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   OLG München, 30.01.1986 - 29 U 3832/85   

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https://dejure.org/1986,2386
OLG München, 30.01.1986 - 29 U 3832/85 (https://dejure.org/1986,2386)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.1986 - 29 U 3832/85 (https://dejure.org/1986,2386)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 29 U 3832/85 (https://dejure.org/1986,2386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Gesetz: Unwirksame Bauvertragsklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 382
  • MDR 1986, 408
  • BB 1986, 554
  • BauR 1986, 579
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

    Die unter B 8 Abs. 2 der »Vertragsbedingungen für Bauleistungen« niedergelegte Gewährleistungsregelung hält das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf eine frühere, in BauR 1986, 579 und NJW-RR 1986, 382 [OLG München 30.01.1986 - 29 U 3832/85] abgedruckte Entscheidung - gemäß § 9 AGBG ebenfalls für unwirksam.

    Der 2-Jahresfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B als Regelfrist kommt daher insoweit gerade keine ausschlaggebende Bedeutung zu (aA F. Schmidt ZfBR 1986, 207, der irrig nicht beachtet, daß in dem von ihm besprochenen Sachverhalt die betreffende Klausel ebenfalls nur hinsichtlich der »Art der Gewährleistung« auf die Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B verwies, vgl. OLG München BauR 1986, 579, 581).

  • OLG München, 15.01.1987 - 29 U 4348/86

    Unwirksame Bauvertragsklauseln in Subunternehmervertrag

    Dies hat der Senat bereits in einem anderen Verfahren bei einer entsprechenden Klausel in seinem Urteil vom 30.1.1986 festgestellt (NJW-RR 1986, 382): Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die Regelung noch nicht dazu verwendet hat, die Schlußrechnung und demgemäß auch die Schlußzahlung hinauszuzögern.

    Ergänzend ist mit der Klägerin auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 30.1.1986 zur Gerüstvorhalteklausel hinzuweisen (NJW-RR 1986, 382).

    In einer inhaltsgleichen Klausel hat der Senat in seinem Urteil vom 30.1.1986 (NJW-RR 1986, 382/383; kritisch hierzu Hensen in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz , 5. Aufl., Anh. §§ 9 - 11, Rdnr. 726, 911 und Siegburg, EWiR 1986, 303/304) ausgeführt, daß der Einwand der Beklagten, sie selbst sei einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist ausgesetzt, unbehelflich ist.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 85/97

    Ausschluß eines Angebots wegen Änderung der Verdingungsunterlagen; Aufbürdung

    Einer solchen Klauselgestaltung lag das in der Kommentierung erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1986 (29 U 3832/85, BauR 1986, 579) zugrunde.
  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    Diese Klausel verstößt mit dem von der Beklagten verstandenen Sinn gegen § 307 BGB (Ingenstau/ Korbion, a.a.O., § 2 Abs. 7, Rn. 38; OLG München, Urteil vom 30. Januar 1986 - 29 U 3832/85 -, MDR 1986, 408).
  • LG München I, 31.01.2018 - 11 O 6461/17

    Ansprüche auf Mehrvergütung im Rahmen eines Konzessionsvertrags

    Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt aus der Entscheidung des OLG vom 30.01.1986 (29 U 3832/85) ist deshalb nicht gegeben.
  • OLG Zweibrücken, 10.03.1994 - 4 U 143/93

    Wie hoch darf eine Vertragsstrafe in AGB sein?

    Aufgrund dieser - den Auftragnehmer benachteiligenden - Auswirkungen auf die Schlußabrechnung kann die Klausel Nr. 2.2 keinen Bestand haben (vgl. dazu OLG München, BauR 1986, 579 = NJW-RR 1986, 382; Glatzel/Hofmann/Frike, Unwirksame Bauvertragsklauseln, 5. Aufl., S. 211; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., § 4.3 VOB/B Rdnr. 186; Palandt/Heinrichs, AGBG, § 9 Rdnr. 68).
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