Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 OVG C 12/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3635
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 OVG C 12/88 (https://dejure.org/1990,3635)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.09.1990 - 1 OVG C 12/88 (https://dejure.org/1990,3635)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. September 1990 - 1 OVG C 12/88 (https://dejure.org/1990,3635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BauR 1991, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 01.06.1990 - 1 K 7/89

    Änderung; Bebauungsplan; Blick; Gebäude; See; Abwägung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 C 12/88
    Die aufgezeigten Umstände bedeuten nicht, daß wegen des schutzwürdigen Vertrauens der Antragsteller die Festsetzungen der ursprünglichen Fassung nicht geändert werden dürften, sondern nur, daß deswegen das Interesse der Antragsteller, eine Einschränkung der Sicht und der Besonnung zu verhindern, zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen und damit die Enttäuschung des Vertrauens durch die angegriffene Zulassung von geneigten Dächern als Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu werten ist (vgl. den Senatsbeschl. v. 30.6. 1987, aaO und das Senatsurt. v. 1.6. 1990 - 1 K 7/89 -).
  • BGH, 30.09.1971 - VII ZR 20/70

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 C 12/88
    Aus diesem Verständnis der bundesrechtlichen Ermächtigung ergibt sich weiter, daß auch für die Änderung der in den Plan aufgenommenen baugestalterischen Vorschriften, auch wenn nur derartige Festsetzungen und nicht zugleich planerische Festsetzungen geändert werden sollen, ein Bebauungsplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nach den Vorschriften des BBauG/BauGB (vgl. z.B. die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 13 Abs. 2 BauGB ) durchgeführt werden muß - möglicherweise unter Nichtanwendung einiger für örtliche Bauvorschriften nicht passender Regelungen (ebenso Bosch, Die Aufstockung von Flachdachgebäuden, Nachbarschutz, gestalterische Vorschriften und Bebauungsplan, ZfBR 1987, 82, 185 m.w.N.; anderer Ansicht Nr. 7.4 des Erlasses des Innenministers vom 27.10.1987, ABl Schl.-H. 1987 S. 434, 450).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 C 12/88
    Denn in diesem Fall würden sie, wie dem Plangeber erkennbar war, durch den Vollzug der angefochtenen Regelung mehr als nur geringfügig negativ in schutzwürdigen, nicht geringwertigen Interessen betroffen (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Antragsbefugnis BVerwG, Urt. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 -, NJW 1980, 1061 f [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.06.1987 - 1 C 19/86

    Änderung; Bebauungsplan; Dach; Reparatur; Antrag; Flachdach

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1990 - 1 C 12/88
    Für ihre Betroffenheit in schutzwürdigen, die Antragsbefugnis begründenden Interessen reicht es aus, daß sie als Grundstückseigentümer innerhalb eines Bereichs des Bebauungsplanes aufgrund der hierfür getroffenen bisherigen Festsetzungen und der entsprechend vollzogenen Bebauung in gewissem Umfang darauf vertrauen konnten, daß Sicht und Sonne nicht durch geneigte Dächer eingeschränkt würden (vgl. den Senatsbeschl. vom 30.6. 1987 - 1 OVG C 19/86 -, BRS 47 Nr. 13).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 14. September 1990 - 1 C 12/88 - BRS 50 Nr. 11) hat die Verweisung (nur) auf § 12 BBauG in § 82 Abs. 4 Satz 2 LBO 1983 zwar lediglich klarstellende Bedeutung; aber auch nach seiner Rechtsauffassung ist die Anwendbarkeit des Bundesbaugesetzes jedenfalls auf seine Verfahrensvorschriften beschränkt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 8 S 177/02

    Integration örtlicher Bauvorschriften in Bebauungspläne; Regelung zur Dachdeckung

    Die Aufnahme in den Bebauungsplan bedeutet danach nicht die bloße "technische" Zusammenführung verschiedener Regelungen in einem Planwerk, sondern planerische Entwicklung, Bürgerbeteiligung, gemeindliche Willensbildung und abschließende Entscheidungsfindung für ein in seinen Einzelheiten auf einander abgestimmtes Planungskonzept (Gaentzsch, a.a.O., Rn. 70; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 14.9.1990 - 1 C 12/88 - BauR 1991, 174 sowie Manssen, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 1 ME 176/13

    Einforderung der richtigen Anwendung der Gestaltungssatzung gegenüber der

    Die Erwägungen des OVG Koblenz finden eine gewisse Entsprechung zwar in den Ausführungen des Senatsurteils vom 14. September 1990 (- 1 C 12/88 -, BRS 50 Nr. 11, S. 34).

    Man mag nun über die Tragweite und die Rechtsnatur dieses Aufnahmeaktes streiten können (nur äußerliche Verbindung mit dem Bebauungsplan: Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. 8. Aufl. 2006, § 98 Rdnr. 6; Gierke, Brügelmann/BauGB, § 9 Rdnr. 593; Verschmelzung zu einem Plan, sodass [und sei es: formelle] Unwirksamkeit der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen Unwirksamkeit der Baugestaltungssatzung nach sich zieht: Senatsurteil vom 14.9.1990 - 1 C 12/88 -, BRS 50 Nr. 11; Gaentzsch,BK-BauGB, August 2002, § 9 Rdnr. 81; so wohl auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Januar 2005, § 9 Rdnr. 260, S. 194).

  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 1 BV 17.1634

    Toskana-Haus ohne Ortsbildbeeinträchtigung

    Auch zugunsten des Bürgers soll ein einheitliches Bebauungsplanverfahren stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1991 a.a.O.; NdsOVG, U.v. 14.9.1990 - 1 C 12/88 - BauR 1991, 174; VGH BW, U.v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 Rn. 254, 260; Gaentzsch in Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., Stand Februar 2019, § 9 Rn. 77; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 216; Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 9 Rn. 162).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 3 L 102/13

    Gestaltungsregelungen als Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung; Wandlung

    Die Aufnahme in den Bebauungsplan bedeutet danach nicht die bloße "technische" Zusammenführung verschiedener Regelungen in einem Planwerk, sondern planerische Entwicklung, Bürgerbeteiligung, gemeindliche Willensbildung und abschließende Entscheidungsfindung für ein in seinen Einzelheiten auf einander abgestimmtes Planungskonzept (Gaentzsch, a.a.O., Rn. 70; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 14.9.1990 - 1 C 12/88 - BauR 1991, 174 sowie Manssen, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht