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   BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70   

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BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70 (https://dejure.org/1971,1149)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1971 - III ZR 84/70 (https://dejure.org/1971,1149)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - III ZR 84/70 (https://dejure.org/1971,1149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine Enteignungentschädigung - Vorwirkung einer Enteignung - Abgrenzung zwischen Ackerland und Gelände wertvollerer Qualität

Papierfundstellen

  • BauR 1972, 162
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Daher ist für die Abgrenzung zwischen Ackerland und qualitätsmäßig wertvollerem Gelände von den im gesunden Grundstücksverkehr allgemein gezahlten Preisen auszugehen (BGHZ 39, 198, 203) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, bedarf es einer ins einzelne gehenden Erörterung der Faktoren, die die Qualität von Grundstücken bestimmen (BGHZ 39, 198, 203 f, 218 f [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Pagendarm WM 1965 Sonderbeilage Nr. 5 S. 12 f; Kröner a.a.O. S. 113).

    Dazu gehören alle die Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur, die den realen Wert eines Grundstücks beeinflussen (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 209) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Dabei werden allgemeine Entwicklungen (Lockerung der Stadtkerne, Streben nach Eigenheimen) dahin Bedeutung gewinnen können, daß selbst bei gleichbleibender Bevölkerungszahl und ohne Veränderung des Umfanges der Industrie ein vermehrter Bedarf an Bauland auftreten kann, der Bebauungserwartungen zur Folge hat (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 209 ff) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die Flächen vom Geschäftsverkehr bewertet werden (BGHZ 39, 202 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ).

    Das führt dazu, daß der Verkehr je nach Lage des Falles für die einen höheren Preis rechtfertigende Bebauungserwartung bald eine längere Zeit ausreichen läßt, bald eine kürzere Frist verlangt, innerhalb der die Bebauung erwartet wird (BGHZ 39, 198, 205 ff) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die örtliche Bauplanung möglicherweise der natürlichen Entwicklung nachhinkt (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 211 ff [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = WM 1963, 531; Kröner a.a.O. S. 115 f).

    Als unverbindlicher Plan schloß er es nicht aus, daß die Grundstücke des Klägers sich zu Bauerwartungsland entwickelten (BGHZ 39, 198, 212) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59

    Baulandsache. Vorlegung

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Dazu gehören alle die Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur, die den realen Wert eines Grundstücks beeinflussen (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 209) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Es werden aber auch weitere Umstände zu berücksichtigen sein, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das Gebiet infolge Wachstums der Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Art und des daraus entstehenden Bedarfs an Bau- oder Industrieland benötigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] .

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Dem Tatrichter kommt dabei die Vorschrift des § 287 ZPO zustatten (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ) und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sind, wie oben ausgeführt, enge Grenzen gesetzt.

    Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß sich der für die Preisbemessung maßgebende Stichtag auf den Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz verschiebt, wenn die Verwaltung in Zeiten schwankender Preise die Entschädigung nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt hat (BGHZ 29, 217, 222) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] .

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten -

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Er hat in späteren Entscheidungen ferner anerkannt, daß auch vorbereitende Planungen, wenn der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen Rechnung trägt, bewirken können, daß die betroffenen Grundstücke von der wirtschaftlichen Weiterentwicklung abgeschnitten werden (urteil vom 28. April 1969 - III ZR 189/66 = WM 1969, 964, 966 mit weiteren Nachweisen).

    Solche vorbereitenden Maßnahmen können aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann als Vorwirkung des einheitlichen Enteignungsprozesses gewertet werden, wenn sie ursächlich für die spätere Enteignung werden, eine hinreichende Bestimmtheit hatten und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließen (BGH NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] ; WM 1969, 964, 966; vgl. Baurecht 1971, 82 ff mit weiteren Nachweisen; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Auflage, S. 110).

  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Ist daher - wie hier - ein Grundstück Gegenstand eines sich eine gewisse Zelt hinziehenden Enteignungsprozesses, so ist für die Qualität (den Zustand) des Grundstücks der Zeitpunkt maßgebend, In dem das Enteignungsobjekt von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 28, 160, 162; 39 f 198, 201; Urteil des Senats vom 12. Juli 1971 - III ZR 139/68 -).

    Für deren Ermittlung ist nicht allein auf die Nutzungsart zur Zeit des Eingriffs abzustellen, sondern es sind alle in diesem Zeitpunkt vorhanden gewesenen Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung in greifbarer Nähe liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 28, 160, 163).

  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die örtliche Bauplanung möglicherweise der natürlichen Entwicklung nachhinkt (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 211 ff [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = WM 1963, 531; Kröner a.a.O. S. 115 f).
  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 139/68

    Ersatz von Folgeschäden auf Grund einer Enteignung - Entschädigung des Verlusts

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Ist daher - wie hier - ein Grundstück Gegenstand eines sich eine gewisse Zelt hinziehenden Enteignungsprozesses, so ist für die Qualität (den Zustand) des Grundstücks der Zeitpunkt maßgebend, In dem das Enteignungsobjekt von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 28, 160, 162; 39 f 198, 201; Urteil des Senats vom 12. Juli 1971 - III ZR 139/68 -).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67

    Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
    Solche vorbereitenden Maßnahmen können aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann als Vorwirkung des einheitlichen Enteignungsprozesses gewertet werden, wenn sie ursächlich für die spätere Enteignung werden, eine hinreichende Bestimmtheit hatten und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließen (BGH NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] ; WM 1969, 964, 966; vgl. Baurecht 1971, 82 ff mit weiteren Nachweisen; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Auflage, S. 110).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/14

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

    Danach ist bei sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozessen der Qualitätsstichtag auf den Zeitpunkt festzulegen, an dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder "konjunkturellen", d. h. qualitativen (vgl. BGH WM 1969, 568 f.; Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 194 Rn. 132; Aust/Jacobs/ Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 4. Aufl., Rn. 937) Fortentwicklung ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH BRS 19 Nr. 112 [S. 219]; NJW 1966, 497 [BGH 29.11.1965 - III ZR 34/64] ; BauR 1972, 162, 163).

