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   VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654   

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VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654 (https://dejure.org/2001,5799)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 (https://dejure.org/2001,5799)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 (https://dejure.org/2001,5799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigungen für die Errichtung eines Verbrauchermarkts und eines Getränkemarkts; Vereinbarkeit von Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans; Begriff des Einkaufszentrums; Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Substantiierungsanforderungen an ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauNVO , Erschließungspflicht durch die Gemeinde nach Ablehnung eines Erschließungsangebots, Kriterien eines konkretisierten Angebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben: Darf die Verkaufsfläche addiert werden? (IBR 2002, 569)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 54
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.05.1993 - 4 B 65.93

    Fehlendes Erschließungsangebot als Grund für die Versagung einer Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Welchen Substantiierungsanforderungen ein zumutbares Angebot gerecht werden muss, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vom 30.8.1985 - 4 C 48/81, NVwZ 1986, 38 ; vom 7.2.1986 - 4 C 30.84, BVerwGE 74, 19; vom 3.5.1991 - 8 C 77.89, BVerwGE 88, 166 ; vom 18.5.1993 - 4 B 65/93, NVwZ 1993, 1102; 23.12.1993 - 4 B 212/92, Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35), der sich der erkennende Senat anschließt, von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Vielmehr muss dass Angebot so konkret sein, "dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre" (vgl. BVerwG vom 18. Mai 1993 - 4 B 65/93, a.a.O. S. 1101).

    Ein Angebot, dass diesen Zweck erfüllen soll, kann sich aber auch dann nicht in der bloßen Erklärung erschöpfen, verhandlungsbereit zu sein, wenn - wie die Klägerin hier unbestritten vorträgt - , unzweifelhaft ist, dass sie als bekannte und renommierte Baufirma von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen her ohne weiteres in der Lage ist, die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen (vgl.: BVerwG vom 18. Mai 1993 - 4 B 65/93, a.a.O. S. 1101).

  • BVerwG, 23.12.1993 - 4 B 212.92
    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Welchen Substantiierungsanforderungen ein zumutbares Angebot gerecht werden muss, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vom 30.8.1985 - 4 C 48/81, NVwZ 1986, 38 ; vom 7.2.1986 - 4 C 30.84, BVerwGE 74, 19; vom 3.5.1991 - 8 C 77.89, BVerwGE 88, 166 ; vom 18.5.1993 - 4 B 65/93, NVwZ 1993, 1102; 23.12.1993 - 4 B 212/92, Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35), der sich der erkennende Senat anschließt, von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Sie erreichen somit jeder für sich die für die Großflächigkeit "kritische Größe" von 700 bis 800 qm nicht (vgl. zur kritischen Größe: BVerwG vom 22.5.1987- 4 C 77.84 und - 4 C 19.85- , BauR 1987, 524 ff und 528 ff.).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Eine die Anrechnung rechtfertigende Verzögerung der Bearbeitung des Bauantrags setzt voraus, dass das bauaufsichtliche Verfahren ein Stadium erreicht hat, in welchem die Genehmigungsbehörde hätte pflichtgemäß positiv über das Baugesuch entscheiden müssen (BVerwG vom 11.11.1970 - 4 C 79.68, DVBl 1971, 468 ; Berkemann, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Die von der Beigeladenen am 27. Januar 1998 beschlossene und am 19. Februar 1998 bekannt gemachte Veränderungssperre ist unwirksam, weil der Aufstellungsbeschluss am 1. März 1999 und damit erst nach Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden war (Bundesverwaltungsgericht vom 6.8. 1992, NVwZ 1993, 471 = ZfBR 1992, 292 ).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Sie erreichen somit jeder für sich die für die Großflächigkeit "kritische Größe" von 700 bis 800 qm nicht (vgl. zur kritischen Größe: BVerwG vom 22.5.1987- 4 C 77.84 und - 4 C 19.85- , BauR 1987, 524 ff und 528 ff.).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine bloße "summierende" Betrachtungsweise von nebeneinander liegenden Betrieben vom geltenden Recht nicht gedeckt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37 = BauR 1988, 440 ).
  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89

    Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Welchen Substantiierungsanforderungen ein zumutbares Angebot gerecht werden muss, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vom 30.8.1985 - 4 C 48/81, NVwZ 1986, 38 ; vom 7.2.1986 - 4 C 30.84, BVerwGE 74, 19; vom 3.5.1991 - 8 C 77.89, BVerwGE 88, 166 ; vom 18.5.1993 - 4 B 65/93, NVwZ 1993, 1102; 23.12.1993 - 4 B 212/92, Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35), der sich der erkennende Senat anschließt, von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

    Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Es setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, zumeist verbunden mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben voraus (BVerwG vom 27.4.1990 - 4 C 16.87 - , BauR 1990, 573 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 7 A 1744/97

    Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes)

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2001 - 26 B 99.2654
    Nach der Entscheidung des OVG NW vom 4.5.2000, BauR 2000, 1453 ff) kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch dann vorliegen, wenn es sich um eine Funktionseinheit aus mehreren, bautechnisch jeweils für sich selbständigen Betrieben handelt.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01

    Berufung, Baugenehmigung für Nutzungsänderung Nutzung eines Getränkelagers als

    Nach dem Urteil des Bayerischen VGH vom 17. September 2001 (BauR 2002, S. 54 ff.) dürften selbständige Läden, auch wenn sie - wie hier - in einem Gebäude untergebracht seien, nicht zu einer Verkaufsfläche zusammengerechnet werden.

    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067).

    Übereinstimmung herrscht - sowie ersichtlich - darüber, dass eine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

  • OVG Brandenburg, 03.11.2004 - 3 A 449/01

    Berufung, Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung, Formelle und materielle

    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (nicht nur des OVG Münster, wie Hauth, a.a.O., meint) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067).

    Übereinstimmung herrscht - sowie ersichtlich - darüber, dass eine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 5 S 1205/03

    Großflächigkeit eines Einzelhandels auch nach Erweiterung

    An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden "Schwellenwert" für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 3 S 2627/08

    Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Parkplatz; Wohnhaus - Fremdkörper

    Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.).
  • VGH Bayern, 28.03.2006 - 14 B 05.3051

    Baurecht: Ermessensreduzierung bei Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2

    Eine solche Ausnahmesituation ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Gemeinde ein geeignetes und für sie zumutbares Erschließungsangebot des Bauherrn ablehnt (§ 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB ; vgl. auch BVerwG vom 18.5.1993 NVwZ 1993, 1101 ; BayVGH vom 17.9.2001 Az. 26 B 99.2654; so auch: Söfker, a.a.O., RdNr. 52 zu § 30).
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