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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.1984 - 2 S 925/83   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.1984 - 2 S 925/83 (https://dejure.org/1984,2986)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.1984 - 2 S 925/83 (https://dejure.org/1984,2986)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 1984 - 2 S 925/83 (https://dejure.org/1984,2986)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 34, 319 (Ls.)
  • BWGZ 1984, 592
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03

    Bekanntmachungen selbständiger Gemeinden in gemeinsam herausgegebenen

    Dies ergebe sich nicht nur aus der in den Akten befindlichen Lageplanskizze, sondern auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.3.1984 -2 S 925/83 - zu einem dasselbe Grundstück betreffenden Klärbeitragsbescheid.

    Dies habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 8.3.1984 - 2 S 925/83 - festgestellt.

    Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die mit dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid erfolgte Heranziehung einer Teilfläche seines Grundstücks auch im Hinblick auf § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB keinen Bedenken, da die veranlagte Teilfläche - deren rechnerische Ermittlung zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Innenbereich zuzurechnen ist, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 8.3.1984 - 2 S 925/83 - ausgeführt hat.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8.3.1984 (a.a.O.) ausgeführt, die als Hofstelle genutzte Teilfläche schließe unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Postweg 1 an, welches selbst Teil des Bebauungszusammenhangs sei, und sei von diesem auch nicht durch eine für den Außenbereich typische Freifläche, wie etwa eine Wiesen- oder Ackerfläche getrennt (a.a.O., S. 8 der Entscheidungsgründe).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1989 - 2 S 2107/87

    Berechnung von Kanalbeiträgen

    Die Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit einem von der Geschoßzahl abhängigen Nutzungsfaktor ergibt (vgl. §§ 24 Abs. 1, 26 AbwS 1988), genügt den Anforderungen, die der Begriff des Vorteils i.S.d. § 10 KAG an die Bemessung der Entwässerungsbeiträge stellt (ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ.; vgl. Urteile vom 08.03.1984 - 2 S 925/83 -, BWGZ 1984, 592; Urteil vom 23.07.1984 - 2 S 1690/82 - Urteil vom 11.12.1985 - 2 S 3160/84 - vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 - 4 C 61-68 und 80-84.75 -, BVerwGE 57, 240/246 f. [BVerwG 26.01.1979 - BVerwG 4 C 61.75] ).
  • VG Sigmaringen, 04.06.2002 - 7 K 1165/01

    Erschließungsbeitrag bei teilweise landwirtschaftlich genutztem Grundstück

    Dass der abgerechnete Grundstücksteil von 6.213 qm dem Innenbereich zuzurechnen ist, zeigt zum einen die Lageplanskizze in der Akte der Beklagten (AS 7) und wird zum anderen durch das rechtskräftige Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.03.1984 zu einem dasselbe Grundstück betreffenden Klärbeitragsbescheid (Az. 2 S 925/83 - BWGZ 1984, 592) zweifelsfrei bestätigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89

    Zu den Grundsätzen bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen; hier:

    Es ist in der Rechtsprechung des erk. Senats seit langem anerkannt, daß die Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit einem von der Geschoßzahl abhängigen Nutzungsfaktor ergibt (vgl. §§ 24, 26 AbwS 89), den Anforderungen genügt, die der Begriff des Vorteils im Sinne des § 10 KAG an die Bemessung der Entwässerungsbeiträge stellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.1984 -- 2 S 925/83 --, BWGZ 1984, 592; Urteil vom 23.7.1984 -- 2 S 1690/82 --; Urteil vom 11.12.1986 -- 2 S 3160/84 --; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --; Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --; vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26.1.1979 -- 4 C 61 -- 68 und 80 -- 84.75 --, BVerwGE 57, 240).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 2 S 2905/87

    Rückwirkende Beitragssatzung und Eigentumswechsel; Auswahlermessen; Finanzierung

    Insbesondere ist der in dieser Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der Nutzungsfläche mit dem Vorteilsprinzip im Sinne des § 10 KAG vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erk. Senats geklärt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.1984 -- 2 S 925/83 --, BWGZ 1984, 592; Urteil vom 23.7.1984 -- 2 S 1690/82 --).
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