Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.07.2004 - 8 U 106/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Widerrufsrechts betreffend den Vertrag über Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag - Verbraucherwiderrufsrecht bei Fertigbauverträgen?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerrufsrecht bei Ratenzahlung für schlüsselfertige Ausbauhäuser II (IBR 2004, 1111)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2004, 1951
  • IBR 2004, 1111



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 183/04  

    Bauvertrag - Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses: Werkvertrag?

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2004 (Az.: 8 U 106/04) aufgehoben.

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2004, 1951 abgedruckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den Beklagten erklärten Widerruf gegenstandslos geworden.

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2005 - 23 U 223/04  

    Bauvertrag - AGB: Pauschalvergütung von 10 % bei freier Kündigung wirksam!

    Der Argumentation des OLG Koblenz (BauR 2004, 1951 = IBR 2004, 409, Anm.d.Red. , das Urteil ist nicht rechtskräftig, AZ des BGH VII ZR 183/04), vermag der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

    Entgegen der Ansicht des OLG Koblenz (BauR 2004, 1951) rechtfertigt sich auch aus § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Annahme, es handele sich um ein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft.

  • OLG Oldenburg, 17.03.2005 - 8 U 286/04  

    Bauvertrag - Verbraucherwiderrufsrecht bei Ausbauhäusern?

    Ein derartiger Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist als Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB anzusehen; das bedeutet, dass dem Verbraucher - hier dem Beklagten - ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht (vgl. OLG Koblenz BauR 2004, 1951 ff - Az. 8 U 106/04, aufgehoben durch BGH, Urteil vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04 - Anm. d. Red. ).

    (Anm. d. Red.: Der BGH hat auf die Revision mit Urteil vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04 - das Urteil des OLG Koblenz - 8 U 106/04 - aufgehoben.) .

  • OLG Koblenz, 27.11.2003 - 8 W 754/03  

    Bauvertrag - Widerrufsrecht bei Ratenzahlung für schlüsselfertiges Haus

    (Mit Urteil vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04 - hat der BGH ein Urteil des OLG Koblenz vom 09.07.2004 (Az.: 8 U 106/04) aufgehoben, welches die gleiche Rechtsauffassung beinhaltete, wie dieser Beschluss des OLG Koblenz).
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