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   BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00   

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https://dejure.org/2000,3783
BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsgebäude; Errichtung; Nutzungsänderung

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsgebäude - Errichtung - Nutzungsänderung

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Voraussetzungen für privilegierte Nutzungsänderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude (IBR 2000, 560)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 758
  • BauR 2000, 1852
  • ZfBR 2001, 60
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Von einer Errichtung im Sinne dieser Regelung kann in diesem Fall indes nur dann die Rede sein, wenn das Gebäude jedenfalls so weit fertiggestellt war, daß es bestimmungsgemäß genutzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Wann erlischt eine Baugenehmigung?

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Das bedeutet aber nicht, daß jede rechtmäßig entstandene Bausubstanz wegen des mit ihr verbundenen Kapitaleinsatzes Anspruch auf Bestand hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1991 - BVerwG 4 CB 6.91 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 55).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Auf diese Weise wird ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224).
  • OVG Hamburg, 25.11.1999 - 2 Bf 7/97
    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    BVerwG 4 B 30.00 OVG 2 Bf 7/97.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

    Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB, die auch eine solche nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V darstellt, liegt vor, wenn die "jeder Nutzung eigene Variationsbreite" überschritten ist und der weiteren Nutzung "eine andere Qualität" zukommt (BVerwG, B. v. 15.06.2000 - 4 B 30/00 -, NVwZ-RR 2000, 758).
  • VG Gießen, 17.05.2004 - 1 G 2027/04

    Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid für einen SB-Verbrauchermarkt

    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr.
  • VG Stade, 13.02.2002 - 2 A 1564/99

    Asylfolgeantrag; Folter; Gruppenverfolgung; Kurden; Leserbrief; Sippenhaft;

    Den zeitgleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 4 B 1565/99) hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 abgelehnt, dem neuerlichen Eilrechtsschutzantrag vom 7. Januar 2000 (Az.: 4 B 30/00) jedoch mit Beschluss vom 10. Februar 2000 teilweise - hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. -stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Kläger zu 1. bis 3. vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfen.

    Gegenstand der Entscheidungsfindung waren ferner die Verfahren 4 A 10/94 und 4 B 30/00.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2000 - 7a B 1225/00

    Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren;

    So kann einerseits an faktische Gegebenheiten - etwa an die ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Benutzbarkeit als solche im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW - anzuknüpfen sein, - vgl. etwa auch zum Merkmal der "Errichtung" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 - andererseits kommt auch das Anknüpfen an die gesetzlich vorgesehene Dokumentierung des Abschlusses der Bauarbeiten - etwa an die in § 67 Abs. 8 Satz 6 BauO NRW vorgesehene Anzeige der Fertigstellung - in Betracht.
  • VG Gießen, 16.12.2005 - 1 G 3906/05

    OBI-Markt in Gladenbach darf Heimtiersortiment weiter führen

    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr.
  • VG München, 31.05.2011 - M 11 K 09.5714

    Feldstadel mit Schafstall im Außenbereich; Ersatzbau nach Brand; aufgegebener

    Auf diese Weise wird ein Verlust des in das Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG v. 15.06.2000, 4 B 30.00).
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