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   BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00 (1)   

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https://dejure.org/2001,821
BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00 (1) (https://dejure.org/2001,821)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00 (1) (https://dejure.org/2001,821)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - VII ZR 420/00 (1) (https://dejure.org/2001,821)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auflassungsvollzug - Zustimmung zum Auflassungvollzug - Gebührenstreitwert - Streitwert - Gegenforderung

  • Judicialis

    GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 3; ; ZPO § 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3 6
    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 6
    Streitwert der Klage auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 6
    Streitwert der Klage auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Vollzug einer Auflassung: Welcher Streitwert? (IBR 2002, 339)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 684
  • MDR 2002, 295
  • DNotZ 2002, 216
  • NZM 2002, 191
  • BauR 2002, 520
  • ZfBR 2002, 255
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 07.09.1998 - 16 W 58/98

    Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00
    Ob und inwieweit der Gebührenstreitwert auch dann auf den Betrag der zwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR 1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1993 - 22 W 1/93

    Streitwert: Grundstück - Eigentumsumschreibung - Gegenleistung

    Auszug aus BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00
    Ob und inwieweit der Gebührenstreitwert auch dann auf den Betrag der zwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR 1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben.
  • OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07

    Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises?

    Der Streitwert wurde gemäß §§ 63, 39, 47, 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt: Dabei hat der Senat nicht (gemäß § 6 ZPO) auf den Wert der erworbenen Wohnung abgestellt, sondern (lediglich) auf den Betrag der von der Klägerin noch zu erbringenden Leistung: Die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Auflassung ist an sich völlig unstreitig; die Erklärung hängt lediglich noch von der Zahlung des geringfügigen Kaufpreisrestes ab bzw. wird nur aus diesem Grund verweigert (vgl. näher etwa Musielak-Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 23, unter "Auflassung"; vom BGH in BauR 2002, 520, 521 offen gelassen).
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 14 U 52/11

    Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Besteller gegenüber einem

    Unter Ansatz eines Gegenstandswerts bis 22.000,00 EUR (13.500,00 EUR + 5,00 EUR + 3.629,50 EUR + 1.212,30 EUR + 2.193,79 EUR [Streitwert für die Eintragungsbewilligung entsprechend dem Streitwert der Restforderung, s. BGH, Beschl. v. 06.12.2001 - VII ZR 420/2000] ) beträgt die 1, 3-fache Geschäftsgebühr 839, 80 EUR.

    Inhaltlich ist kein Unterschied zu dem vom BGH (Beschl. v. 06.12.2001 - VII ZR 420/00 , NJW 2002, 684, [...]Rdnr. 3 f.) entschiedenen Fall zu erkennen.

  • OLG Köln, 20.09.2004 - 19 U 214/02

    Streitwert einer Auflassungsklage

    Damit ging es den Klägern nicht etwa lediglich um den Vollzug einer bereits erklärten Auflassung (vgl. dazu BGH NJW 2002, 684, OLG KÖLN OLGR 2004, 28).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2009 - 8 W 392/09

    Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage

    In Rechtsprechung und Literatur besteht ein Meinungsstreit darüber, ob bei einer Auflassungsklage sich der Gebührenstreitwert ausnahmslos analog § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet (u. a.: OLG Köln MDR 2005, 298; OLGR Hamm 2005, 16; OLG Hamm MDR 2002, 1458; OLG Stuttgart/2. Zivilsenat AGS 2002, 182 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 518, der sich jedoch mit der hier streitigen Frage nicht befasst; Wöstmann in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 3 Rdnr. 35; je m. w. N.) oder aber bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung nach deren Höhe (u. a.: OLG Stuttgart/12. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 2004, Az. 12 W 14/04; OLGR Köln 2004, 28; OLG Düsseldorf AGS 2004, 28; KG Berlin NJW-RR 2003, 787; BGH NJW 2002, 684, in dessen Entscheidung es allerdings um die Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung ging; OLGR Schleswig 1998, 156; LG Hamburg MDR 1998, 372; OLG Celle NJW-RR 1998, das jedoch nicht die umstrittene Restforderung, sondern einen Bruchteil des Verkehrswertes bei der Festsetzung zu Grunde legen will; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 636; OLGR Düsseldorf 1993, 348; BVerfG NJW-RR 2000, 946, zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld oder Sicherungshypothek im Hinblick auf den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rdnr. 16 "Auflassung" und § 6 Rdnr. 1; je m. w. N.).
  • KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18

