Rechtsprechung
   OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4146
OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90 (https://dejure.org/1991,4146)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.01.1991 - 2 A 10.90 (https://dejure.org/1991,4146)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. Januar 1991 - 2 A 10.90 (https://dejure.org/1991,4146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB §§ 15, 17; VwGO § 47 Abs. 8
    Bauplanungsrecht, Veränderungssperre, faktische Zurückstellung, einstweiliger Rechtsschutz, - Fregestraße 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung; Faktische Zurückstellungszeiten; Baugesuch; Verzögerung; Veränderungssperre

Papierfundstellen

  • BauR 1991, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (vgl. dazu im einzelnen BVerwG 51, 121 sowie den Beschluß des Senats vom 13. Juli 1984 - OVG 2 A 4.81 - = BRS 42 Nr. 101).

    Durch eine "verfrühte Verlängerung der erlassenen Veränderungssperre infolge fehlerhafter Berechnung von Zurückstellungszeiten werden danach nicht verbrauchte Fristen nicht endgültig "verschenkt" (BVerwG, Urt. v. 10. September 1976, NJW 1977, 400, 404, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 51, 121 ).

    Dem Erlaß der Veränderungssperre lag eine "beachtliche" Planung zugrunde (vgl. BVerwGE 51, 121, 130).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    Mit seiner Rüge, dies verstoße gegen Treu und Glauben, verkennt der Antragsteller Umfang und Inhalt der dem Antragsgegner zustehenden Planungsfreiheit; gerade die Stellung eines Bauantrages kann Veranlassung zu planerischen Überlegungen bis hin zur Aufstellung eines Bebauungsplanes geben, um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens noch nachträglich zu verändern (vgl. hierzu auch BVerwG in BauR 90, 694, S. 19 des amtlichen Abdrucks).
  • OVG Berlin, 28.07.1989 - 2 A 3.88
    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    Die zu sichernde Planung leidet auch nicht offensichtlich an einem inhaltlichen, insbesondere das Abwägungsgebot betreffenden, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mangel (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28. Juli 1989 - OVG 2 A 3.88 - = BRS 49, 110).
  • OVG Berlin, 13.07.1984 - 2 A 4.81

    Bauleitplanung: Verlängerung einer Veränderungssperre wegen umfangreicher

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (vgl. dazu im einzelnen BVerwG 51, 121 sowie den Beschluß des Senats vom 13. Juli 1984 - OVG 2 A 4.81 - = BRS 42 Nr. 101).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1977 - III 88/77

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    In diesem dem § 32 BVerfGG nachgebildeten Verfahren findet eine Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen Interessen statt (vgl. OVG Berlin, OVGE 14, 228; VGH Baden-Württemberg, NJW 1977, 1212 ; BayVGH, BayVBl. 1978, 276).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
    Der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 1970 (DVBl. 1971, 468 ) entwickelte Grundsatz, daß auf die zweijährige Geltungsdauer einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG/ BauGB nicht nur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG/ BauGB die Zeit einer förmlichen Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BBauG/ BauGB anzurechnen ist, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift darüber hinaus auch die Zeiten, in denen ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, beruht auf der Überlegung, daß bei einer Nichtanrechnung derartiger "faktischer" Zurückstellungen die Gefahr bestände, daß die genannte Regelung durch das Absehen von förmlichen Zurückstellungen, denen sie in ihrer Wirkung gleichkommen, ihrem Sinn zuwider unterlaufen werden könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    Das gilt auch in Fällen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - ; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188).

    53 Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Eine Ausweitung der Anrechnungsregelung über das Gesetz hinaus auch auf solche Fälle würde die Mittel zur Durchsetzung der kommunalen Planungshoheit unzulässig einschränken, ohne dass die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung vorliegen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 - 2 B 18.11 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 03.01.1991 - 2 A 10.90 -, BauR 1991, 188; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. Ergl. 2019, § 17 Rn. 20; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O. = juris Rn. 53; Beschluss vom 21.02.2019 - 3 S 2157/18 - Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 48. Ed. 2020, § 17 Rn 4; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 17 Rn. 2; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 5a).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 2 B 18.11

    Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße

    Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz der entsprechenden Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bedarf jedoch einer Differenzierung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 2 A 10.90 -, BRS 52 Nr. 85; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2012, § 17 Rn. 8; Schenke in: Wirtschaft und Verwaltung 1994, S. 253, 287 ff.; generell ablehnend Gaentzsch in: ders., BauGB, 1991, § 17 Rn. 3).
  • VGH Bayern, 26.01.2007 - 1 BV 02.2147

    Ausnahmeermessen bei Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet

    Ob die Zeiten einer faktischen Zurückstellung nur anzurechnen sind, wenn diese der Sicherung der Planung dient (so OVG Berlin vom 3.1.1991 BRS 52 Nr. 84 = UPR 1991, 450; zweifelnd Lemmel, a. a. O., § 17 RdNr. 5), muss nicht entschieden werden; denn der Beklagte hat dem Kläger die Baugenehmigung gerade im Hinblick auf die unwirksamen städtebaulichen Satzungen - und somit zur Sicherung der Planungen der Beigeladenen - verweigert.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Ob dies auch dann gilt, wenn die in Rede stehende Verfahrensweise überhaupt nicht der nunmehr zu sichernden Planung diente (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 03.01.1991 - 2 A 10.90 -, BauR 1991, 188; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB , § 17 Rn. 20), kann dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96

    Enteignungsentschädigung: Bestimmung des Qualitätsstichtages bei städtebaulichen

    Wenn sich eine Entwicklungsmaßnahme wider Erwarten nicht zügig umsetzen lässt, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Entwicklungsverordnung (vgl. BVerwG BauR 2004, 1584 - 1588 [juris-Rn. 7, 20]; BRS 60 Nr. 229 [juris-Rn. 57]; Senat UPR 1991, 450 [juris-Rn. 6]).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96

    Baulandsache: Höhe einer Enteignungsentschädigung für in städtebauliche

    Wenn sich eine Entwicklungsmaßnahme wider Erwarten nicht zügig umsetzen lässt, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Entwicklungsverordnung (vgl. BVerwG BauR 2004, 1584 - 1588 [juris-Rn. 7, 20]; BRS 60 Nr. 229 [juris-Rn. 57]; Senat UPR 1991, 450 [juris-Rn. 6]).
  • VGH Hessen, 28.10.1993 - 4 UE 884/90

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung des Sanierungsvermerks bei Zeitablauf,

    Außer den oben erörterten Rechtsgründen des Außerkrafttretens wegen entgegenstehenden Gewohnheitsrechtes oder wegen Funktionslosigkeit gibt es einen weiteren anerkannten allgemeinen Rechtsgrund eines Außerkrafttretens "wegen Zeitablauf" oder "wegen Verzögerung" nicht (BVerwG, a.a.0. und Urteil vom 07.09.1984 - 4 c 20.81 - NJW 1985 S. 278 bis 280; OVG Bremen, Urteil vom 30.10.1979, BRS 35 Nr. 227; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 25.06.1990, UPR 1991, 450).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht