Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 17.06.1993 - 4 S 1611/92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,8416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorrang des Laufbahnwechsels vor der Versetzung eines polizeidienstunfähigen Polizeibeamten in den Ruhestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 12.05.1992 - 14 K 1324/91
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.1993 - 4 S 1611/92
- BVerwG, 29.03.1994 - 2 B 145.93
Papierfundstellen
- VBlBW 1993, 330 (Ls.)
- BWVPr 1994, 63
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.1990 - 4 S 3102/89
Beamtenrecht: Polizeidienstunfähigkeit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.06.1993 - 4 S 1611/92
Die Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des Polizeibeamten im Polizeivollzugsdienst zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außendienst oder im Innendienst eingesetzt ist (vgl. Urteil des Senats vom 27.9.1990, VBlBW 1991, 193).
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2001 - 4 S 2726/99
Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach festgestellter …
Nur in einem solchen Fall können dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung geringerwertige Tätigkeiten innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist, wobei insbesondere auch die vorrangig in den Blick zu nehmende Möglichkeit einer statusrechtlichen Lösung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1993, IÖD 1993, 256 = BWVPr 1994, 63).Denn mit einer Maßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 4 LBG ist nach Vorstehendem zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand ein erheblicher Eingriff in das Recht eines Beamten auf amtsgemäße Verwendung verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1993, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2002 - 2 A 11657/01
Polizeidiensttauglichkeit eines Polizeibeamten auf Lebenszeit bei einer …
Sie erfordert von Polizeibeamten gemäß § 210 Abs. 1 1. Hs LBG die volle Außen- und Innendiensttauglichkeit (…LT-Drucks. 13/2989, S. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 S 1611/92, IÖD 1993, S. 256). - VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 533/93
Polizeidienstunfähigkeit wegen allergischen Asthmas - Entlassung eines …
Die Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des Polizeibeamten im Polizeivollzugsdienst zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außendienst oder im Innendienst eingesetzt ist (vgl. Urteil des Senats vom 27.9.1990, VBlBW 1991, 193; Urteil des Senats vom 17.6.1993, IÖD 1993, 256). - OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1994 - 2 A 11460/93 Er hat einerseits in § 210 Abs. 1 LBG deren Dienstfähigkeit von dem Vorliegen besonderer, vom innegehabten abstrakten Amt unabhängiger, gesundheitlicher Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 S 1611/92 -, IÖD 1993, 256 ff.) und andererseits in § 210 Abs. 3 LBG bestimmt, daß das Fehlen dieser speziellen Voraussetzungen allein noch keinen Anspruch auf Zurruhesetzung vermittelt.
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - 4 S 92/93
Vorrang des Laufbahnwechsels vor der Versetzung eines polizeidienstunfähigen …
Einem polizeidienstunfähigen Polizeibeamten können nach § 53 Abs. 3 LBG (BG BW) in Verbindung mit § 145 Abs. 3 LBG (BG BW) unter Beibehaltung seines Amtes geringerwertige Tätigkeiten nur dann übertragen werden, wenn ihm keine Tätigkeiten eines gleichwertigen Amtes, für das er die Befähigung besitzt, übertragen werden können und wenn er auch die ihm zumutbare Erlangung der Befähigung für ein gleichwertiges Amt einer anderen Laufbahn ablehnt (Fortführung zu Senatsurteil vom 17.6.1993, 4 S 1611/92).