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   BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82   

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https://dejure.org/1983,831
BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82 (https://dejure.org/1983,831)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1983 - VII ZR 360/82 (https://dejure.org/1983,831)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 (https://dejure.org/1983,831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeit an Bauwerk - Außenwand - Isolierung - Drainagerohr - Kies - Kellernässe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 638
    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 168
  • MDR 1984, 221
  • BB 1984, 1260
  • BauR 1984, 64
  • ZfBR 1984, 38
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 220/75

    Verjährung der Ansprüche wegen Ausschachtung einer Baugrube

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Auch z.B. (nur) die Ausschachtung einer Baugrube ist deshalb als "Arbeit bei Bauwerken" anzusehen (BGHZ 68, 208, 211).
  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    1. Unter "Arbeiten bei Bauwerken" im Sinne des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGHZ 53, 43, 45).
  • BGH, 16.06.1977 - VII ZR 334/74

    Arbeiten bei Bauwerken

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Insoweit kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des Jeweili gen Falles entschieden werden (Senatsurteile NJW 1974, 136 Nr. 6; 1977, 2361 und vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 = LM § 638 BGB Nr. 14 « BauR 1970, 47 « WM 1970, 287).
  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 35/68

    Zum Begriff "Arbeiten bei Bauwerken"

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Insoweit kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des Jeweili gen Falles entschieden werden (Senatsurteile NJW 1974, 136 Nr. 6; 1977, 2361 und vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 = LM § 638 BGB Nr. 14 « BauR 1970, 47 « WM 1970, 287).
  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 5/70

    Begriff des Bauwerks

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Wie z.B. in einen Magerbetonkranz eingebettete, demontierbare Schwimm beckenteile (BGH NJW 1983, 367), herausziehbare Rohre eines Rohrbrunnens oder ein abbaubarer Stahlturm (vgl. zu diesen Beispielen BGHZ 57, 60, 62) sind deshalb auch die Drainagestränge hier als fest mit der Hauptsache (Boden und Gebäude) verbundene Sachen im Sinne des § 94 BGB anzusehen (insoweit anders die in BGHZ 57, 60, 62 erwähnte lose im Erdreich verlegte Entwässerungsleitung).
  • BGH, 22.11.1973 - VII ZR 217/71

    Bauwerk: Späterer Einbau einer Klimaanlage

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Insoweit kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des Jeweili gen Falles entschieden werden (Senatsurteile NJW 1974, 136 Nr. 6; 1977, 2361 und vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 = LM § 638 BGB Nr. 14 « BauR 1970, 47 « WM 1970, 287).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54

    Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82
    Da nach kann nicht schon Jede Reparatur an einem Gebäude, z.B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als "Arbeit bei Bauwerken" angesehen werden (BGHZ 19, 319, 322).
  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

    b) Es trifft ferner auch zu, daß die fünfjährige Verjährung für Bauwerke nicht nur bei Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch für dessen grundlegende Erneuerung gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1984 - VII ZR 360/82 = NJW 1984, 168 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38).
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Daher fällt auch die plangerechte Montage solcher Bestandteile unter Arbeiten "bei Bauwerken" (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 60, 62 - Rohrbrunnen - vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 = BauR 1973, 246 - Heizungsanlage - vom 22. November 1973 - VII ZR 217/71 - Klimaanlage = BauR 1974, 57, 58 m.N. - in NJW 1974, 136 nur teilweise abgedruckt - vgl. im übrigen BGHZ 72, 206; NJW 1980, 2081 ; 1983, 567; 1984, 168 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85

    Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei

    Auch bei diesen Arbeiten besteht allgemein die Gefahr, daß Mängel erst nach Jahren erkannt werden (vgl. Senatsurteile NJW 1984, 168 Nr. 3 m. Nachw.).
  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 288/94

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke

    Denn für die Verjährung unter dem Gesichtspunkt von Arbeiten bei Bauwerken kommt nicht nur die Errichtung, sondern auch die grundlegende Erneuerung von Bauwerken in Frage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 = NJW 84, 168 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2003 - 18 U 207/02

    Verjährungsfrist bei Fehler eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und

    Unter "Arbeiten bei Bauwerken" i. S. des § 638 BGB a.F. sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGH NJW 1984, 168; BGH NJW 1993, 3195).

    Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden (BGH NJW 1984, 168).

  • BGH, 17.12.1992 - VII ZR 45/92

    Einjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter

    Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugehörigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38 = NJW 1984, 168).
  • OLG Köln, 19.12.1990 - 2 U 64/90

    Streitverkündung; Anwaltshaftung; Prozeß; Anspruch auf Schadloshaltung;

    Denn der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen nicht nur Gewährleistungsansprüche aus solchen Arbeiten, die der Herstellung eines neuen Gebäudes dienen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGH NJW 1970, 419; NJW 1974, 136; 1977, 2361; NJW 1984, 168; NJW 1987, 837; NJW-RR 1990, 787, 788).

    Denn bei derartigen Arbeiten liegt der gesetzgeberische Grund für die Bestimmung der längeren Verjährungsfrist für Bauwerksarbeiten wegen der ähnlichen Interessenlage gleichermaßen vor wie bei Neubauarbeiten, nämlich die allgemein bestehende Gefahr, daß Mängel erst nach Jahren erkannt werden (vgl. BGH NJW 1984, 168).

  • OLG Bremen, 01.06.1995 - 4 W 1/95

    Bauhandwerkersicherungshypothek im Falle alleinigen Auftrags zum Abriß eines

    So sind z.B. die Hofbefestigung für Verbundpflaster (BGH BauR 1993, 217 ), die für einen Blumenladen genutzte Containeranlage (BGH MDR 1992, 486 ), umfangreiche Malerarbeiten (BGH NJW 93, 3195), die Verlegung eines Hofbelages aus Doppel-T-Steinen (NJW-RR 1993, 59 ), der Einbau einer Küche (BGH NJW-RR 90, 787), der Einbau von Filterbehältern für Schwimmbadanlagen (NJW-RR 90, 1108) und Schwimmbecken (NJW 83, 567) als Arbeiten an Bauwerken verstanden worden, ebenso Aufgrabungs-, Isolierungs- und Drainageverlegungsarbeiten (BGH NJW 84, 168) und die Sanierungsplanung eines Architekten (BGH BauR 87, 456).

    Allen diesen Entscheidungen ist aber gemeinsam, daß der Begriff "Arbeiten an einem Bauwerk--- oder Teilen desselben im Sinne von § 648 Abs. 1 BGB angenommen worden ist, weil die durchgeführten Arbeiten für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung waren und die eingebauten Teile mit dem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden waren (so BGH NJW 84, 168).

  • OLG Schleswig, 27.05.2014 - 11 U 88/13

    Rechtsanwaltshaftung: Aufklärungspflicht über die Prozessrisiken;

    Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind jedenfalls dann Arbeiten bei Bauwerken, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neuarbeiten vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 22. Sept. 1983 - VII ZR 360/82; NJW 1984, 168 [168]).
  • OLG Hamm, 10.12.1990 - 23 U 41/90

    Nachträglicher Einbau eines Kachelofens: Welche Gewährleistungsfrist?

    Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind jedenfalls dann Arbeiten bei Bauwerken, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neuarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGH NJW 84, 168).
  • OLG Bremen, 09.02.1988 - 1 U 70/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Bauwerksleistungen bei bereits errichtetem

  • OLG Köln, 02.12.1988 - 3 U 77/88

    Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Geltendmachung der

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