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   LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00   

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https://dejure.org/2002,19936
LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00 (https://dejure.org/2002,19936)
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.07.2002 - 4 T 63/00 (https://dejure.org/2002,19936)
LG Freiburg, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 4 T 63/00 (https://dejure.org/2002,19936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen betreffend der Übernahmeerklärungen zweier Gesellschafter einer GmbH; Erhebung von Steuern oder Abgaben zusätzlich zur Gesellschaftsteuer für die Erhöhung des Kapitals einer GmbH durch Einlagen; ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 20

    § 45 KostO; § 136 KostO; Art. 12 Gesellschaftssteuerrichtlinie
    Beglaubigungsgebühr und Dokumentenpauschale sind zulässige Abgaben mit Gebührencharakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BWNotZ 2002, 159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1979 - 10 W 82/79

    Geschäftswert bei Erbringung einer Stammeinlage durch Einbringung eines

    Auszug aus LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00
    Bei der P.B. GmbH handelt sich um eine Kapitalgesellschaft gemäß § 3 a - 3 der RL; der Vorgang der Kapitalerhöhung wird von Art. 4 Abs. 1 c RL erfasst, wobei die Gebühren zu Recht nicht aus dem Nominalwert der beiden ausgegebenen Stammeinlagen, sondern aus dem höheren Wert der beiden 50 %igen Beteiligungen der Gesellschafter P. und H.B. als Kommanditisten an der P.B. GmbH & Co. KG Gerüstbau Arbeitsbühnen in Ch. mit jeweils ½ des bilanzierten Aktivvermögens dieser Gesellschaft errechnet wurden (§§ 47, 27 Abs. 2, 44 Abs. 1 entsprechend, §§ 39 Abs. 1, 18 Abs. 3 KostO; vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 189 f).
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00
    Damit ist die Erhebung von Gebühren für die notarielle Erhöhung des Kapitals nach Art. 10 lit. c RL grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne der RL darstellen, weil § 53 Abs. 2 GmbHG für die Kapitalerhöhung eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt und diese eine wesentliche Förmlichkeit in Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft und eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung von deren Tätigkeit darstellt (EuGH a. a. O., RNr. 29 unter Verweisung auf EuGH vom 29.09.1999 C-56/98 - Modelo RNr. 26).
  • AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Auszug aus LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00
    Die Beschwerdekammer hat auf Grund eines vom Amtsgericht Müllheim/Baden in seinem Kostenerinnerungsverfahren UR II 42/99 am 20.06.2000 beim EuGH veranlasstes Vorabentscheidungsverfahren das vorliegende Beschwerdeverfahren am 13.07.2000 bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt.
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

    Die Erhebung der der dadurch angefallenen Gebühren nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V. mit § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO, gegen deren Berechnung keine Bedenken vorgebracht wurden, verstößt daher nicht gegen die Richtlinie (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.1.2001, Die Justiz 2001, 213, 214; LG Freiburg, Beschl. v. 4.7.2002, BWNotZ 2002, 159, 161; Görk, DNotZ 1999, 851, 870).
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