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   OLG Düsseldorf, 06.02.1995 - 21 W 3/95   

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https://dejure.org/1995,3803
OLG Düsseldorf, 06.02.1995 - 21 W 3/95 (https://dejure.org/1995,3803)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.1995 - 21 W 3/95 (https://dejure.org/1995,3803)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 21 W 3/95 (https://dejure.org/1995,3803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Selbständiges Beweisverfahren; Baumängel; Festsetzung des Streitwert; Interesse des Antragstellers; Beweisantrag; Beweisgutachten; Mängelbeseitigungskosten; Vermeidung eines Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 494a

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 319
  • BauR 1995, 879
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 1 W 21/03

    Zum Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren bei störenden

    Dazu wird die Auffassung vertreten, es sei nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert bindend; vielmehr habe das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen, so Zöller/Herget a. a. O. mit Hinweis auf Schneider MDR 1998, 255; OLG Köln OLGR 2001, 60; OLG Jena BauR 2000, 1529; KG BauR 2000, 1905; OLG Naumburg JurBüro 1999, 596; OLG Köln OLGR 1997, 135 sowie OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; anderer Ansicht: OLG Braunschweig BauR 2000, 1907; OLG Bamberg JurBüro 1998, 95; OLG Hamm OLGR 1996, 203, OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - BauR 1995, 879 sowie OLG Koblenz BauR 1993, 250).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2000 - 21 W 46/00

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Voraussichtliche

    Ihr streitwertbildendes Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entspricht deshalb in Abweichung von dem auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz; daß das Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig ebensowenig wie im Hauptsacheverfahren maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist (Senat, BauR 1995, 879; Senatsbeschluß vom 29.02.2000, Aktenzeichen 21 W 8/00; Senatsbeschluß vom 10.10.2000, Aktenzeichen 21 W 99/00) hier den sachverständig ermittelten Sanierungskosten (ebenso: Senat, Beschluß vom 10.10.2000, 21 W 49/00), da den Antragstellern eine annähernd genaue Angabe von Mängelbeseitigungskosten nicht möglich ist.
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