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   OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15484
OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02 (https://dejure.org/2003,15484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2003 - 34 U 37/02 (https://dejure.org/2003,15484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 34 U 37/02 (https://dejure.org/2003,15484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistung nur auf eine Weise möglich: Keine Verantwortlichkeit d. AN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 4 Nr. 2, 3
    Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht des Auftragnehmers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung des Estrichlegers bei "planerischem Fehlschluss" des GU! (IBR 2003, 1057)

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 3 O 240/00
  • OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1052
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 30.01.2002 - 4 U 104/01

    Mängelgewährleistungsansprüche wegen unsachgemäß angebrachter Balkone

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02
    Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg BauR 2002, 1709, 1710; Ingenstau/Korbion § 4 Nr. 3 Rdn. 198).
  • BGH, 08.07.1982 - VII ZR 314/81

    Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02
    Aus § 4 Nr. 2 VOB/B ergibt sich, daß der Auftragnehmer für die Ordnungsgemäßheit seiner Leistung verantwortlich ist, wenn er die Art der Ausführung seiner Leistung selbst bestimmt hat (vgl. BGH NJW 1983, 875; OLG Düsseldorf BauR 1997, 467; Ingenstau/Korbion VOB, 13. Aufl. § 4 Nr. 3 Rdn. 210).
  • OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17

    Hochwasserschutz, Spundwandprofile - Vergabe öffentlicher Bauaufträge:

    Am schwächsten ausgestaltet ist die Prüfpflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig - wie auch hier - einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).

    Die Prüfpflicht geht zwar auch in diesem Bereich generell dahin zu kontrollieren, ob die von der Auftraggeberseite kommende Planung zur Verwirklichung des von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Celle, BauR 2002, 812; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).

    Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers kann unter Umständen sogar entfallen, wenn der Auftraggeber einen Fachplaner oder Bauleiter bestellt hat, bei dem auf dem in Betracht kommenden Gebiet ein gegenüber dem Kenntnisstand des Auftragnehmers höheres Fachwissen vorauszusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe BauR 1972, 380; OLG Hamm BauR 2003, 1052; OLG Celle BauR 2002, 812; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris).

  • OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19

    Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Mangelhaftigkeit eines

    Resultierte eine Haftung des Auftragnehmers in einem solchen Zusammenhang - wie gegebenenfalls in dem vorliegenden Fall - vornehmlich aus einer unterlassenen Bedenkenanzeige, kann für die Haftungsverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspflicht des letzteren dort am geringsten ist, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht; denn diese gehört regelmäßig dem Planungsbereich an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, Az.: 34 U 37/02, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2013 - 23 U 87/12

    Leistungsumfang wird durch konkrete Angaben im LV bestimmt!

    Insbesondere war die Beklagte nach den unstreitigen Umständen keineswegs verpflichtet, eine von der Klägerin bzw. dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen G obliegenheits- bzw. pflichtwidrig unterlassene Überprüfung der Statik des vorhandenen Parkhauses vorzunehmen bzw. anstelle bzw. für die Klägerin nachzuholen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 20.12.2000, 3 U 110/98, IBR 2001, 111 mit Anm. Luz; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 12.12.2001, 7 U 217/00, BauR 2002, 812; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).
  • OLG Naumburg, 01.10.2014 - 12 U 18/14

    Ingenieurvertrag: Haftung eines beauftragten Beraters bei nachträglich erwiesener

    Dabei entfällt die Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Allgemeinen, wenn der Auftraggeber einen Fachplaner oder Bauleiter bestellt hat, bei dem auf dem in Betracht kommenden Gebiet ein gegenüber dem Kenntnisstand des Auftragnehmers höheres Fachwissen vorauszusetzen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2003, 1052).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 6 U 7/14

    Werklohnklage wegen Beschichtungsarbeiten im Vorfeld und hinter einem Hangar

    Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich zuzuordnen ist, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen planenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (vgl. etwa OLG Hamm BauR 2003, 1052; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Mai 2013, 2 U 174/12; juris).
  • LG Landau/Pfalz, 30.12.2020 - 2 O 105/19

    Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

    Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich zuzuordnen ist, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen planenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (vgl. etwa OLG Hamm BauR 2003, 1052; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Mai 2013, 2 U 174/12).
  • OLG Naumburg, 08.05.2013 - 2 U 174/12

    Haftung des Fachunternehmers wegen unterlassender Bedenkenanzeige:

    Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2002, 4 U 104/01, BauR 2002, 1709; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).
  • LG Fulda, 19.04.2016 - 4 O 497/12

    Bauvertrag - dauerhafte Herstellung Standfestigkeit - Hangabrutsch

    Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauleitenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Hamm BauR 2003, 1052).
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