    Streitwert bei einer Klage auf Übergabe der neu gebauten Wohnung

    Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes, der als Grundprinzip bei der Streitwertfestsetzung zu beachten ist, ist der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014, 22 U 139/13, Rz 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2013, 12 W 37/12; Kammergericht, Beschluss vom 23. Februar 2002, 12 W 202/02; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001, VII ZR 420/00, Rz 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 6 ZPO, Rz 1 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung).
  • OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10

    Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage

    In der Entscheidung vom 06.12.2001 (VII ZR 420/00 - NJW 2002, 684) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung, die nur wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung nach § 3 ZPO zu schätzen ist.
  • OLG München, 18.01.2011 - 13 W 2712/10

    Der Verkehrswert der Immobilie ist maßgeblich für den Streitwert bei einer Klage

    In dieser Entscheidung wird Bezug genommen auf einen Beschluss des BGH vom 6.12.2001, VII ZR 420/00.
  • OLG Köln, 25.09.2003 - 2 W 94/03

    Streitwert der Auflassungsklage

    Die von der Rechtsprechung und Literatur teilweise gegenteilig vertretene Auffassung (z.B. KG, NJW-RR 2003, 787; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 348; OLG Frankfurt [23. Senat], OLGR 1996, 58 [59]; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage 2003, § 3 Rn 16 Stichwort "Auflassung"; offen gelassen: BGH, MDR 2002, 295) überzeugt nicht.

    Der Maßstab für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage richtet sich grundsätzlich allein danach, über welchen Gegenstand das Gericht nach dem Antrag des Klägers und dem diesen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen hat (vgl. allgemein BGH, MDR 2002, 295).

  • OLG Koblenz, 27.09.2018 - 1 U 1233/17

    Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage

    § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*).

    § 6 ZPO findet keine Anwendung (Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, ZPO § 3 Stichwort Willenserklärung; BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00 - NJW 2002, 884).

  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 12 U 118/22

    Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Errichtung eines Neubaus; Einhaltung einer

    Würde die Klägerin nämlich diesen Betrag an den Beklagten zahlen, so käme es infolge des Vollzuges der Treuhandabrede durch den Urkundsnotar zu der angestrebten Eigentumsumschreibung im Grundbuch (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 1 W 33/05

    Streitwertbestimmung: Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2012 - L 8 R 650/12
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 8 W 38/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Höhe des Streitwerts im Falle einer

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2017 - 6 W 56/17

    Streitwert einer Auflassungsklage: Verweigerung der Auflassung wegen einer

  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
  • OLG Hamm, 02.09.2004 - 22 W 49/04

    Anforderungen an die Streitwertbemessung

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2014 - 22 U 139/13

    Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung: Gegenstandswert?

  • OLG Köln, 08.10.2003 - 19 W 52/03

    Gegenstandswert eines Klageantrags auf Mitwirkung beim Vollzug der

  • LG Stuttgart, 24.10.2022 - 49 O 52/22
  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 21 U 34/04

    Streitwertbemessung bei einer Klage auf Zustimmung zur Vorlage der

  • KG, 04.11.2002 - 22 W 302/02

    Zur Bemessung des Wertes einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten

  • OLG Koblenz, 18.10.2018 - 1 U 1233/17

    Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage

  • LG Bayreuth, 25.07.2022 - 34 O 323/22

    Keine Beschwerdefähigkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung

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