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   OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98   

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OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werkvertrag; Werklohn; Lieferung; Einbau; Gewährleistungsanspruch; Mangel; Mängelbeseitigung; Vertragsstrafe

  • Judicialis

    BGB § 631; ; BGB § 320; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; AGBG § 9; ; AGBG § 1 Abs. 2; ; HGB § 352; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zwischentermine

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe für Zwischentermine unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Unwirksame formularmäßige Vertragsstrafenklausel für die Überschreitung von Zwischenfristen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe für Zwischentermine wirksam? (IBR 2000, 489)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 9 O 294/97
  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 881
  • BauR 2000, 1202
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 16.10.1997 - 9 O 294/97

    Zulässigkeit eines Zivilrechtswegs; Verletzung von Pflichten in einer Funktion

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98
    21 U 85/98 OLG Hamm 9 O 294/97 LG Essen.
  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98
    Auch der BGH hat es aus den genannten Gründen für fraglich gehalten, ob eine derartige Vertragsstrafenklausel der Inhaltskontrolle des AGBG standhalte, mußte dies dort jedoch endgültig nicht entscheiden (BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 73/98).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 8 U 55/17

    VOB-Vertrag: Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen Sachmängeln bei

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Überschreitung der ersten Zwischenfrist dergestalt bis zur Gesamtfertigstellung fortwirken kann, dass ohne Hinzutreten weiterer Verzögerungen auch nachfolgende Zwischenfristen und die Gesamtfertigstellungsfrist entsprechend überschritten werden und dann die Vertragsstrafe nach der Klausel für jeden Zwischentermin und den Gesamtfertigstellungstermin kumulativ anfällt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09 -, juris Rn. 54; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000 - 21 U 85/98 -, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 07.10.1986 - 1 U 151/85 -, juris Orientierungssatz).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 133/11

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung von

    In Literatur und Rechtsprechung werden insoweit Bedenken geäußert, die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Überschreitung des Fertigstellungstermins unter Vertragsstrafe gestellt wird, ohne weiteres auf Zwischenfristen anzuwenden (vgl. Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., S. 453 Rn. 297; Ingenstau/Korbion/Döring, 17. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 26; Kemper in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 4. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 43; Leinemann-Hafkesbrink, 3. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 26; OLG Hamm, BauR 2000, 1202; OLG Dresden, BauR 2001, 949; Thüringer Oberlandesgericht, NJW-RR 2002, 1178; OLG Celle, BauR 2005, 1780).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.2011 - 22 U 186/10

    Wirksamkeit Vertragsstrafenregelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer

    Bei einer Kombination von mehreren vorformulierten Regelungsalternativen mit einem Leerraum, der individuell ausgefüllt werden kann - vorliegend hinsichtlich der Berechnung der Vertragsstrafe auf der Grundlage eines festen Betrages pro Werktag bzw. eines festen Prozentsatzes des Endbetrages der Auftragssumme - handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die vorformulierten Alternativen im Vordergrund stehen und die individuelle Wahlmöglichkeit überlagern (zu vgl. BGH , NJW 1991, 2768, 2769; BGH , NJW 1996, 1676, BGH , NJW 1998, 2815, 2816; OLG Hamm , Urteil vom 10. Februar 2000, 21 U 85/98, BeckRS 2000, 30095098; Grüneberg , in: Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 8 m.w.N.; Becker , a.a.O., § 305 Rn. 17 ff.).

    Gleichwohl ist eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Überschreitung jeder vertraglich vereinbarten Zwischenfrist mit einer Vertragsstrafe in derselben Höhe, die für die Überschreitung des Endtermins vorgesehen ist, sanktioniert, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da eine solche Klausel dazu führen kann, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann, und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht (zu vgl. OLG Hamm , Urteil vom 10. Februar 2000, 21 U 85/98, BeckRS 2000, 30095098 unter Hinweis auf BGH , NJW 1999, 1108 f.; OLG Jena , NJW-RR 2002, 1178 f.; OLG Nürnberg , NJW-RR 2010, 1242; Werner , a.a.O., Rn. 2583; Kniffka , a.a.O., 7. Teil Rn. 55).

  • OLG Nürnberg, 24.03.2010 - 13 U 201/10

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung bei Verzug des Unternehmers

    Ist dies der Fall, so ist Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (so z. B. OLG Hamm BauR 2000, S. 1202; OLG Jena NJW-RR 2002, S. 1178).
  • OLG Jena, 10.04.2002 - 7 U 938/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Überschreitung von

    Insoweit hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofes bereits in seiner Entscheidung vom 14.01.1999 (BGH, BauR 1999, 645) in einem obiter dictum Zweifel bei einer derartigen Regelung, welche bei Überschreitung eines frühen Zwischentermins zur Kumulierung mehrerer Einzelvertragsstrafen wegen der Überschreitung von Zwischenterminen zu einer sehr hohen Vertragsstrafe führt, daran gehegt, ob diese einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG Stand hält und ist eine derartige Vertragsstrafenklausel in diesem Sinne von Obergerichten für unwirksam erachtet worden (OLG Hamm, BauR 2000, 1202, 1203; OLG Koblenz, NzBau 2000, 330).
  • LG Kleve, 14.03.2012 - 2 O 272/11

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung bei Vereinbarung einer Strafe von 0,2

    Unabhängig vom Einwand des Beklagten, dass sich bei einem Objekt wie demjenigen im vorliegenden Fall mit einer mehrjährigen Bauzeit dieselbe anfängliche Verzögerung nur äußerst unwahrscheinlich auch bis zum Ende der Bauzeit fortsetzt, ist zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung bei der Formulierung von Vertragsstrafenvereinbarungen stets darauf zu achten ist, dass die Kumulierung von Tatbeständen, welche Vertragsstrafen auslösen können, nicht dazu führen darf, dass der Höchstbetrag bei an sich nur geringfügigen Verzögerungen bereits vollständig verwirkt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1999 - VII ZR 73/98; BGH, Urt. v. 18.01.2001 - VII ZR 238/00; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2000 - 21 U 85/98; OLG Jena, Urt. v. 10.04.2002 - 7 U 938/01).
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 21 U 121/10

    Begriff des Aushandelns i.S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

    Eine solche Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil sie dazu führen kann, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht (vgl. Senat , BauR 2000, 1202, Tz. 31, zit. nach juris sowie OLG Jena , aaO., jew. mwN.).
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