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   BGH, 15.03.1990 - VII ZR 61/89   

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https://dejure.org/1990,944
BGH, 15.03.1990 - VII ZR 61/89 (https://dejure.org/1990,944)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1990 - VII ZR 61/89 (https://dejure.org/1990,944)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 (https://dejure.org/1990,944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeine Vertragsbestimmungen - Einheitsarchitektenvertrag - Haftung - Vertragspartner - Kaufmann - Berufungsgericht - Vorbringen - Fristsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 523, § 273 Abs. 2 Nr. 1, § 296 Abs. 1
    Wirksamkeit einzelner Klauseln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag 1979; Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungbeschränkung auf schuldhaft verursachte Schäden in AVA´s unwirksam

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsbeschränkung auf "nachweislich" schuldhaft verursachte Schäden unwirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Klausel im Einheitsarchitektenvertrag (IBR 1990, 365)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 856
  • MDR 1990, 1102
  • WM 1990, 1421
  • BB 1990, 1158
  • DB 1990, 2016
  • BauR 1990, 488
  • ZfBR 1990, 192
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 272/87

    Zurückweisung neuen Vorbringens wegen Mitverantwortung des Gerichtes des ersten

    Auszug aus BGH, 15.03.1990 - VII ZR 61/89
    Neues Vorbringen, das nach Ablauf einer vom Berufungsgericht dafür gesetzten Frist vorgetragen wird, darf nur zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht die betroffene Partei mit der Fristsetzung unmißverständlich über die Art und den Umfang der aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzung des Sachvortrags hingewiesen hat (im Anschluß an BGH NJW 1989, 717 und Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88).

    Der Umstand, daß eine Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer Einschränkung der Hinweispflicht des Gerichts, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt (Senatsurteil NJW 1989, 717, 718 = BGH WuB VII A. § 528 ZPO 1.89 E. Schneider = BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Verzögerung 4 = BGHR ZPO 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 2 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 343/88

    Formbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Bauherrenmodell;

    Auszug aus BGH, 15.03.1990 - VII ZR 61/89
    Neues Vorbringen, das nach Ablauf einer vom Berufungsgericht dafür gesetzten Frist vorgetragen wird, darf nur zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht die betroffene Partei mit der Fristsetzung unmißverständlich über die Art und den Umfang der aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzung des Sachvortrags hingewiesen hat (im Anschluß an BGH NJW 1989, 717 und Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88).

    Dieser Verpflichtung kommt das Gericht nur dann nach, wenn es die Partei auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 = ZfBR 1990, 76), unmißverständlich hingewiesen und ihr die Möglichkeit eröffnet hat, die drohende Verzögerung dadurch abzuwenden, daß sie ihren Vortrag sachdienlich und rechtzeitig ergänzt.

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Nach der ständigen Rechtsprechung genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (Senatsurteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 = ZfBR 1989, 113 f = BauR 1989, 361, 362 f; Senatsurteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 = ZfBR 1990, 192, 193 f = BauR 1990, 488, 490 f).
  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 272/06

    Haftpflichtversicherung - Das müssen Sie bei der Haftpflichtversicherung zur

    Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist dann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Verfahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).
  • BGH, 21.02.1991 - IX ZR 64/90

    Bestimmtheit der Pfändung von Forderungen mit Bezug auf Grundpfandrechte

    Etwa verbleibende, allenfalls theoretische Zweifel, ob der Kläger eine Ladung gerade unter dieser - zutreffenden - Anschrift wünschte, hätte das Berufungsgericht durch eine Fristsetzung gemäß §§ 356 ZPO ausräumen können und müssen (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.1990 - VII ZR 61/89, ZfBR 1990, 192, 193 unter II 2 a aa und bb).
  • BGH, 13.07.2000 - VII ZR 139/99

    Übergehen von Beweisantritten

    Der Gläubiger muß die Voraussetzungen der objektiven Pflichtverletzung des Schuldners darlegen und beweisen; der Schuldner muß sich hinsichtlich des Vorwurfs des Verschuldens entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684; Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89, ZfBR 1990, 192 = BauR 1990, 488).
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 153/04

    Umfang der Prozessförderungspflicht des Gerichts

    Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stellungnahme zwar - dem Stand des Parteivortrags bis zu dieser Aufklärungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert worden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missverständlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a cc).
  • OLG Köln, 19.09.1996 - 1 U 39/95
    Der Einwand der Beklagten, die in zweiter Instanz erfolgte Spezifizierung des Maurerlohns sei nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, bleibt demgegenüber ohne Erfolg: Wenn die erste Instanz, indem sie - wie hier - für den gesamten Zeitraum einen Maurertariflohn in Höhe von pauschal 3.000,00 DM als gerichtsbekannt zugrunde legt und damit unter Verstoß gegen § 139 ZPO zu den Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 ZPO beigetragen hat, scheidet eine Zurückweisung aus (vgl. BGH NJW 1989, 717; WM 1990, 1421).
  • OLG Nürnberg, 29.11.2017 - 2 U 1781/16

    Bauüberwachungspflicht des Architekten hinsichtlich der Eignung des verwendeten

    Sie geht mit dem völligen Ausschluss von Gewährleistungsrechten gegen den Verwender sogar noch weiter als die Beschränkung auf eine Haftung für vom Architekten "nachweislich verursachte Schäden", die nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Gewerbetreibenden unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1990 - VII ZR 61/89 m. w. N., NJW-RR 1990, 856; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 307 Rdnr. 40).
  • OLG Köln, 29.11.2000 - 11 U 71/00

    Hinweis bei Zweifeln an der Aktivlegitimation des Klägers

    Das Gericht genügt seiner aus diesen Vorschriften folgenden Hinweispflicht nur, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hinweist und der Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. etwa BGH BauR 1989, 361, 362 f.; 1990, 488, 490 f.; 1999, 510).
  • BGH, 13.07.2000 - II ZR 139/99
    Der Gläubiger muss die Voraussetzungen der objektiven Pflichtverletzung des Schuldners darlegen und beweisen; der Schuldner muss sich hinsichtlich des Vorwurfs des Verschuldens entlasten (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 684; NJW-RR 1990, 856 = ZfBR 1990, 192 = BauR 1990, 488).
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