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   OLG Karlsruhe, 31.01.1995 - 11 Wx 63/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12724
OLG Karlsruhe, 31.01.1995 - 11 Wx 63/93 (https://dejure.org/1995,12724)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.1995 - 11 Wx 63/93 (https://dejure.org/1995,12724)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - 11 Wx 63/93 (https://dejure.org/1995,12724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament; Allgemeine Grundsätze der Testamentsauslegung; Beschränkung der Verfügungsmachtüber den Nachlaß; Testierfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BWNotZ 1995, 168
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

    Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch eine

    In der Rechtsprechung und Literatur ist auch anerkannt, daß die Einsetzung als Schlußerben in Betracht kommen kann, wenn Abkömmlinge, ohne ausdrücklich als Schlußerben eingesetzt zu sein, für den Fall, daß sie beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil verlangen, auch am Nachlaß des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt werden (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1995, 168).
  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.02.2004 - 15 W 486/03

    Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    In Rechtsprechung und Literatur wird im Ausgangspunkt einhellig die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten mit einer solchen Regelung zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich also quasi hinter der Strafklausel verbirgt (BayObLGZ 1959, 199, 204 f.; 1960, 216, 221; OLG Köln NJW-RR 1994, 397, 398; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844, 845; OLG Bremen ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168, 169; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 246; Staudinger/Kanzleiter, BGB 13. Bearb., § 2269, Rdnr. 24; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2269, Rdnr. 12; RGRK/BGB-Johannsen, 12. Aufl., § 2269, Rdnr. 5).
  • AG Rastatt, 26.08.2018 - 2 VI 123/18

    Erbeinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

    Die zitierte Pflichtteilsklausel kann generell nach der Rechtsprechung im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass die testierenden Eheleute ihre Kinder dadurch als Schlusserben einsetzen wollten (so nunmehr ganz aktuell auch Kammergericht, ZEV 2018, 425 mwN, Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2001, FGPrax 2001, Seite 246; OLG München, NJW Spezial 2017, 72; ebenso - im konkreten Fall jedoch mit anderem Ergebnis - Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.1995, BWNotZ 1995, Seite 168).
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