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] ; BauR 1972, 162, 163).

  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96

    Enteignungsentschädigung: Bestimmung des Qualitätsstichtages bei städtebaulichen

    Danach ist bei sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozessen der Qualitätsstichtag auf den Zeitpunkt festzulegen, an dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder "konjunkturellen", d. h. qualitativen (vgl. BGH WM 1969, 568 f.; Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 194 Rn. 132; Aust/Jacobs/ Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 4. Aufl., Rn. 937) Fortentwicklung ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH BRS 19 Nr. 112 [S. 219]; NJW 1966, 497; BauR 1972, 162, 163).

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892; BauR 1972, 162, 163).

  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96

    Baulandsache: Höhe einer Enteignungsentschädigung für in städtebauliche

    Danach ist bei sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozessen der Qualitätsstichtag auf den Zeitpunkt festzulegen, an dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder "konjunkturellen", d. h. qualitativen (vgl. BGH WM 1969, 568 f.; Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 194 Rn. 132; Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 4. Aufl., Rn. 937) Fortentwicklung ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH BRS 19 Nr. 112 [S. 219]; NJW 1966, 497; BauR 1972, 162, 163).

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892; BauR 1972, 162, 163).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    In seinem unveröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 1971 - III ZR 84/70 - hat der erkennende Senat die Ansicht des damaligen Berufungsgerichts, die "Vorwirkung" der Enteignung sei jedenfalls mit dem Planfeststellungsbeschluß eingetreten, seiner Entscheidung denn auch ohne Beanstandung zugrundegelegt.
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteil III ZR 188/66 vom 28. April 1969, S. 8 und in LM Hess.AufbauG Nr. 14 sowie in BauR 1972, 162 und 164).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/13

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

    Danach ist bei sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozessen der Qualitätsstichtag auf den Zeitpunkt festzulegen, an dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder "konjunkturellen", d. h. qualitativen (vgl. BGH WM 1969, 568 f.; Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 194 Rn. 132; Aust/Jacobs/ Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 4. Aufl., Rn. 937) Fortentwicklung ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH BRS 19 Nr. 112 [S. 219]; NJW 1966, 497 [BGH 29.11.1965 - III ZR 34/64] ; BauR 1972, 162, 163).

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] ; BauR 1972, 162, 163).

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 8 U 82/09

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits auf Schadensersatz wegen

    Neben der Wirkung des § 493 ZPO für das vorliegende Verfahren verkennt die Beklagte Ziff. 3 vor allem, dass ein z. Zt. seiner Ausführung und Abnahme anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk (bereits dies ist vorliegend zweifelhaft) mangelhaft sein kann, weil es unabhängig von deren Einhaltung einen Sachmangel (hier Rissanfälligkeit) aufweist (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BGHZ 48, 310, 311 f.; BGH NJW 71, 92, 93; BGH BauR 72, 162; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rdn. 1454 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 64/87

    Maßnahme des Denkmalschutzes als Vorwirkung einer Enteignung

    Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielen, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten lassen oder in ihrer Tendenz folgerichtig auf eine spätere Enteignung zuführen (Senatsurteile vom 28. April 1969 - III ZR 189/66 = BRS Bd. 26 Nr. 102 = WM 1969, 964 m.w.Nachw.; BGHZ 63, 240, 242; BGHZ 64, 382, 384 [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; vom 28. Oktober 1971 - III ZR 84/70 = BRS Bd. 26 Nr. 61; vom 14. Juni 1984 - III ZR 41/83 = BRS Bd. 45 Nr. 133).
  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Die Feststellung, wie der Grundstücksverkehr auf eine vorbereitende Planung reagiert hat, liegt weitgehend auf tatsächlichen Gebiet (Senatsurteil III ZR 84/70 vom 28. Oktober 1971 = BauR 1972, 162 = BRS 26 Nr. 61).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 127/72

    Festsetzungsverfahren für Entschädigungen nach § 9 Abs. 9 FStrG

    Es hat damit rechtlich zutreffend berücksichtigt, daß bei einer solchen Vorwirkung der Enteignung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem es auf Grund der die Enteignung vorbereitenden Maßnahmen von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist (BGHZ 28, 160; BGHZ 39, 198, 201; insbesondere für Enteignungen für Zwecke des Straßenbaues, Senatsurteile vom 9./12. Juli 1971, WM 1971, 1156, 1157 und Urteil vom 28. Oktober 1971 - III ZR 84/70, Baurecht 1972, 162).
  • BGH, 26.01.1978 - III ZR 184/75

    Festsetzung einer Entschädigung für eine an die Bundesrepublik abgetretene Fläche

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 59/73

    Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei

  • BGH, 17.01.1972 - III ZR 3/71

    Bestimmung der Entschädigungshöhe für eine Grundstücksenteignung - Vorwirkung

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 171/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Festlegung

  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 99/75

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung - Anforderungen

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Bemessung des

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