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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05 (https://dejure.org/2005,1871)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 (https://dejure.org/2005,1871)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 (https://dejure.org/2005,1871)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarschutz gegen Fußballstadion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für Paragon-Arena in Paderborn außer Vollzug gesetzt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verletzung eines Nachbarn in nachbarschützende Rechte durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens ohne vorherige Bebauungsplanung; Verletzung des Abwägungsgebots zwischen öffentlichen und privaten Belangen; Fehlende Kenntnis von der für ein Fußballstadion erforderlichen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fußballstadion mit zu wenig Stellplätzen: Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot! (IBR 2006, 172)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 306
  • DÖV 2006, 305
  • BauR 2006, 417 (Ls.)
  • ZfBR 2006, 178
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.08.2004 - 4 B 55.04

    Inhalt und Ausprägung des "Erfordernisses einer förmlichen Planung" als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    Die Antragsteller stützen sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen des BVerwG vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und vom 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832.
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    Die Antragsteller stützen sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen des BVerwG vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und vom 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2001 - 7 B 870/01

    Ausgestaltung der Anfechtbarkeit einer erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2001 - 7 B 870/01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1998 - 11 A 7238/95

    Stellplatzpflicht und Nachbarschutz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    OVG NRW, Urteil vom 10.7.1998 - 11 A 7238/95; Beschluss vom 31.8.2000 - 10 B 1052/00 -.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2001 - 7 B 870/01 -.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140 = BRS 58 Nr. 164.
  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52.
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52.
  • BVerwG, 16.12.1992 - 4 B 202.92

    Baugenehmigung für einen geplanten Umbau und Ausbau des Hauptspielfeldes eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 10 B 1052/00

    Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften durch die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 7 B 1823/05
    OVG NRW, Urteil vom 10.7.1998 - 11 A 7238/95; Beschluss vom 31.8.2000 - 10 B 1052/00 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2006 - 7 D 126/05

    Fehlende Konfliktbewältigung bei Erlass eines Bebauungsplans zur Errichtung eines

    Auf den Antrag der Antragsteller ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung der gegen diese Baugenehmigung unter dem Az.: 1 K 1445/05 beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage an (Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -).

    Hierzu verweisen die Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -.

    Im Verfahren 7 B 1823/05 hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans verteidigt: Die vorgesehenen Stellplätze dürften auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, wie sich aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO iVm § 6 BauO NRW ergebe.

    Sie hat im Verfahren 7 B 1823/05 vorgetragen: Der Bebauungsplan löse zwar nicht abschließend, wie bei einer Veranstaltung mit 15.300 Zuschauern eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch An- und Abreiseverkehr vermieden werden könne.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 1823/05 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 - Folgendes ausgeführt:.

    Vorsorglich merkt der Senat aber an, dass sich der Rat der Antragsgegnerin keine hinreichende Kenntnis davon verschafft haben dürfte, ob das Fußballstadion in einer seinem Zweck genügenden Weise erschlossen ist; hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 - nähere Einzelheiten ausgeführt.

  • VG Minden, 22.09.2009 - 1 K 2712/07

    Anwohnerklage gegen das Paderborner Stadion erfolglos

    Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 30.09.2005 ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung anhängigen Klage an (Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168.

    Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 27 nach juris, 1.100 Stellplätze für 4.700 Zuschauer für wahrscheinlich erachtet hat, was bei 1.000 Besuchern 234 Stellplätzen entspricht.

    Aber auch unter der umgekehrten Annahme, dass 60 % der Zuschauer zwei Stunden vorher anfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 31 nach juris, kann der dadurch verursachte Stellplatzbedarf durch die am Stadion vorhandenen 2.840 Stellplätze abgedeckt werden.

  • VG Minden, 22.09.2009 - 1 K 2742/07

    Anwohnerklage gegen das Paderborner Stadion erfolglos

    Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 30.09.2005 ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung anhängigen Klage an (Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168.

    Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 27 nach juris, 1.100 Stellplätze für 4.700 Zuschauer für wahrscheinlich erachtet hat, was bei 1.000 Besuchern 234 Stellplätzen entspricht.

    Aber auch unter der umgekehrten Annahme, dass 60 % der Zuschauer zwei Stunden vorher anfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 31 nach juris, kann der dadurch verursachte Stellplatzbedarf durch die am Stadion vorhandenen 2.840 Stellplätze abgedeckt werden.

