten Holzdiebstahls

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