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   BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99   

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BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
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Zugesicherte Erschließungskosten-Höchstgrenze

§ 839 Abs. 3 BGB, §§ 852, 209 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen falscher Auskunft, wenn gegen einen entgegen dieser Auskunft erlassenen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch erhoben wird, "Rechtsbegriff der Zumutbarkeit"

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 29
  • NVwZ 2001, 468
  • VersR 2001, 1424
  • WM 2001, 145
  • DVBl 2001, 80 (Ls.)
  • BauR 2001, 376
  • ZfBR 2001, 411
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).

    Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

    Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324).

    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).

    Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326).

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 252/89

    Ablehnung der Genehmigung einer Nutzungsänderung wegen planungsrechtlicher

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324).

  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 190/90

    Amtshaftung einer Gemeinde aus Organisationsverschulden bei auf fehlender

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23).
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

    b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653).

    Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

    c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbrechung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469).

  • BGH, 03.05.2001 - III ZR 191/00

    Feststellungsinteresse bei künftigem Schaden; Amtshaftungsanspruch bei

    "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23).

    Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war, den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet hatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen.

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).

    Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.).

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14

    Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung:

    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99, WM 2001, 145).

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2007 - 18 U 70/06

    Annahme einer gebündelten Amtspflichtverletzung bei vorsätzlichem Begehen aller

    Zu dieser Grundsatzentscheidung gehören neben der vom Kläger angeführten Entscheidung auch die Entscheidungen NJW 1998, 2051 und WM 2001, 145.

    Beispiel: BGH WM 2001, 145: Die Gemeinde hatte dem Kläger die Auskunft erteilt, die Erschließungskosten für ein Grundstück würden 13 DM je qm nicht überschreiten.

  • BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03

    Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine

    Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens, wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468).
  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

    Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04

    Inanspruchnahme eines Landes unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung

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  • OLG Jena, 24.03.2004 - 3 U 132/03

    Amtspflichtverletzung wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung;

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  • OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05

    Haftung einer Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)

  • OLG Frankfurt, 10.11.2016 - 1 U 159/14

    Amtshaftung: Beobachtung des Wohnhauses eines Beamten durch Dienstherrn als

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99

    Haftung einer Gebietskörperschaft für eine gegenüber dem Betreiber eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.2000 - 4 BN 48.00   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VwGO § 159 Satz 2
    Normenkontrollverfahren; Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller; Kostenentscheidung; Miteigentümer als Gesamtschuldner

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller - Kostenentscheidung - Miteigentümer als Gesamtschuldner

  • Judicialis

    VwGO § 159 Satz 2

  • rechtsportal.de

    VwGO § 159 Satz 2
    Normenkontrollverfahren; Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller; Kostenentscheidung; Miteigentümer als Gesamtschuldner; Verwaltungsprozessrecht

  • ibr-online

    Normenkontrolle: Antrag mehrerer Miteigentümer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 143
  • DVBl 2001, 317 (Ls.)
  • BauR 2001, 376
  • ZfBR 2001, 287 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 4 BN 48.00
    Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht, eingegangen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 ).
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R

    Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige

    Ob das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann, richtet sich nach der konkreten Prozesslage (vgl entsprechend zum Normenkontrollantrag mehrerer Miteigentümer gegen einen Bebauungsplan im selben Verfahren BVerwG Beschluss vom 17.10.2000 - 4 BN 48/00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Bei der im Rahmen von § 159 Satz 2 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl dazu BVerwG NVwZ-RR 2001, 143; Hauck in Zeihe, aaO, Nach § 197a, § 159 VwGO RdNr 9 mwN) ist zu berücksichtigen, dass beide Kläger hinsichtlich des hier maßgeblichen Streitgegenstands vergleichbar aktiv gewesen sind.
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Ob das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann, richtet sich nach der konkreten Prozesslage (vgl entsprechend zum Normenkontrollantrag mehrerer Miteigentümer gegen einen Bebauungsplan im selben Verfahren BVerwG Beschluss vom 17.10.2000 - 4 BN 48/00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1).
  • VG Magdeburg, 14.04.2015 - 4 A 184/14

    Abstandsanforderungen für vor dem 22. März 2010 errichtete Kleinfeuerungsanlagen

    Wird die Klage im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern erhoben und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 - 4 BN 48/00 -, juris).
  • BVerwG, 16.12.2014 - 4 BN 25.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1 S. 1).
  • OVG Sachsen, 02.01.2023 - 1 A 447/22

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Gemengelage; Nutzungsart; Erschließung;

    Die Kläger stehen als Miteigentümer zueinander in einem Verhältnis, dass die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2000 - 4 BN 48.00 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 9 BN 1.09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Betroffenheit der Grundsätze und

    10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Antragsteller haften für die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner, da die Entscheidung über den Normenkontrollantrag ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1 S. 1).
  • OVG Sachsen, 13.06.2016 - 5 A 503/13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Widerspruchsbescheid,

    23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2000, NVwZ-RR 2001, 143, 144; SächsOVG, Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.10.2015 - 4 BN 33.15

    Doppelte Verwertung des Belangs der Belegenheit eines Grundstücks in einem

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2023 - 4 K 7/23

    Normenkontrolle eines Verbots von Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet mit

    Wird der Normenkontrollantrag in demselben Verfahren von mehreren Miteigentümern gestellt und liegen bei ihnen keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 4 BN 48/00 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2001 - 1 MB 2587/01

    Ammoniak; Baugenehmigung; Baunachbarklage; Geflügelmast; Immission;

  • OVG Sachsen, 31.07.2015 - 5 A 827/13

    Schmutzwasserbeitrag; Globalberechnung; Prognose; bestehende Kläranlage;

  • OVG Sachsen, 18.11.2014 - 5 A 793/13

    Regenwassergebühr, Kürzung einer Abgabe, Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage,

  • BSG, 20.03.2013 - B 1 KR 82/12 B
  • OVG Sachsen, 06.04.2017 - 4 A 41/16

    Verzicht auf Nachbarrechte; Beiladung im Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 172/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Wasserzähler, ungewöhnlich hoher

  • VG Magdeburg, 15.02.2018 - 3 A 197/16

    Schadensnachweis im Zuwendungsrecht (hier: Hochwasserbeseitigung)

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