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   OLG Bremen, 31.10.2003 - 4 U 10/03   

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https://dejure.org/2003,23777
OLG Bremen, 31.10.2003 - 4 U 10/03 (https://dejure.org/2003,23777)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31.10.2003 - 4 U 10/03 (https://dejure.org/2003,23777)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31. Oktober 2003 - 4 U 10/03 (https://dejure.org/2003,23777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; SGB VI § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Keine gemeinsame Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zwischen Gerüstersteller und späterem Benutzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1436
  • BauR 2005, 391
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
    Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).

    Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391).

    Vielmehr war sie gehalten, eben dies durch eigene Überprüfungsmaßnahmen zum Schutz der firmenübergreifend auf der Baustelle Beschäftigten, die auf die Nutzung der Gerüste angewiesen waren, sicherzustellen (vgl. OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Köln BauR 2004, 1321).

    Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).

    Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).

    Dies ist im Verhältnis zwischen Dachdeckern und Gerüstbauern gerade nicht der Fall (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391 generell für Gerüstbauer und nachfolgende Gewerke; OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009, Az. 6 U 56/08, zit.n. juris).

    Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).

  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18 U 45/18
    Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84 ; BGH VersR 1977, 543 ; BGH NJW 1984, 360 ; BGH NJW-RR 2007, 1027 ; BGH NJW 2015, 940 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Stuttgart BauR 2000, 748 ).

    Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ).

    Vielmehr war sie gehalten, eben dies durch eigene Überprüfungsmaßnahmen zum Schutz der firmenübergreifend auf der Baustelle Beschäftigten, die auf die Nutzung der Gerüste angewiesen waren, sicherzustellen (vgl. OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Köln BauR 2004, 1321 ).

    Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940 ; OLG Köln BauR 2004, 1321 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Stuttgart BauR 2000, 748 ; Palandt-Sprau, BGB , § 823 Rn. 57).

    Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213 ; BGH VersR 2013, 460 ; BGH VersR 2014, 1395 ; BGH NJW-RR 2007, 1027 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94 ).

    Dies ist im Verhältnis zwischen Dachdeckern und Gerüstbauern gerade nicht der Fall (BGHZ 157, 213 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 generell für Gerüstbauer und nachfolgende Gewerke; OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009, Az. 6 U 56/08, zit.n. juris).

    Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213 ; OLG Bremen BauR 2005, 391 ; BGH VersR 2013, 460 ; BGH VersR 2014, 1395 ).

  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08

    Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei

    Die Unfallverhütungsvorschriften geben insoweit den Inhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht vor und konkretisieren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (OLG Stuttgart, OLGR 1999, 245, Juris, Rnr. 47, 48; OLG Bremen, BauR 2005, 391, Juris, Rnr. 26).
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17

    BGB §§ 280, 278, 823

    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Köln, 01.08.2023 - 3 U 73/22
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Auf.
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