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   BGH, 07.03.2002 - VII ZR 182/01   

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https://dejure.org/2002,3038
BGH, 07.03.2002 - VII ZR 182/01 (https://dejure.org/2002,3038)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - VII ZR 182/01 (https://dejure.org/2002,3038)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - VII ZR 182/01 (https://dejure.org/2002,3038)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Austauschbürgschaft - Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes - Gewährleistungsbürgschaft - Sicherheitsleistung - Abnahme von Leistungen - Schlussrechnung - Baumängel - Bürgschaftsurkunde - Werkvertag - Zurückbehaltungsrecht - Austauschverlangen - AGB - ...

  • Judicialis

    ZPO § 561; ; EGZPO § 26 Nr. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei Stellung einer Bürgschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auszahlung des Sicherheitseinbehalts gegen Bürgschaftsstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitentausch: Kann Auftragnehmer Auszahlung des Einbehalts verlangen, wenn Auftraggeber zwei Monate nach Bürgschaftserhalt Mängel rügt? (IBR 2002, 476)

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1543
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 467/00

    Auslegung einer Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - VII ZR 182/01
    Dieser ist berechtigt, die Art der Sicherungsgewährung in dem vereinbarten Rahmen zu bestimmen und zu verändern (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BauR 2001, 1893 = ZfBR 2002, 48 = NZBau 2001, 679).

    Selbst wenn zu unterstellen wäre, daß der Sicherungsfall bei Stellung der Bürgschaft Mitte September bereits vorgelegen habe, verbliebe es bei dem Austauschrecht der Klägerin, da der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht unverzüglich (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2001 - VII ZR 467/00 aaO), sondern erst nach zwei Monaten erklärt hat, er nehme die Bürgschaft nicht in Anspruch.

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2017 - 5 U 30/15

    Ansprüche wegen Mängeln von Natursteinarbeiten

    Die Gestellung der Bürgschaft als Austauschsicherheit durch den Auftragnehmer ist dahin auszulegen, dass sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung nachkommen (BGHZ 136, 195; BauR 2002, 1543).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 73/10

    Insolvenz des Auftraggebers eines Bauvertrags: Aussonderungsrecht des

    Enthält der Bauvertrag - wie hier - keine ausdrückliche Vereinbarung über den Sicherungsfall, ist die Vereinbarung dahin auszulegen, dass ein Sicherungsfall erst vorliegt, wenn dem Auftraggeber ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, BauR 2001, 109, 111; vom 7. März 2002 - VII ZR 182/01, BauR 2002, 1543, 1544).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZR 16/10

    Abtretung des als Gewährleistungssicherheit einbehaltenen Restwerklohnanspruchs:

    aa) Enthält der Bauvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über den Sicherungsfall, ist die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ergänzend auszulegen (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, BauR 2001, 109, 111 = NZBau 2001, 136 = ZfBR 2001, 31; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148, 151, 154; Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 182/01, BauR 2002, 1543, 1544).

    Danach liegt der Sicherungsfall erst vor, wenn dem Auftraggeber ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, aaO; Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 182/01, aaO).

  • OLG Hamm, 08.11.2005 - 21 U 84/05

    Geltung des Grundsatzes der Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895; BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.

    Selbst wenn der Sicherungsfall, nämlich die Entstehung von auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen, bereits eingetreten ist oder kurz bevorsteht, muß sich der Auftraggeber entscheiden, ob er den Bareinbehalt verwertet - dann darf er die Bürgschaft nicht entgegennehmen -, oder ob er die Bürgschaft beansprucht - dann muß er den Bareinbehalt auszahlen und darf sich hiergegen insbesondere auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nachbesserungsansprüchen berufen (BGH BauR 2002, 1543, 1544) -.

  • OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11

    VOB-Vertrag: Austausch der Sicherheit durch den Auftragnehmer

    Das Austauschrecht nach Ziffer 4.1 S.2 des Bauvertrages in Verbindung mit § 17 Nr. 3 S. 2 VOB/B (Ersetzungsbefugnis des Auftragnehmers) ist ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers, mit dem er die Art der Sicherheitsgewährung im vorgegebenen Rahmen zu bestimmen und zu ändern berechtigt ist (BGH BauR 2002, 1543/1544; Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., § 17 VOB/B Rdn. 30).
  • OLG Celle, 24.06.2010 - 13 U 186/09

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bei unzulässiger Doppelsicherung durch

    Die Gestellung der Bürgschaft als Austauschsicherheit durch den Auftragnehmer ist dahin auszulegen, dass sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung nachkommen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1997 - VII ZR 115/95 , BGHZ 136, 195, zitiert nach [...] Tz. 9 ff.; vom 18. Mai 2000 - VII ZR 178/99 , BauR 2000, 1501, zitiert nach [...] Tz. 14, vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00 , BGHZ 148, 151, zitiert nach [...] Tz. 10; und vom 7. März 2002 - VII ZR 182/01 , BauR 2002, 1543, zitiert nach [...] Tz. 16).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2009 - 10 U 35/09

    Bauvertrag: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des

    Das Austauschrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B ist ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers (BGH BauR 2002, 1543) in Form eines einseitigen Bestimmungsrechts (Joussen in Ingenstau/Korbion, § 17 Nr. 3, Rn. 2).
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 21 U 169/12

    Ansprüche des Auftragnehmers nach Ablösung des Bareinbehalts durch eine

    Selbst wenn der Sicherungsfall, nämlich die Entstehung von auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen, bereits eingetreten ist oder jedenfalls kurz bevorsteht, muß sich der Auftraggeber entscheiden, ob er den Bareinbehalt verwertet - dann darf er die Bürgschaft nicht entgegennehmen -, oder ob er die Bürgschaft beansprucht - dann muß er den Bareinbehalt auszahlen und darf sich hiergegen insbesondere auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nachbesserungsansprüchen berufen (BGH BauR 2002, 1543, 1544; Senat, Urteil vom 8. November 2005 - 21 U 84/05, a.a.O.).
  • OLG München, 01.08.2006 - 13 U 4425/02

    Zahlungsverweigerung des Auftraggebers treuwidrig?

    Diese Doppelsicherung steht nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil andernfalls das Liquiditätsinteresse der Klägerin unverhältnismäßig beeinträchtigt würde (siehe hierzu etwa BGHZ 136, 195, 198; BGH BauR 2002, 1543, 1544; BauR 2000, 1501, 1503; Thode, ZfBR 2002, 4, 10 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 10.02.2012 - 1 U 20/11

    Gewährleistung des Unternehmers für die gestalterische Hervorhebung eines

    Daher war die Beklagte grundsätzlich zur Auszahlung des einbehaltenen Baranteils gegen Stellung der Bürgschaft verpflichtet, solange der Sicherungsfall, wie hier, noch nicht eingetreten war (BGH BauR 2002, 1543 , Rn. 17, 18, zitiert nach juris; BGH BauR 2001, 1893, Rn. 18, 20, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.2009 - 1 U 299/08

    Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen Bauvorhaben?

  • OLG München, 24.11.2015 - 9 U 1466/15

    Ohne vorgenommenen Einbehalt besteht auch kein Austauschrecht!

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