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   BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05   

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https://dejure.org/2006,674
BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05 (https://dejure.org/2006,674)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2006 - V ZR 124/05 (https://dejure.org/2006,674)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05 (https://dejure.org/2006,674)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 323 Abs. 1, 262
    Keine erneute Nachfristsetzung für Rücktritt erforderlich, wenn Gläubiger nach erfolgloser Nachfristsetzung zunächst weiter Erfüllung verlangt hatte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag; Untergang eines Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei weiterem Erfüllungsverlangen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Untergang des Erfüllungsanspruchs durch Rücktrittsrecht

  • Judicialis

    BGB § 323 Abs. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Einfluß des Erfüllungsverlangens auf ein entstandenes Rücktrittsrecht: Keine rechtsgestaltende Wirkung, kein Wegfall des Rücktrittsrechts, keine erneutes Fristsetzungserfordernis; Maklerkosten und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Nachfristsetzung, weiteres Erfüllungsverlangen und Rücktrittsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 1
    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücktritt vom Grundstückskauf obwohl zunächst Erfüllungsverlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 323 Abs. 1, 262
    Keine erneute Nachfristsetzung für Rücktritt erforderlich, wenn Gläubiger nach erfolgloser Nachfristsetzung zunächst weiter Erfüllung verlangt hatte

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Erlöschen des Rücktrittsrechts aus § 323 BGB durch erneutes Erfüllungsverlangen nach Fristablauf

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Einfluß des Erfüllungsverlangens auf ein entstandenes Rücktrittsrecht: Keine rechtsgestaltende Wirkung, kein Wegfall des Rücktrittsrechts, keine erneutes Fristsetzungserfordernis; Maklerkosten und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldrechtsreform: Wie lange hat die Wahlmöglichkeit des Rücktrittsrechts Bestand? (IBR 2006, 230)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1198
  • MDR 2006, 735
  • DNotZ 2006, 509
  • WM 2006, 1534
  • BauR 2006, 1134
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 10.06.1921 - III 514/20

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05
    bb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat andere Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des Erfüllungsanspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf Grund einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht gleichgestellt werden (vgl. RGZ 102, 262, 264).

    Die Erhebung des Anspruchs auf Erfüllung ist weder als eine unabänderliche, rechtsgestaltende Willenserklärung noch als ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu verstehen (RGZ 102, 262, 265).

  • RG, 05.06.1923 - II 323/22

    1. Zur Auslegung der §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 2, 281 BGB. 2. Inwiefern kann

    Auszug aus BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05
    Auf eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz), die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl. RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vorschriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Aufforderung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5 u. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Entsprechend dieser Zielsetzung, die sowohl der unmittelbaren als auch der entsprechenden Anwendung des § 263 Abs. 2 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 17), hat es der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als legitim angesehen, den Käufer, der mit der Nacherfüllung das erhalten soll, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO mwN), entscheiden zu lassen, auf welche Weise das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache doch noch erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; siehe auch Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 212).
  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 305/16

    Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach

    Er hat nach Fristablauf die Wahl, vom Schuldner entweder die Primärleistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 17: "sog. elektive Konkurrenz"; vgl. Gsell, JZ 2004, 110, 116; Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815, 2817).
  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

    Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Gläubiger kann im Einzelfall gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 23; vgl. ferner Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 54; jeweils mwN).

    (1) Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass bezüglich der geltend gemachten Mängel die einmalige fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger ausreicht, um den Rücktritt oder die Minderung zu erklären beziehungsweise zu dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung überzugehen, wenn er die weitere Verfolgung des Erfüllungsanspruchs (in Gestalt der Nacherfüllung) nicht mehr für zweckmäßig erachtet (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, aaO Rn. 22; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 221 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 184: "Maßgeblich ist allein der erfolglose Ablauf einer vom Gläubiger dem Schuldner gesetzten angemessenen Nachfrist"; BT-Drucks. 14/6040, S. 235: "Um mindern zu können, muss der Käufer also zunächst die Voraussetzungen für den Rücktritt herbeiführen, also im Regelfall eine Frist setzen, § 323 Abs. 1 RE."; BT-Drucks. 14/6040, S. 92 f.: "Das - neben der Pflichtverletzung - zweite wesentliche Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts besteht darin, dass der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen muss, bevor er sich nach ergebnislosem Ablauf der Frist statt des Erfüllungsanspruchs weitergehende Rechte geltend machen kann [...]."; vgl. weiter BT-Drucks. 14/6040, S. 221 linke Spalte unten sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 14/7052, S. 185, 192).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12

    Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines

    Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19).
  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Der Bundesgerichtshof hat auch schon zur Regelung des § 323 Abs. 1 BGB die Auffassung vertreten, dass die Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam vor der Fälligkeit der Leistung gesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, BauR 2006, 1134 = NJW 2006, 1198 Rn. 13).
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

    Die (weitere) Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs hebt auch dann, wenn sie im Wege der Klage erfolgt, die Folgen der erfolglosen Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner nicht auf (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198, Tz. 16 ff.).
  • BGH, 14.10.2020 - VIII ZR 318/19

    Eintritt der Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens; Erfordernis eines

    Er erhält mit dem Eintritt der Voraussetzungen lediglich die Befugnis, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 Rn. 10, und vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 17).
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzantrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2006, 1198) kann die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB nicht "reziprok" angewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt.
  • OLG Stuttgart, 03.07.2012 - 10 U 33/12

    Bauträgervertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage: Aufrechnung

    Vielmehr bestehen der Erfüllungsanspruch und der Schadensersatzanspruch zunächst in elektiver Konkurrenz nebeneinander (BGH NJW 2006, 1198, juris RN 17; Palandt-Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 281 RN 49).
  • OLG Naumburg, 09.04.2015 - 2 U 127/13

    Kaufvertrag: Bindung des Käufers nach der Ausübung des Wahlrechts unter den

    des Rücktrittsrechts nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, noch nicht zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs führt (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2006, V ZR 124/05, NJW 2006, 1198); hierfür bedarf es neben der Begründung des Rechts auch seiner Ausübung.
  • OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 135/06

    Rücktritt vom BGB-Bauvertrag: Wertersatz statt Rückgabe der Bauleistung;

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13

    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 342/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzeröffnung

  • OLG Schleswig, 09.12.2016 - 1 U 17/13

    VOB-Vertrag: Unwirksame Teilabnahme mangels funktionaler Abgrenzbarkeit der

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09

    Kaufvertrag: Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung bzw. wegen Sachmängeln;

  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 1 U 96/12

    Werklohnprozess: Richterliche Hinweispflicht bei nicht hinreichender Abgrenzung

  • KG, 17.06.2010 - 12 U 51/09

    Mischmietverhältnis: Abgrenzung zwischen Gewerbe- und Wohnraummiete;

  • OLG Oldenburg, 14.05.2021 - 2 U 122/20

    Mängel einer Glasfassade wegen unterbliebener Abstimmung der beteiligten

  • OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06

    Baumangel wegen Kunstharzputz statt Kratzputz - Wegfall des Nachbesserungsrechts

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2010 - 12 Sa 962/09

    Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach vorläufiger Insolvenzeröffnung

  • OLG Jena, 08.01.2015 - 1 U 268/13

    Architekt muss über keine Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau verfügen!

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 583/10

    Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 2 U 242/09

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw mit Faltdach, da dieses undicht

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 5 U 135/09

    Relatives Fixgeschäft

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2010 - 12 Sa 206/10

    Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei ausbleibender Abfindungszahlung nach

  • OLG Braunschweig, 24.07.2013 - 3 U 218/11

    Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der

  • LG Krefeld, 20.09.2012 - 3 O 3/12

    Berechtigung zum vertraglichen Rücktritt von einem Grundstücksverkauf bei

  • OLG Brandenburg, 21.10.2010 - 5 U 117/08

    Wucherähnliches Grundstücksgeschäft: grobes Missverhältnis zwischen Leistung und

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