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   OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00   

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https://dejure.org/2002,5826
OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00 (https://dejure.org/2002,5826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2002 - 21 U 77/00 (https://dejure.org/2002,5826)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 21 U 77/00 (https://dejure.org/2002,5826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Schäden an einem Heizungssystem in einem Innovationszentrum; Funktionsbeeinträchtigungen an einem Heizungssystem wegen Ablagerungen an Pumpen sowie Reglern und Verteilern der Heizungsanlage; Ersatz eines Mangelfolgeschadens; Parteifähigkeit einer Gesellschaft ...

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auseinanderfallen von Bauherr und Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Eigentümer ist nicht Auftraggeber des Architekten: dennoch vertragliche Haftung des Architekten gegenüber Eigentümer?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erhöht Haftungsrisiken für Auftragnehmer! (IBR 2004, 1017)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2004, 161
  • BauR 2004, 385
  • BauR 2004, 528
  • ZfBR 2004, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Der BGH (NJW 1984, 355) hat dementsprechend anerkannt, dass die persönliche Fürsorgepflicht im Innenverhältnis keine notwendige Voraussetzung für die Erstreckung des vertraglichen Schutzbereichs sei.

    Eine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie zum Beispiel ein öffentlich-bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, NJW 1984, 355; NJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380 = NJW 1995, 392; NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261 = NJW 1998, 1948).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    In Weiterentwicklung der vorgenannten Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten, zu Gunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGHZ 138, 257,261 = NJW 1998, 1948; BGH, NJW 1987, 1758, 1759).

    Eine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie zum Beispiel ein öffentlich-bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, NJW 1984, 355; NJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380 = NJW 1995, 392; NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261 = NJW 1998, 1948).

  • BGH, 09.04.1981 - VII ZR 263/79

    Setzung einer Frist zur Nachbesserung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Macht der Architekt von der ihm vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Selbstbeseitigung des Schadens keinen Gebrauch, so hat er Schadensersatz in Geld zu leisten (BGH BauR 1981, 395, 396).

    Der X-Straße-Betriebs-GmbH stand als Bestellerin der Werkleistung der Beklagten ein Anspruch gegen diese auf Zahlung des Geldbetrages zu, der für die Beseitigung der durch die fehlerhafte Planung verursachten Mängel der Heizungsanlage erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1978, 1853 = BauR 1978, 498; BauR 1981, 395, 396; NJW-RR 1991, 1429).

  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88

    Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Diese Grundsätze lassen sich nach der Auffassung des Senats auf einen Architektenvertrag übertragen, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen (ebenso für vergleichbare Werkvertragskonstellationen BGH NJW 1954, 874; LM § 254 BGB E Nr. 2; (offengelassen in NJW-RR 1990, 726, 727); Gottwald, in MünchKomm, § 328 BGB Rdnr. 133; Ballhaus, in RGRK, 12. Aufl., § 328 BGB, Rdnr. 101).
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Als Voraussetzung für diese wird aber eine Leistungsnähe gefordert, d.h. dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115, 3116; BGHZ 49, 350, 354 = NJW 1968, 885; BGHZ 61, 227, 234 = NJW 1973, 2059; BGHZ 70, 327, 329 = NJW 1978, 883).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Als Voraussetzung für diese wird aber eine Leistungsnähe gefordert, d.h. dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115, 3116; BGHZ 49, 350, 354 = NJW 1968, 885; BGHZ 61, 227, 234 = NJW 1973, 2059; BGHZ 70, 327, 329 = NJW 1978, 883).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    In Weiterentwicklung der vorgenannten Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten, zu Gunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGHZ 138, 257,261 = NJW 1998, 1948; BGH, NJW 1987, 1758, 1759).
  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Eine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie zum Beispiel ein öffentlich-bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, NJW 1984, 355; NJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380 = NJW 1995, 392; NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261 = NJW 1998, 1948).
  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Als Voraussetzung für diese wird aber eine Leistungsnähe gefordert, d.h. dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115, 3116; BGHZ 49, 350, 354 = NJW 1968, 885; BGHZ 61, 227, 234 = NJW 1973, 2059; BGHZ 70, 327, 329 = NJW 1978, 883).
  • BGH, 18.10.1988 - XI ZR 12/88

    Einbeziehung von Lieferanten des Mandanten in den Schutzbereich des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00
    Eine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie zum Beispiel ein öffentlich-bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, NJW 1984, 355; NJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380 = NJW 1995, 392; NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261 = NJW 1998, 1948).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 15.06.1978 - VII ZR 15/78

    Schadensminderungspflicht des Bauherrn

  • BGH, 11.07.1991 - VII ZR 301/90

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes

  • OLG Hamm, 11.07.1995 - 21 U 206/94

    Bauwerk verkauft: Verliert Bauherr Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85

    Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

  • OLG Hamm, 15.03.2018 - 21 U 22/17

    Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Ermittlung der Kosten eines Bauwerks

    Diese Grundsätze lassen sich auf einen Architektenvertrag übertragen, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen, wenn für den Architekten erkennbar ist, dass der Bauherr das wirtschaftlich überwiegende Interesse an seiner Leistung hat (Senat, BauR 2004, 528, 530).
  • OLG Dresden, 24.10.2023 - 6 U 2544/22

    Keine Vertragstermine vereinbart: Keine Haftung für Verzögerungen!

    Die Klägerin war als Bauherrin in den Schutzbereich des Architektenvertrages einbezogen, weil sie - für die Beklagten erkennbar - auf die Richtigkeit von deren Planung und Überwachungsmaßnahmen vertraut und auf Grundlage der Architektenleistungen der Beklagten das Bauvorhaben durchgeführt hat (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11, Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 848; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00; BeckOGK/Merkle, 01.04.2023, BGB § 631 Rn. 243).

    Wie ausgeführt, ändert an der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.04.2018 in Bezug auf eigene Ansprüche der Klägerin der Umstand nichts, dass das Landgericht im Vorprozess übersehen hat, dass der Klägerin grundsätzlich eigene Ansprüche aus dem Architektenvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehen konnten (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11, Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 848; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00; BeckOGK/Merkle, 01.04.2023, BGB § 631 Rn. 243).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 5 U 135/16

    Ersatz von Mietausfallschaden im Rahmen der Sanierung eines Schwimmbades

    Dies gilt auch für die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des Gebäudes während der Bauphase (zu einem Architektenvertrag, bei dem Auftraggeber und Bauherr auseinanderfallen, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00, juris, Rn. 84 ff.).
  • LG Dessau-Roßlau, 11.02.2011 - 2 O 472/04

    Sorgfaltsanforderungen bei dem Betrieb einer Wasserkraftanlage

    In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass einem Ingenieur- oder Architektenvertrag im Einzelfall Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten zukommen kann (vgl. etwa BGH NJW 2009, 217 f. und OLG Hamm BauR 2004, 528 ff.).
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