Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5038
BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05 (https://dejure.org/2005,5038)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 (https://dejure.org/2005,5038)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2005 - 4 B 67.05 (https://dejure.org/2005,5038)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs; Eindruck der Geschlossenheit trotz vorhandener Baulücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34
    Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs bei daran angrenzendem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 492
  • ZfBR 2006, 161
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05
    Ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück ist nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Senats im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 BVerwG 4 C 2.66 BVerwGE 31, 20; Urteil vom 15. Mai 1997 BVerwG 4 C 23.95 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = BRS 59 Nr. 90).

    3 2. Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 BVerwG 4 C 2.66 (BVerwGE 31, 20) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Senat nicht wie die Beschwerde meint den Rechtssatz aufgestellt hat, dass Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, den Zusammenhang nicht unterbrechen können.

    Der Senat hat in dem genannten Urteil zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausgeführt, dass in den Vordergrund der Betrachtung das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück trete, d.h. einerseits und vor allem die Baulücke, andererseits freie Flächen, die einer Bebauung entzogen seien und die unter Umständen auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung seien, also den Zusammenhang nicht unterbrechen mögen (vgl. BVerwGE 31, 20 ).

    Das gilt wie der Senat in dem genannten Urteil hervorgehoben hat auch dafür, ob etwa eine Straße oder Geländehindernisse irgendwelcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind (vgl. BVerwGE 31, 20 ).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05
    Ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück ist nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Senats im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 BVerwG 4 C 2.66 BVerwGE 31, 20; Urteil vom 15. Mai 1997 BVerwG 4 C 23.95 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = BRS 59 Nr. 90).

    Aus diesem Grundsatz kann sich z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05
    2 1. Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem vom Senat im Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 (BVerwGE 75, 34) formulierten Rechtssatz steht.

    Es ging um die Abgrenzung zwischen einer den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden Baulücke und einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich (vgl. BVerwGE 75, 34 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht