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   BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02   

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https://dejure.org/2004,1888
BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristwahrung durch Zustellung demnächst; Fälligkeit der Werklohnforderung zwei Monate nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung; Verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids bereits mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ; Schuldhafte Verzögerung wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
    Keine Verjährungsunterbrechung bei Zustellung des Mahnbescheids an unzuständige Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.)
    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustellung an falsche Behörde unterbricht nicht die Verjährung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung der Verjährung bei Zustellung an nicht vertretungsberechtigte Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mahnbescheid: Zustellung an falsche Behörde unterbricht die Verjährung nicht! (IBR 2004, 304)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 959
  • NVwZ 2005, 847
  • NZBau 2004, 388
  • FamRZ 2004, 861 (Ls.)
  • VersR 2004, 1278
  • WM 2004, 1647
  • DB 2004, 1725 (Ls.)
  • DÖV 2005, 35 (Ls.)
  • BauR 2004, 1002
  • ZfBR 2004, 451
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 191/81, BGHZ 83, 382 m.w.N.), daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit eintritt.
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221) schadet eine geringfügige Verzögerung selbst dann nicht, wenn sie auf Nachlässigkeit einer Partei beruht.
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 154/81

    Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Ohne Erfolg macht die Revision unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983, 1002) geltend, ein für die Verzögerung mitursächliches Verhalten des Zustellungsempfängers liege vor, so daß das der Klägerin zurechenbare Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) unschädlich sei.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 4 U 50/12

    Verjährung: Hemmung der Verjährung eines Werklohnanspruchs gegen die

    43 Wenn aber schon die Zustellung an eine falsche Vertretungsbehörde nicht zu einer wirksamen Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides führen kann (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 - Rn. 19; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 6; BayOblG Urteil vom 13.02.1995 - 1Z RR 148/94 - Rn. 31), dann gilt dies erst Recht für einen Teil der Verwaltung, der zur Endvertretung des Fiskus überhaupt nicht befugt ist.

    Verschiedenen zur Problematik einer Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde veröffentlichten Urteilen kann immerhin entnommen werden, dass in den dort zur Entscheidung stehenden Fällen die nicht zuständigen Vertretungsbehörden, an die eine Zustellung erfolgt ist, regelmäßig in der Weise reagiert haben, dass sie z.B. im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Hinweis auf die zuständige Vertretungsbehörde erteilten oder die Annahme eines gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Schriftstücks verweigerten und dieses an das Gericht zurücksandten oder das Schriftstück an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiteten (BayOblG, a.a.O., BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05).

    Auch wenn der Klägerin hier, anders als in der vom BGH mit Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 entschiedenen Fallkonstellation, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zur Last gelegt werden kann, dass sie (zusätzlich zu der ohnehin in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Ermittlung der richtigen Vertretungsbehörde) einem Hinweis der nicht zuständigen Behörde nicht unverzüglich Rechnung getragen hat, ist ihr im Übrigen jedenfalls zu Last zu legen, dass sie nicht den richtigen Anspruchsgegner benannt hat, obwohl ihr dies unschwer möglich gewesen wäre und zwar nicht einmal auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vom 11.08.2011 (Bl. 11 R.) hin.

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488

    Bundesauftragsverwaltung, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Eisenbahnkreuzung,

    Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).
  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 U 880/17

    Amtspflichten bei Besetzung einer Professorenstelle

    Damit wurde die Klage an sich nicht ordnungsgemäß zugestellt (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az.: VII ZR 351/02, NVwZ 2005, 847, 848).
  • OLG Nürnberg, 28.10.2014 - 4 U 1900/13

    Grundbuchberichtigungsanspruch durch (Wieder-)Eintragung einer Dienstbarkeit -

    Die Zustellung an den richtigen Vertreter der Beklagten war nicht mehr demnächst, denn die Klägerin hatte nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan, denn es war der Klägerin zuzumuten, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Bundesrepublik Deutschland vertritt (so bereits BGH, Beschluss vom 19.12.1986 - III ZR 98/84 BGH-DAT Zivil; BGH MDR 2004, 959).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 5 U 167/08

    Wertausgleich nach dem Vermögensgesetz: Auskunftsanspruch gegenüber dem

    a) Das Landgericht stützt sein Ergebnis, durch die Zustellung am 7. Dezember 2006 sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, auf Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2004 (BauR 2004, 1002 ff. = MDR 2004, 959 f.), wonach die Zustellung (eines Mahnbescheides) an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde die Verjährung nicht unterbreche.
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