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   OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99   

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https://dejure.org/2000,2677
OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99 (https://dejure.org/2000,2677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2000 - 21 U 162/99 (https://dejure.org/2000,2677)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 21 U 162/99 (https://dejure.org/2000,2677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Architektenhonorar ; Abschlagszahlungen ; Vorvertragliche Haftung; Architektenvertrag ; Bauvoranfrage

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 635; ; BGB § 631 ff.; ; BGB § 634; ; BGB § 649; ; BGB § 291; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BauGB § 35; ; HOAI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflicht des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekt muss über Genehmigungsrisiken aufklären!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauvoranfrage nicht durchgeführt: Honoraranspruch bei nicht erteilter Baugenehmigung?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Haftpflichtversicherungsschutz bei Honorarminderungen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt muss über Genehmigungsrisiken aufklären! (IBR 2001, 211)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 1 O 931/98
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 35
  • BauR 2000, 1515
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1995 - 21 U 53/95

    Schadensersatz bei nichtgenehmigter Planung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99
    Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, Seite 287, 288 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, daß der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken hinsichtlich der Genehmigung hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, Seite 287; Werner/Pastor Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rndr. 1765; OLG Köln, BauR 1993, Seite 358, 359).

    Wäre dann die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage geklärt worden, so erhält ein Architekt grundsätzlich nur die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI, nicht aber die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfs- und Genehmigungsplanung) vergütet (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 84/92

    Zweifelhafte Genehmigungsplanung muß nicht immer zu einer Bauvoranfrage führen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99
    Dies setzt aber voraus, daß der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken hinsichtlich der Genehmigung hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, Seite 287; Werner/Pastor Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rndr. 1765; OLG Köln, BauR 1993, Seite 358, 359).
  • OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99

    Pflichtenstellung des Architekten

    Es entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; OLG E, BauR 2000, 1515; ebenso Werner/ Pastor, Der Bauprozeß, 9.Aufl., Rn. 1482 m.w.N.), dass der Architekt aufgrund des geschlossenen Architektenvertrags verpflichtet ist, eine Genehmigungsplanung zu erstellen, die den geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, macht sich der Architekt deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515 und BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Werner/Pastor, Rdnr.1482 und 1765).

    Der Beklagte hätte die Genehmigungsfähigkeit seines Bauplans ggf. durch eine Bauvoranfrage klären müssen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 1515; Werner/Pastor, Rn. 1482 m.w.N.).

    Der Architekt darf den Bauherrn nicht mit Kosten für eine Genehmigungsplanung belasten, wenn weniger aufwendige Architektenleistungen, z.B. eine Voranfrage unter Beifügung von Vorentwürfen genügt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 15 Rdnr.32; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2.Aufl., § 15, S.188; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8.Aufl., § 6 Rdnr.72f).

    Verletzt der Architekt seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Bauherrn, so muß er diesem den Schaden nach § 635 BGB ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287).

    Wäre dann die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage geklärt worden, so erhält ein Architekt grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen l und 2 des § 15 HOAI, nicht aber für die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfs- -und Genehmigungsplanung)(OLG Düsseldorf BauR 2000, 1515, 1517; BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08

    Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des

    Selbst für den Fall, dass der Bauherr und der Architekt bewusst eine "riskante" Planung (z.B. mit dem Ziel einer "Maximalbebauung", vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.1992, 11 U 84/92, BauR 1993, 358; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996, 1o U 130/96, BauR 1997, 681) eingehen und damit die Gefahr einer Ablehnung des Bauantrages in Kauf nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1999, VII ZR 397/97, BauR 1999, 1195; BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1985, 23 U 208/84, BauR 1986, 469), so dass der Auftrag des Bauherrn an den Architekten nur auf den Versuch gerichtet ist, eine Baugenehmigung zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995, 21 U 53/95, BauR 1996, 287), setzt die Annahme der Übernahme des Risikos einer Ablehnung des Bauantrages durch den Bauherrn voraus, dass der Architekt den Bauherrn hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit (und ggf. die Möglichkeit einer Bauvoranfrage) aufgeklärt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, 21 U 162/99, BauR 2000, 1515; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995, 21 U 53/95, BauR 1996, 287; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2006, 12 U 48/06, BauR 2008, 702; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1995, 21 U 15/95, BauR 1996, 578; OLG Köln, Urteil vom 21.10.1992, 11 U 84/92, BauR 1993, 358; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1482 mwN in Fn 191-194; Rn 791 mwN in Fn 137; Kuffer/Wirth-Leupertz, Handbuch des Fachwanwalts für Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 10.

