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OLG Karlsruhe, 25.11.1997 - 19 W 68/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Selbständiges Beweisverfahren: Endzeitpunkt für Beitritt des Streitverkündeten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Selbständiges Beweisverfahren: Wie lange dürfen Anträge und Fragen gestellt werden? (IBR 1998, 413)
Papierfundstellen
- MDR 1998, 238
- BauR 1998, 589
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 5 W 51/00
Beitritt des Streitverkündeten im selbständigen Beweisverfahren
Die gegen die Zurückweisung des Beitritts sowie gegen die Ablehnung der Anhörung des Sachverständigen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO (vgl. OLG Köln BauR 1998, 591; OLG Karlsruhe BauR 1998, 589; OLG Düsseldorf (22.ZS.) NZBau 2000, 385, 386) statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.Voraussetzung ist jedoch, daß der Rechtsstreit noch nicht beendet ist (OLG Karlsruhe, BauR 1998, 589).
- OLG Köln, 19.08.1999 - 20 W 35/99
Zurückweisung Ergänzungsantrag Fristüberschreitung Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren endet bei Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht schon mit Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst dann, wenn die den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist abgelaufen oder - in Ermangelung einer solchen Fristsetzung - nach Übersendung des Gutachtens an die Parteien ein angemessener Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, um Ergänzung des Gutachtens gebeten oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens beantragt haben (…OLG Köln a.a.O. und BauR 1998, 591 f.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 589 f.;… Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn.4;… Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn.3).