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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05.OVG   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schornsteinfegerrecht; Reinigung der senkrechten Abgasleitung einer Gaszentralheizung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister; Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs; Umdeutung der normierten Reinigungspflicht im Weg der Auslegung in die an sich ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gaszentralheizung; Edelstahlrohr; Reinigung; Schornsteinfeger

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 80 ... Abs. 1 S. 2; ; SchfG § 1 Abs. 1; ; SchfG § 1 Abs. 2; ; AGVwGO § 4 Abs. 1 S. 2; ; KÜO § 1 Nr. 1; ; KÜO § 1 Nr. 2; ; KÜO § 1 Nr. 4; ; KÜO § 2 Abs. 1 Nr. 1 a; ; KÜO § 2 Abs. 2

  • ibr-online

    Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine jährliche Reinigung der Gaszentralheizung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zutrittsrecht des Schornsteinfegers

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nebenkosten: Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Moderne Gaszentralheizung muss nicht zwingend jährlich gereinigt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 417 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 63, 88 [115]; 70, 1 [26]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]; 9610 [23]).

    Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen Zweifeln, dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal, wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106]; 81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]).

    Es gibt nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen, insbesondere unter Berücksichtigung des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsraumes des Normgebers (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]), kein anderes, gleich wirksames, die Belange des Grundstückseigentümers weniger belastendes Mittel, um einen freien Leitungsquerschnitt wiederherzustellen, als den Einsatz eines Reinigungsbesens.

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Zu dieser Feststellung ist der Senat im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Prüfungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [197]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff. [210]) aufgrund einer Inzidentprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO befugt.

    Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit angezweifelten Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister erlassen worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich der Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen, hindert aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei förmlichen Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der richterlichen Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).

  • BVerfG, 04.02.1964 - 2 BvL 26/63

    Unzulässigkeit der Richtervorlage hinsichtlich der StVollstrO

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Zu dieser Feststellung ist der Senat im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Prüfungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [197]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff. [210]) aufgrund einer Inzidentprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO befugt.

    Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit angezweifelten Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister erlassen worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich der Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen, hindert aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei förmlichen Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der richterlichen Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit angezweifelten Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister erlassen worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich der Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen, hindert aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei förmlichen Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der richterlichen Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).

    Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen Zweifeln, dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal, wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106]; 81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 63, 88 [115]; 70, 1 [26]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]; 9610 [23]).

    Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen Zweifeln, dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal, wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106]; 81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nämlich im Rechtsstaatsprinzip verwurzelt, das die Rechtsordnung insgesamt durchzieht (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133 f.]; 43, 101 [106]; 76, 1 [50 f.]).

    Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 281 [302]; 76, 1 [51]).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 6 A 10105/05
    Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.
  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62

    Verordnung als Landesrecht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - VGH B 7/04

    Zur Kehrpflicht durch Schornsteinfeger - OVG muss Erforderlichkeit neu prüfen

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerwG, 01.08.1990 - 7 NB 2.90

    Rechtmäßige Ausnahmen vom Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 6 S 1089/07

    Kaminofen; Kehrpflicht und -häufigkeit; Gestaltungsspielraum des

    Der Senat lässt dahinstehen, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts der Rechtsverordnung, nach der im Fall der Antragsteller eine einmal jährliche Kehrung der Feuerstätte zwingend vorgeschrieben ist, überhaupt eine Abweichung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Rechtsverordnung in Betracht käme (ablehnend insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2005 - 6 A 10105/05 - , BauR 2006, 417).

    Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 SchfG dem Verordnungsgeber einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung eingeräumt, welche Anlage oder Einrichtung als kehr- und überprüfungspflichtig einzustufen sind und in welchen Zeiträumen diese Anlagen und Einrichtungen gereinigt oder überprüft werden müssen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2005 - 6 A 10105/05 -, Randziffer 28).

  • VG Aachen, 09.06.2008 - 6 L 113/08
    vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 - 6 A 10105/05 -, juris Rn. 28; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris Rn. 84; VG Mainz, Urteil vom 21. September 2007 - 4 K 41/07.MZ, juris Rn. 29; VG München, Beschluss vom 12. März 2007 - M 1 S 07.576 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 6 L 246/07 -, juris Rn. 33.
  • VG Aachen, 06.07.2007 - 6 L 246/07

    Verstoß gegen die Kehrpflicht und Überprüfungspflicht des

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg- Vorpommern (OVG M.-V.), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 - 6 A 10105/05 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 18. Dezember 2002 - 14 S 1198/01 -, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris.
  • VG Magdeburg, 13.12.2021 - 3 A 186/20