    Der Architekt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er von seiner grundsätzlichen Haftung wegen Erstellung einer nicht genehmigungspflichtigen Planung ausnahmsweise befreit ist (Senat, Urteil vom 30.04.1985, 23 U 208/84, BauR 1986, 469; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, 21 U 162/99, BauR 2000, 1515).

  • OLG Celle, 07.02.2024 - 14 U 12/23

    Architektenhonorar; Leistungsphasen; Baugenehmigung; Vorplanung; Entwurfsplanung;

    Erforderlich ist vielmehr eine eingehende Aufklärung des Bauherrn durch den Architekten über das Risiko, das der Bauherr eingeht, wenn er bereits vor der Klärung der bestehenden Zweifelsfragen an der Genehmigungsfähigkeit einen Bauantrag erarbeiten lässt und hierdurch Kosten des Architekten auslöst (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516).
  • OLG Celle, 07.01.2009 - 14 U 115/08

    Vereinbarung und Überschreitung eines Kostenlimits

    Denn der Architekt kann nur dann überhaupt feststellen, ob die vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten werden kann, wenn er zunächst zumindest eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI ) vornimmt und diese mit dem Auftraggeber abstimmt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1696 - juris-Rdnr. 5 f.; ebenso für den ähnlichen Fall einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung OLG Nürnberg, BauR 2002, 976 - juris-Rdnr. 7, OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515 - juris-Rdnr. 27 und OLG Oldenburg, BauR 2008, 702 - juris-Rdnr. 9).
  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 207/01

    Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    zur mangelfreien Ausführung der Baumaßnahme veranlassen (vgl. BGH BauR 00, 1515).
  • OLG Oldenburg, 21.11.2006 - 12 U 48/06

    Pflicht eines Architekten zur Abgabe eines Hinweises auf ein Genehmigungsrisiko

    Erforderlich ist vielmehr eine eingehende Aufklärung des Bauherrn durch den Architekten über das Risiko, das der Bauherr eingeht, wenn er bereits vor der Klärung der bestehenden Zweifelsfragen an der Genehmigungsfähigkeit einen Bauantrag erarbeiten lässt und hierdurch Kosten des Architekten auslöst (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516).
  • OLG München, 06.06.2006 - 13 U 1630/06

    Welches Honorar für Bauvoranfrage?

    Auch die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf in BauR 2000, 1515 gibt im Sinne der Berufungsbegründung nichts her, denn (auch) dort war der Architekt ausdrücklich mit der Genehmigungsplanung beauftragt worden (die selbstverständlich fehlerhaft ist, wenn das entsprechende Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2003 - 12 U 211/01

    Architektenhaftung für die Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen

    Eine (stillschweigende) Übernahme des Genehmigungsrisikos, für deren Vorliegen der Architekt die Darlegungs- und Beweislast hat, wenn er sich hierauf beruft, kann angenommen werden, wenn der Architekt seinen Auftraggeber über die Bedeutung und Tragweite des (für möglich gehaltenen) Verstoßes gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts aufgeklärt und belehrt hat und dann der Versuch, eine Baugenehmigung zu erhalten, dennoch unternommen werden soll (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts - Privates Baurecht und Bauprozess -, 9. Teil, Rn. 134; auch BGH NJW 1996, S. 2370, 2371; OLG Düsseldorf BauR 2000, S. 1515, 1516).
  • OLG Hamm, 05.08.2004 - 21 U 1/04

    Haftung des Architekten bei Nichterteilung eines baurechtlichen Dispenses

    Über konkrete Risiken im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss der Bauherr aufgeklärt werden, wobei die Darlegungslast hierfür bei dem Auftragnehmer liegt (OLG Düsseldorf NZBau 2001, 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Auflage 2002, § 15 Rn. 87; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage 2002, Rn. 1482).
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