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   VGH Baden-Württemberg, 17.11.1987 - 14 S 2317/85   

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https://dejure.org/1987,3728
VGH Baden-Württemberg, 17.11.1987 - 14 S 2317/85 (https://dejure.org/1987,3728)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.1987 - 14 S 2317/85 (https://dejure.org/1987,3728)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 1987 - 14 S 2317/85 (https://dejure.org/1987,3728)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 316 (Ls.)
  • BWGZ 1989, 127
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 3 S 769/95

    Unterhaltungsverpflichtung von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 Abs 1

    Zwar ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bislang von einem dynamischen Unterhaltungsbegriff im Straßenrecht ausgegangen (vgl. Großer Senat, Beschluß vom 3.4.1963 - GrS 1/62 - Urteil vom 12.5.1970 - III 338/67 - und Urteil vom 17.11.1987, - 14 S 2317/85 -, BWVPr. 1988, S. 255), wonach unter den Begriff der Unterhaltung nicht nur die Beseitigung der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Abnutzungserscheinungen, sondern auch Maßnahmen fallen, die notwendig und zweckmäßig sind, damit den jeweils gegebenen Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs Genüge geschieht.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

    Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nämlich nur finanziell und von der grundsätzlichen Seite her unbedeutende und normalerweise anfallende (Routine-) Geschäfte der Verwaltung der Körperschaft (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO, 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 m.w.N. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.; vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344; vgl. auch Senatsurteil vom 9.4.1991 -- 9 S 421/90 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90

    Anerkennung einer studentischen Vereinigung: Zuständigkeit

    Insbesondere aber verbietet der Charakter der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 UG ihre Qualifizierung als Angelegenheiten, die nach der grundsätzlichen wie nach der finanziellen Seite von unerheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden (Routine-)Geschäften der Verwaltung der Körperschaft gehören (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. § 44 Abs. 2 Gemeindeordnung; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr. 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nämlich nur finanziell und von der grundsätzlichen Seite her unbedeutende und normalerweise anfallende (Routine-) Geschäfte der Verwaltung der Körperschaft (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO, 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 m.w.N. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.; vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344; vgl. auch Senatsurteil vom 9.4.1991 -- 9 S 421/90 --).
  • VG Gera, 08.02.1996 - 4 E 330/95

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Wenn von der Rechtsprechung sogar die Entscheidung über die selbständige Ermittlung des Aufwandes für einen bestimmten Abschnitt nicht als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet wird (OVG Münster, 01.06.1977 - II A 1475/75-, zitiert nach Juris; vgl. auch VGH Mannheim, 17.11.1987 - 14 S 2317/85-, zitiert nach Juris; zumindest für kleinere Gemeinden auch die Entscheidung über die Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zu einer Einheit, vgl. HessVGH, 08.10.1986 - 5 UE 2185/84 -, zitiert nach Juris) , muß dies für die vorgeschaltete Entscheidung, ob überhaupt ausgebaut wird, erst recht gelten.
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