    Erfolglose Klage gegen einen Feuerstättenbescheid

    Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des OVG RhPf v. 15.11.2005 - 6 A 10105/05 -, zit. nach juris, Rn. 27, geltend macht, die Pflicht zur Duldung der jährlichen Reinigung der senkrechten Abgasleitung einer Gasheizung belaste den Eigentümer übermäßig, ist eine diesbezügliche Pflicht dem vorliegend ergangenen Feuerstättenbescheid und der geltenden KÜO nicht zu entnehmen; auch ist das zuvor bezeichnete Urteil des OVG RhPf auf der Grundlage des früheren Schornsteinfegergesetzes - nicht nach dem heute geltenden SchfHwG - und der Kehr- und Überprüfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2001 ergangen.
  • VG Ansbach, 04.07.2008 - AN 4 K 08.00681

    Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Kehrpflicht; Androhung der so genannten

    Auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. November 2005, Az. 6 A 10105/05.OVG, juris, braucht schon allein deswegen nicht näher eingegangen zu werden, weil dieses Urteil eine Gasfeuerstätte betrifft und nicht, wie hier streitgegenständlich, eine Feuerstätte für feste Brennstoffe.
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2005 - 8 C 10964/05.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21923
OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2005 - 8 C 10964/05.OVG (https://dejure.org/2005,21923)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.11.2005 - 8 C 10964/05.OVG (https://dejure.org/2005,21923)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG (https://dejure.org/2005,21923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abweichende Bebauung vom ursprünglichen Bebauungsplan als Anlass für die Gemeinde zu einer Planänderung; Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung im Hinblick auf städtebauliche Gründe; Legalisierung planwidriger Zustände im privaten Interesse der betroffenen Bauherren

  • Judicialis

    BauGB § 1; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 7; ; BauGB § 9; ; BauGB § 9 Abs. 1; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; ; LBauO § 47; ; LBauO § 47 Abs. 2; ; LBauO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; LBauO § 47 Abs. 2 Satz 2

  • ibr-online

    Nachverdichtung des Baugebiets ist planerisches Konzept

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 417 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.1986 - 10 C 45/85

    Änderung; Bebauungsplan; Entwicklung; Private Interessen; Bauherr

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2005 - 8 C 10964/05
    Solche städtebaulichen Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. März 1986, BauR 1986, 412).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2005 - 8 C 10964/05
    Denn innerhalb des gesetzlich gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, [314 f.]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 B 10637/16

    Festsetzung einer abweichenden Bauweise

    Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10688/16

    Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" - Abstandsflächen bei oberirdischem

    Eine Bauleitplanung ist dann nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wenn sie bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, ESOVGRP, LS).

    Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - 8 C 10974/14

    Bauleitplanung: angebots- und vorhabenbezogene Planung

    Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - 2 L 73/11

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist hingegen zu verneinen, wenn sie nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, insbesondere um eine Bebauung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urt. v. 17.11.2005 - 8 C 10964/05 -, BauR 2006, 417 [nur Leitsatz]; VGH BW, Urt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36 [37]; HessVGH, Urt. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 -, BRS 50 Nr. 7, S. 21) oder wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 K 102/09

    Bebauungsplanerweiterung mit bedingter und befristeter Nutzungsart

    Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist hingegen zu verneinen, wenn sie nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, insbesondere um eine Bebauung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urt. v. 17.11.2005 - 8 C 10964/05 -, BauR 2006, 417 [nur Leitsatz]; VGH BW, Urt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36; HessVGH, Urt. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 -, ESVGH 41, 236) oder wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2018 - 8 C 11083/17

    Bebauungsplan; Einbeziehung einer Außenbereichsfläche mit der ausschließlichen

    Im Übrigen bestehen Zweifel, ob eine solche Festsetzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung i.S.v. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar ist; denn das Instrumentarium der Bauleitplanung darf nicht dazu verwendet werden, baurechtswidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse betroffener Grundstückseigentümer zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, ESOVGRP, LS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2009 - 8 C 11307/08

    Bebauungsplan - Änderungsplan -; Begründungspflicht

    Solche städtebaulichen Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung nur im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. das Urteil des Senats vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2007 - 8 C 11341/06

    Lärmschutzwand zumutbar?

    Allerdings ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn er nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dient, sondern ausschließlich im privaten Interesse Einzelner vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Entwicklungen legalisieren soll (vgl. OVG RP, BauR 1986, 412; Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 2005 - 8 C 10964/05.OVG -, ESOVGRP).
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