Rechtsprechung
| BGH, 05.04.2001 - VIII ZR 161/00 |
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
BGH lehnt Revision ab
Zeitschriftenfundstellen
- BauR 2001, 1928
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03
Bauvertrag - Aufrechnungsverbot durch Verrechnung nicht umgehbar!
Soweit sich aus anderen Entscheidungen zum sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB ergibt, daß eine Verrechnung von Werklohn und Gegenforderung in der Weise stattfindet, daß Aufrechnungsverbote keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - VII ZR 161/00, BauR 2001, 1928 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240, 247), hält der Senat daran nicht fest. - OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 8 U 298/07
Bauvertrag - Funktionaler Mangelbegriff: Muss ein Dach immer regendicht sein?
Die mängelbedingten Abzüge sind hingegen beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da es sich, wie dargelegt, um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Abrechnung handelt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1715; NJW 2001, 3535; BauR 2001, 1928). - OLG Düsseldorf, 05.12.2005 - 22 U 74/04
Zweimonatige Prüfungsfrist gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B - Ersatzvornahme wegen …
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch seinen Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2001 ( BauR 2001, 1928 ) Klarheit geschaffen und ausgeführt, dass die Differenztheorie, für deren Anwendung er sich bereits in seiner Entscheidung vom 19.01.1978 ( NJW 1978, 815, 816 ) ausgesprochen hatte, auf alle Ansprüche aus § 635 BGB a.F. oder § 13 Nr. 7 VOB/B anzuwenden ist, die mit der geschuldeten Leistung in einem Zusammenhang stehen (… vgl. Werner/Pastor, a.a.O. ). - OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 7 U 440/03
Architekten & Ingenieure - GU-Vergabe reduziert nicht Überwachungspflicht
Soweit in § 8 Abs. 1 AVA geregelt ist, dass die Verjährung mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen beginnt (Satz 2) bzw. die Abnahme mit der Ingebrauchnahme als erfolgt gilt (Satz 3, 1. HS), dass für Aufgaben, die danach zu erfüllen sind, die Verjährung mit deren Beendigung beginnt (Satz 3, 2. HS), ist diese Klausel ungeachtet der Frage deren Wirksamkeit im Übrigen (…vgl. § 11 Nr. 10 f AGBG, Locher/Koeble/Frick, aa0, Rdnr. 155;… OLG Schleswig, BauR 2001, S. 1286; BGH, BauR 2001, S. 1928) zu unbestimmt, als dass dieser eine Teilabnahmeverpflichtung in diesem Sinn mit hinreichender Klarheit entnommen werden könnte, § 5 AGBG.
