Rechtsprechung
   BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,871
BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04 (https://dejure.org/2004,871)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 (https://dejure.org/2004,871)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 (https://dejure.org/2004,871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung des Ausschlusses einzelner Arten von Einzelhandelsbetrieben in einem Plangebiet durch besondere städtebauliche Gründe; Stärkung der Attraktivität der Kernzone; Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 9
    Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zur Stärkung der innerstädtischen Kernzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 818
  • ZfBR 2005, 187
  • ZfBR 2005, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr).

    Die Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die pauschale Behauptung, hieraus ergebe sich auch die Divergenz, genügen nicht, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze unverzichtbar ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Der Senat hat den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO bereits für möglich gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 BVerwG 4 NB 26.89 BRS 49 Nr. 75) und damit verneint, dass der Ausschluss den Verlust des Gebietscharakters zur Folge hat.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 BVerwG 4 BN 15.99 BRS 62 Nr. 19).
  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 BVerwG 4 C 77.84 BVerwGE 77, 317 ; Beschluss vom 21. Dezember 1992 BVerwG 4 B 182.92 Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 BVerwG 4 NB 21.95 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04
    Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 BVerwG 4 C 77.84 BVerwGE 77, 317 ; Beschluss vom 21. Dezember 1992 BVerwG 4 B 182.92 Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30).

    Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten ( Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30).

  • VGH Hessen, 16.12.2010 - 4 C 1272/10

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im

    Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - BVerwG 4 BN 33.04 - BRS 67 Nr. 18).

    Dies gilt dann erst recht, wenn - wie hier - nur einzelne Unterarten von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.).

    Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O., m. w. N.).

    Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.).

    Dabei kann die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens auch den in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2006 - 7 D 35/05.NE - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004, a. a. O.).

    Vielmehr ist es ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BauR 2009, 1245; BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - 7 D 112/05.NE - BRS 70 Nr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2004 - 7a D 30/03.NE - BRS 69 Nr. 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2007 - 8 A 11311/06

    Kein Lebensmitteldiscounter 'An der Krimm' in Mainz-Gonsenheim

    a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein auf zentrenrelevante Sortimente bezogener Einzelhandel eine typisierbare Nutzungsunterart im Sinne der genannten Vorschrift darstellt (vgl. BVerwG, BauR 1998, 1197 [1198]; BauR 2005, 818 [818]), die grundsätzlich in einem Baugebiet zugelassen oder ausgeschlossen werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]).

    Diese auch in der Rechtsprechung anerkannten städtebaulichen Planungsziele (vgl. BVerwG, BauR 1998, 1197 [1198]; BauR 2005, 818 [818]) stehen im Einklang mit dem "Zentrenkonzept Einzelhandel" der Beklagten, auf das sich der Bebauungsplan stützt (vgl. Ziffern 2 und 5 der Begründung zum Bebauungsplan).

    Bei dem Begriff der "Zentrenrelevanz" handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2001, 907 [912 f.]) mittlerweile gängigen Begriff.

    Dem Plangeber ist es gestattet, Ziele für die Zukunft zu formulieren und in den geschützten Zentren noch nicht vorhandene Sortimente zu schützen (vgl. BVerwG, BauR 2005, 818 [818]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht