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   VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99   

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VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 (https://dejure.org/1999,7745)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 (https://dejure.org/1999,7745)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - PL 15 S 326/99 (https://dejure.org/1999,7745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung - Schalteröffnungszeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Regelung der Arbeitszeit (Verlängerung der Schalteröffnungszeiten in Sparkassen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BWGZ 2000, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31f., = ZBR 1998, 434).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnehmen, indem ihnen nämlich die Aufgabe zugewiesen ist, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern, Gelegenheit zur sicheren Geldanlage zu geben und der Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, BVerfGE 75, 192, 199, 200, und vom 15.08.1994, NJW 1995, 582, 583).
  • BVerwG, 24.09.1991 - 6 P 6.90

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethoden - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerwG, 02.10.1995 - 6 P 27.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Asbestsanierung in einem Schulgebäude

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerwG, 07.03.1983 - 6 P 27.80

    Staatliche Lehrer - Gymnasium - Unterrichtsfreier Samstag - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94

    Keine Grundrechtsschutz von Sparkassen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnehmen, indem ihnen nämlich die Aufgabe zugewiesen ist, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern, Gelegenheit zur sicheren Geldanlage zu geben und der Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, BVerfGE 75, 192, 199, 200, und vom 15.08.1994, NJW 1995, 582, 583).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99
    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31f., = ZBR 1998, 434).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5 = PersR 1999, 31 f. = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 18 MP 14/07

    Ausdrückliche Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1

    [...] Zum anderen stellte sich, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 19. Oktober 1999 (- PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25) zutreffend entschieden hat, die Änderung der Schalteröffnungszeiten nicht als eine im Schwerpunkt innerdienstliche Maßnahme i.S. von § 64 Abs. 1 NPersVG dar, sondern hatte ihren Schwerpunkt in der Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgaben der Sparkasse und war auch deshalb der Mitbestimmung entzogen (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 64 Rn. 9 m.N., § 66 Rn. 19 m.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    Zum Ausschluss der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben hat der Senat mit Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 - (PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209) folgendes ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2000 - 1 A 3169/99

    Voraussetzungen der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Dienstvereinbarung über

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1995 - 6 P 27/93 -, NVwZ 1996, 1106; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Oktober 1999 - PL 15 S 326/99 - PersR 2000, 25, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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