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   OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96   

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https://dejure.org/1997,3769
OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96 (https://dejure.org/1997,3769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.1997 - 2 U 123/96 (https://dejure.org/1997,3769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 2 U 123/96 (https://dejure.org/1997,3769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Vertragsrecht - Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei Vergleich mit einem Gesamtschuldner! (IBR 1997, 423)

Papierfundstellen

  • BauR 1997, 1056
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1989 - II ZR 182/88

    Beschränkung der Haftung eines von mehreren Mitbürgen im Innenverhältnis

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96
    Anderenfalls würde die vertragliche Abrede nachteilig in die durch § 426 BGB geschützten Interessen eines nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldners eingreifen und damit eine unzulässige Veränderung der Schadensbeteiligung zu Lasten eines Dritten darstellen (vgl. z.B. BGH in NJW 1986, 1097 und in NJW 1989, 2386 f.; Palandt, BGB, 56. Aufl., Rn. 2 zu § 423).
  • OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 135/93

    Wirkung des Erlaßvertrages mit beschränkter Gesamtwirkung - Gesamtschuldner,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96
    Es ist vielmehr jeweils eine Frage der Auslegung der Vereinbarung, ob die Haftungsbeschränkung entsprechend § 423 BGB auch in der Weise zugunsten anderer Gesamtschuldner wirken soll, daß der Gläubiger ihnen gegenüber nicht mehr den Forderungsanteil geltend machen kann, der Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf den begünstigten Schuldner entfällt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln in NJW-RR 1994, 1307; Palandt, a.a.O., Rn. 4 zu § 423).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 90/84

    Ausgleich einer Teilleistung unter Gesellschaftern einer GmbH als Gesamtschuldner

    Auszug aus OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96
    Anderenfalls würde die vertragliche Abrede nachteilig in die durch § 426 BGB geschützten Interessen eines nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldners eingreifen und damit eine unzulässige Veränderung der Schadensbeteiligung zu Lasten eines Dritten darstellen (vgl. z.B. BGH in NJW 1986, 1097 und in NJW 1989, 2386 f.; Palandt, BGB, 56. Aufl., Rn. 2 zu § 423).
  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer

    Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).
  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden BauR 2005, 1954, 1955 ; OLG Hamm [11. Zivilsenat] NJW-RR 1998, 486, 487 ; OLG Hamm [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach der die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht begrenzt werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner auch im Verhältnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall (OLG Hamm jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter obliegt.
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

  • OLG Brandenburg, 19.08.2009 - 4 U 167/99

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der

    (2) Allerdings besteht in Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2007 - 14 U 122/0 - OLG Dresden, Urteil vom 15. September 2004 - 18 U 181/04 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 2006 - 21 U 41/06 - ; OLG Hamm, Urteile vom 29. August 1997, NJW-RR 1998, 486 ff., und vom 5. Juni 1997 - 2 U 123/96 -) und Literatur Einigkeit darüber, dass einem Vergleichschluss dann Gesamtwirkung beizumessen ist, wenn der Gläubiger mit demjenigen Gesamtschuldner einen Erlassvertrag schließt, der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander allein verpflichtet ist, den Schaden zu tragen.
  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 129/11

    Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch einen Tierarzt: Schadensersatzanspruch

    a) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).
  • OLG Köln, 07.01.2021 - 7 U 187/19

    Ansprüche aus einem Generalunternehmervertrag über die bezugsfertige Errichtung

    Zwar kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall eine Gesamtwirkung des Vergleichs in Betracht kommen, wenn der Bauherr mit dem im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein verantwortlichen Unternehmer einen Vergleich abschließt (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1997, 2 U 123/96, BeckRS 1997, 30998173), weil der den Vergleich schließende Unternehmer ansonsten über den Gesamtschuldnerinnenausgleich mittelbar trotz des Vergleichsschlusses weiteren Ansprüchen des Bauherrn ausgesetzt wäre, wenn der Bauherr erfolgreich den anderen Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und dieser regressiert (§ 426 BGB).
  • OLG Köln, 13.01.2022 - 7 U 29/21

    Mängel bei der Bauüberwachung einer Automobilteststrecke Konstruktionsmängel der

    Allein interessengerecht und auch für die Klägerin erkennbar im Sinne der Streithelferin der Klägerin war es jedoch, dass letztere mit dem Abschluss der Vereinbarung sicher sein konnte, vor weitergehenden (Mängel-)Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis geschützt zu werden (zu diesem gewichtigen Aspekt OLG Hamm BauR 1997, 1056; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.06.1999, 2 U 37/99 Rn. 2 - juris = OLGR 1999, 318; OLG Düsseldorf NJOZ 2006, 145, 149).
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