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   BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94   

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https://dejure.org/1994,239
BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Beurteilung der Einstufung von festgelegte Immissionsrichtwerte unterschreitenden Lärmimmissionen als erheblich - Normative Festlegung von absoluten Zumutbarkeitsgrenzen durch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) - Rechtliche Beurteilung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die tatsachenrichterliche Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3201 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 993
  • DVBl 1995, 514
  • BauR 1995, 377
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94
    Die normative Regelung knüpft weithin an die Grundsätze an, die der Senat in einer Lage entwickelt hat, die durch den Sportlärm in seiner Eigenart nur unzulänglich erfassende und nicht wie Rechtsnormen allgemein verbindliche Regelwerke gekennzeichnet war (vgl.Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143/148 ff.).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 22 BImSchG auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und nutzungsbetroffenem Dritten Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärm (vgl.Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197/199 f.).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Zu diesem Zweck konkretisieren die Richtwerte verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994 BVerwG 7 B 73.94 Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 = NVwZ 1995, 993).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    31 Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

    31 Der Begriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6. ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

    31 Der Begriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6. ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 30.09.1983, a. a. O), die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (zur Anwendbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis im Baurecht vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197/199 f.; Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108).

    Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen - hier insbesondere den genehmigten Trainings- und Spielbetrieb - durch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) und für die übrigen Anlagengeräusche - hier die genehmigten sog. Drittveranstaltungen - durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert (zu ersterem BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O. und zu letzterem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O., m. w. N).

    Für abweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen lässt die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung insoweit keinen Raum (BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O.).

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