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   OLG Hamm, 25.06.1998 - 6 U 146/96   

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https://dejure.org/1998,3190
OLG Hamm, 25.06.1998 - 6 U 146/96 (https://dejure.org/1998,3190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.1998 - 6 U 146/96 (https://dejure.org/1998,3190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 6 U 146/96 (https://dejure.org/1998,3190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Keine persönliche Haftung von Bauarbeitern für weisungsgemäßes Handeln bei zu erwartenden Sicherungsmaßnahmem durch Bauleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung der Bauarbeiter für Schaden infolge von Maßnahmen auf Weisung der Bauleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haften Bauarbeiter für Schäden infolge von Maßnahmen auf Weisung der Bauleitung? (IBR 1999, 169)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1324
  • MDR 1998, 1290
  • VersR 1999, 1508
  • BauR 1999, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 1508).
  • OLG Köln, 11.04.2003 - 19 U 102/02

    Schmerzensgeld nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bauzaun

    Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltete die deliktsrechtliche Einstandspflicht auch gegenüber Dritten - hier der Klägerin -, welche vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schäden erleiden konnten (vgl. BGH VersR 1997, 249; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 9; OLG Schleswig OLGR 2000, 1118; OLG Hamm VersR 1999, 1508).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04

    Architektenhaftung: Verkehrssicherungspflichten des Architekten gegenüber Dritten

    Hat ein Architekt die Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultieren den Gefahren zu beherrschen; das ist nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten Unternehmen (OLG Hamm, BauR 1999, 60 f; OLG Cel le, BauR 2001, 1925; Pastor in' Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1862 m.w.N.).
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