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   BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92   

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BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 (https://dejure.org/1993,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Eigentümer des Weges - Festsetzungen in Bebauungsplan - Nicht überbaubare Fläche - Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1749 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 268
  • DÖV 1993, 1102
  • BauR 1994, 212
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Sie macht geltend: Der ersten Frage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - geklärt sei.

    Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist er jedenfalls dann ausgegangen, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neubeplanung verpflichtet ist oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, sie werde unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, einen neuen Bebauungsplan aufstellen, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61, und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444).

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, ist er erfüllt, wenn der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - <DVBl. 1993, 444> und vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - <DVBl. 1993, 448>).

  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, ist er erfüllt, wenn der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - <DVBl. 1993, 444> und vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - <DVBl. 1993, 448>).
  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Denn die Unwirksamkeit hat zur Folge, daß der Plan, der ihm zeitlich vorausgegangen ist, unverändert fortgilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage in der Nachbarschaft bereits Vorhaben genehmigt oder verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage in der Nachbarschaft bereits Vorhaben genehmigt oder verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92
    Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist er jedenfalls dann ausgegangen, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neubeplanung verpflichtet ist oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, sie werde unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, einen neuen Bebauungsplan aufstellen, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61, und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans).

    Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner die Flächen der Antragstellerin bei einer erneuten Planung in ein Windeignungs- und / oder Vorranggebiet einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 und vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 47 Rn. 89 m. w. N.).
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