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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 1226/99   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 1226/99 (https://dejure.org/1999,11124)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 (https://dejure.org/1999,11124)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 1999 - 1 S 1226/99 (https://dejure.org/1999,11124)
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Spielplatz-Polizeiverordnung

§ 10 PolG, Abgrenzung zur Benutzungssatzung, § 47 VwGO

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 79 (Ls.)
  • NJW 2000, 2041 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 457
  • DÖV 2000, 258
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 10 S 406/10

    Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung

    Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die in einer Polizeiverordnung festgesetzten Benutzungszeiten für eine gemeindliche öffentliche Einrichtung für unwirksam zu erklären, kann bereits dann bestehen, wenn das Verhalten des Normgebers in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigt, er werde bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine für den Antragsteller möglicherweise günstigere Regelung treffen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Abgrenzung von VGH Mannheim, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457).

    Dies ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, anders als in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1999 (1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457) entschiedenen Konstellation, nicht der Fall.

    Das Normenkontrollgericht hat deshalb bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Polizeiverordnung ausschließlich zu prüfen, ob die darin enthaltenen Normen durch die ein polizeiliches Einschreiten - generalisierend und typisierend - ermächtigenden Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PolG gedeckt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 1 S 347/13

    Erlass und Verkündung gemeindlicher Polizeiverordnungen in Baden-Württemberg

    Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457).

    Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012, a.a.O.).

    Anders liegt es jedoch, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Polizeiverordnung die Vorgängerregelung wieder auflebt (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323) und diese für den Antragsteller zumindest teilweise günstiger ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23

    Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und

    v. 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; Normenkontrollurt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1243/15

    Gestaltungsvorschriften für Grabstätten in einer Friedhofssatzung

    Die Inanspruchnahme des Gerichts ist für den Antragsteller in diesem Sinne nutzlos, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Norm die Vorgängerregelung wieder auflebt und der Antragsteller nach dieser den gleichen Verboten und Beschränkungen unterliegt oder die Vorgängerregelung für den Antragsteller ungünstiger ist und er seine Rechtsposition daher verschlechtert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2007 - 4 BN 49.07 - juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 27.12.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

    Der Senat lässt vorliegend unerörtert, ob den Antragstellern hinsichtlich der Satzungsbestimmungen der § 1 Abs. 1, § 3 und § 8 Abs. 4 AWS 2002 das - auch bei Normenkontrollanträgen erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich bei Ungültigerklärung dieser Satzungsbestimmungen die Rechtsposition der Antragsteller im Ergebnis nicht verbessern würde; die in den aufgeführten satzungsrechtlichen Bestimmungen wörtlich zitierten Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nämlich unabhängig von der Geltung der Satzung kraft Bundesrechts weiter (zum Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 653; VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 27.09.1999, NVwZ 2000, 457 = BWGZ 2000, 495; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1327/15

    Grabmalgestaltung in einer Friedhofssatzung zur Gewährleistung einer

    Die Inanspruchnahme des Gerichts ist für den Antragsteller in diesem Sinne nutzlos, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Norm die Vorgängerregelung wieder auflebt und der Antragsteller nach dieser den gleichen Verboten und Beschränkungen unterliegt oder die Vorgängerregelung für den Antragsteller ungünstiger ist und er seine Rechtsposition daher verschlechtert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2007 - 4 BN 49.07 - juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 27.12.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 142).
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