Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.06.2001 - 23 U 199/98   

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 649
    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund; Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2002, 649



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 23 U 182/01  

    Architekten & Ingenieure - Kündigung: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

    Sie kann nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen dann entbehrlich sein, wenn sich dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 650).

    aa) Dieser Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung der Beklagten aus einem vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt wäre, was den Anspruch auf Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages entfallen ließe, der insoweit die Rechtsprechung wiedergibt (BGHZ 31, 224, 229; 64, 145, 146; 136, 33, 38; BGH NJW 1995, 1837, 1838; NJW 1999, 3554, 3556; Urteil des Senats vom 26.6.2001, BauR 2002, 649).

    Nach seinen Ausführungen hatte er keine Möglichkeit, durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen; damit hat er seiner Vortragslast genügt (BGH NJW 2000, 653, 654 f. = BauR 2000, 430, 433; Urteil des Senats vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 652).

    Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen lässt, hat der Architekt vorzutragen und zu beziffern, weil nur er dazu in der Lage ist (Urteil des Senats vom 26. Juni 2001, BauR 2002, 649, 651 m. w. Nachw.).

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03  

    Architekten & Ingenieure - Pauschalpreisvereinbarung und Mindestsätze der HOAI

    h) Aus dem gleichen Grund kann es auch dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund des Rechtsgedankens des § 242 BGB den Architektenvertrag auch aus wichtigem Grund kündigen konnte (vgl. BGH, NJW 1951, 836; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945), etwa wegen einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Beklagten unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 807; NJW 2000, 2988; OLG Braunschweig, BauR 2002, 333 (334); OLG Düsseldorf, BauR 2002, 649 (650); BauR 1986, 469 (472); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 73).
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