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   OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01   

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https://dejure.org/2001,11902
OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 (https://dejure.org/2001,11902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 (https://dejure.org/2001,11902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. November 2001 - 1 MN 3457/01 (https://dejure.org/2001,11902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Obstanbaubetrieb; Wohngebiet; Pflanzenschutzmittel; Gesundheitsgefahr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 Abs. 6 VwGO; § 2a Abs. 2 PflSchG
    Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Grundsätze für eine gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz; Sachgerechter und bestimmungsgemäße ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Grundsätze für eine gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz; Sachgerechter und bestimmungsgemäße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 586
  • ZfBR 2002, 378 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2001 - 1 K 2294/99

    Bebauungsplan; Landwirtschaft; Mastbetrieb; Normenkontrollantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Gemeinde bei der Neuplanung von Wohngebieten zur Vermeidung von Immissionskonflikten zwischen landwirtschaftlicher Tierhaltung und heranrückender Wohnbebauung dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung, vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu werden, Rechnung tragen muss (vgl. z.B. Urt. d. Sen. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01
    Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB, der hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01
    Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für die Abwägung: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Nebeneinander von Wohnbebauung und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01
    Die Gemeinde muss deshalb in ihre Abwägung mit einstellen, dass Gesundheitsgefahren durch Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auch für in dem Außenwohnbereich aufhältige Personen entstehen können (a.A.: VGH Mannheim, Urt. v. 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -, ZfBR 2000, 69, in dem Normenkontrollverfahren gegen die bereits zitierte bad.-württ. Gemeinde).
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16

    Außenbereich; Pflanzenschutzmittel

    Aus fachlichen Gründen werde ein 20 m breiter Schutzabstand von der Obstproduktion bis zu bebauenden Grundstücken empfohlen entsprechend der Senats-Entscheidung vom 15. November 2001 - 1 MN 3457/01 -, UPR 2002, 151 = BauR 2002, 586 = BRS 64 Nr. 14.

    Werden Düsen ohne Abdriftminderung eingesetzt, muss ein Abstand von 20 m eingehalten werden, wie er in dem vom Kläger genannten Beschluss des Senats vom 15. November 2001 (1 MN 3457/01, a.a.O.) - noch - für notwendig gehalten wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2004 - 3 S 2517/03

    Gültigkeit eines Bebauungsplans - Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die

    Unerheblich ist daher, ob auch im Blick auf die Freiflächen eines Wohngrundstücks ein regelmäßig 20 m breiter Abstand zur intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -), oder ein solcher nur in Bezug auf die Wohnbebauung einzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1999 - 8 S 1704/98 -).
  • VG Sigmaringen, 25.04.2018 - 2 K 5731/16

    Baunachbarklage wegen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wohngebiet

    Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.07.2004 - 3 S 2517/03 -, BWGZ 2005, 64, vom 24.09.2003 - 3 S 2481/02 -, AUR 2004, 187, und - 3 S 1124/01 -, n.v., vom 19.07.2000 - 3 S 1664/99 -, AgrarR 2002, 193, vom 15.09.1999 - 3 S 2812/98 -, juris, vom 20.05.1999 - 8 S 1704/98 -, VBlBW 1999, 459, und vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 536; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 MN 3457/01 -, BauR 2002, 586), nach der zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Abtrift beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von 20 m einzuhalten ist (so dezidiert zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004, a.a.O. = juris Rn. 33).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 4 BN 17.02

    Vorliegen einer revisionsbegründenden Überraschungsentscheidung - Wirksamkeit

    Die notwendige Breite einer Schutzzone hängt von verschiedenen Faktoren ab wie der Art der landwirtschaftlichen Nutzung und den in der Region anzutreffenden Witterungsbedingungen, insbesondere der Windrichtung und -geschwindigkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2001 - OVG 1 MN 3457/01 - BauR 2002, 586).
  • VGH Bayern, 18.12.2003 - 2 B 02.240

    Nachbarklage, Rücksichtnahme, Nutzungskonflikt Gärtnerei-Kindertagesstätte,

    Diesen Entscheidungen liegen Nutzungskonflikte zwischen Intensiv-Obstbau und Wohnnutzung zu Grunde (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 27.7.2000 AgrarR 2001, 193; v. 20.5.1999 NUR 2000, 218; Nieders. OVG v. 15.11.2001 BauR 2002, 586).
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