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   VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04   

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VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04 (https://dejure.org/2005,3915)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 (https://dejure.org/2005,3915)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 8 S 582/04 (https://dejure.org/2005,3915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis und Anforderungen an die öffentliche Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle mit dem Ziel der Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Drittschützender Charakter des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der konkreten Planungssituation mit städtebaulichem Bezug; ...

  • Judicialis

    BauGB § 3 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 3 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2
    Bauleitplanung - Normenkontrolle, Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Einbeziehungsinteresse, Willkür, Planentwurf, Öffentliche Auslegung, Dienstzimmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Öffentliche Auslegung d. Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 786 (Ls.)
  • BauR 2006, 1188
  • BWGZ 2006, 130
  • ZfBR 2006, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).

    Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

    Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

    Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt.

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94

    Bebauungsplan - Geltungsbereich - Plangrenze - Grenzen des Geltungsbereichs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde).

    Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.).

    So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.).

    Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 3 S 1648/92

    Regelmäßig fehlende Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren zwecks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller das Ziel verfolgt, die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu erreichen, ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30).

    Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

    Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 8 S 1174/98

    Beteiligung der Bürger - Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in frei zugänglichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist (im Anschluss an das Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).

    Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl.

    Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.2004 - 4 BN 1.04

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25).

    Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).

    Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.).

    Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 32.02

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen; gerichtliche Kontrolldichte; gemeindlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7.6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7.6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 4 B 180.96

    Kein individueller Anspruch auf Fortführung oder Heilung eines Planungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04
    Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • OVG Sachsen, 27.09.1999 - 1 S 694/98
  • OVG Sachsen, 28.08.1995 - 1 S 517/94

    2.13 Normenkontrolle; 6.21 Bauleitpläne - Antragsbefugnis; obligatorische

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2003 - 1 KN 1321/01

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1973 - II 458/70

    Anforderungen an die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

    Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54).

    Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 5 S 1375/14

    Nachfragen nach ausliegenden Planunterlagen ist dem Bürger zumutbar

    An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass "jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann" (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als "überzogen" bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.).
  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

    Die in der von den Antragstellern dazu angeführten Rechtsprechung vertretene abweichende Ansicht überzeugt nicht.(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, wonach die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans erfordern soll, dass jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne "Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde" stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann, und diesen Anforderungen ist nicht genügt sein soll, wenn die Unterlagen "auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten" werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist) Dass insoweit im konkreten Fall irgendwelche Probleme aufgetreten oder Beschwerden aus dem Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit geführt worden wären, lässt sich den Planaufstellungsvorgängen im Übrigen nicht ansatzweise entnehmen.
  • BVerwG, 27.05.2013 - 4 BN 28.13

    Dispositionsbefugnis der Behörde bei gesetzlicher Präklusion im Planungsrecht; zu

    Dem vom Antragsteller bemühten Rechtssatz, eine öffentliche Auslegung bedeute, dass jeder Interessierte ohne Weiteres und ohne Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen könne (so VGH Mannheim, Urteile vom 2. Mai 2005 - 8 S 582/04 - BRS 69 Nr. 53 S. 317 und vom 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06 -), hat der Senat bereits eine Absage erteilt und entschieden, dass einem an der Planung Interessierten u.a. zuzumuten ist, sich zur Vorbereitung auf den Termin zur Einsichtnahme fernmündlich mit einem Ansprechpartner bei derjenigen Stelle in Verbindung zu setzen, bei der die Entwurfsunterlagen bereit liegen (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14

    Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche

    Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 - II 458/70 -, juris; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt.

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche

    Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass "jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann" (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.).

    Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 8 S 2801/08

    Irreführender Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in Bebauungsplanverfahren

    Die Konsequenzen dieses tatsächlichen Umstandes müssen ebenso wenig geklärt werden wie die Rechtsfrage, ob die zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung ergangene gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2005, 356 m.w.N.) aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98) der Modifikation bedarf.
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2011 - 1 MN 30/11

    Abwägungsbeachtlichkeit des Einbezugs in den Geltungsbereich eines

    Diese Erwartung ist nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich (so auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53).

    Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller auch nicht die Grundsätze fruchtbar machen, welche der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Urteil vom 2. Mai 2005 (- 8 S 582/04 -, aaO) aufgestellt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 5 S 584/13

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Einzelhandel im Plangebiet

    Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.05.2007 - 1 KN 9/05
  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 4 B 1092/21

    Baurechts-Bebauungsplan "Kaisergärten"

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 N 10.1818

    Nichteinbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 1 N 05.917

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

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