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   BGH, 01.12.1994 - VII ZR 232/93   

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https://dejure.org/1994,4027
BGH, 01.12.1994 - VII ZR 232/93 (https://dejure.org/1994,4027)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1994 - VII ZR 232/93 (https://dejure.org/1994,4027)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1994 - VII ZR 232/93 (https://dejure.org/1994,4027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 633, § 634, § 635
    Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer für Mangelbeseitigungskosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer? (IBR 1995, 237)

Papierfundstellen

  • BauR 1995, 231
  • ZfBR 1995, 83
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus BGH, 01.12.1994 - VII ZR 232/93
    Das bedeutet, daß der Beklagte zu 2 uneingeschränkt in voller Höhe für die hier anfallenden Kosten von 23.460,00 DM einzustehen hat (BGHZ 43, 227).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2019 - 10 U 14/19

    Bauvertrag: Mangelhaftigkeit einer Dämmung unter einer tragenden Bodenplatte;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BauR 2006, 337, 339; BauR 2001, 630; BauR 1995, 231, 232; NJW 1965, 1175; BGHZ 43, 227, 230 f.) besteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bauüberwachenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer, wenn letzterer einen Ausführungsmangel verursacht hat, hinsichtlich dessen den Architekten ein Überwachungsfehler trifft (Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 1003 f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2021 - 10 U 336/20

    Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und

    Dies gilt sowohl, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 U 90/11 -, juris Rn. 46; OLG Dresden, Urteil vom 18. März 1998 - 13 U 1894/97 -, juris Rn. 20), als auch dann, wenn eine Aufteilung der Mängelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen nicht möglich ist, weil erst das Zusammenwirken beider Ursachen zu den vorhandenen Mängeln geführt hat (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1994 - VII ZR 232/93 -, juris Rn. 11 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05 -, juris Rn. 48; Werner/Pastor, Rn. 2480).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11

    Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.1994, VII ZR 232/93, IBR 1995, 237 könne keine ausnahmsweise bestehende gesamtschuldnerische Haftung von planendem Architekten und bauausführendem Unternehmen hergeleitet werden.

    Die von der Beklagten zu 1. in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.1994 (IBR 1995, 237) betrifft einen hier nicht vorliegenden Sonderfall.

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2011 - 8 U 97/09

    Schadensersatz wegen Unverhältnismäßigkeit begrenzt?

    Das ist der Fall, wenn beide Fehler unabhängig voneinander bei dem Mangel am Bauwerk zusammenwirken (BGH BauR 1995, 231; OLGR Rostock 2004, 435 Rn. 91, nach juris; OLG Dresden NJW-RR 1999, 170, 171).
  • OLG Rostock, 30.10.2003 - 7 U 251/00

    Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss wegen fehlerhafter Bauausführung sowie

    Dabei kann dahinstehen, ob Planungsfehler der Beklagten zu 2. sowie Ausführungsmängel der Beklagten zu 1. dergestalt zusammenfallen, dass eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen nicht möglich ist, und deshalb beide für die gesamten Kosten als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, BauR 1995, 231).
  • OLG Koblenz, 24.04.2012 - 5 U 843/11

    Hinweispflichten des Bauunternehmers auf Planungs- und sonstige Fehler; Umfang

    Die Berufung zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger als Architekt und die Beklagte als Werkunternehmerin für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungspflicht für den Mangel verantwortlich sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 176 ; BGH BauR 1995, 231 ).
  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 5 U 843/11

    Hinweispflichten des Bauunternehmers auf Planungs- und sonstige Fehler; Umfang

    Die Berufung zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger als Architekt und die Beklagte als Werkunternehmerin für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungspflicht für den Mangel verantwortlich sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 176; BGH BauR 1995, 231).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2003 - 2 U 46/02

    Verjährungshemmung bei Mängelprüfung?

    Parallelfehler oder sich ergänzende Fehler von Sonderfachmann und Bauunternehmer führen allenfalls zu einem Gesamtschuldverhältnis zwischen diesen und ggf. zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis untereinander (BGH ZfBR 95, 83, 84; vgl. auch Löffelmann/Fleischmann a.a.O. 292 f; Werner/Pastor a.a.O. 1968 f, insbes. 1972, 2460, 2466; Nicklisch a.a.O. § 13, 16).
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