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   BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05   

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BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05 (https://dejure.org/2005,2195)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 (https://dejure.org/2005,2195)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - III ZR 43/05 (https://dejure.org/2005,2195)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unrichtige Bezeichnung der Prozessvertretungsbehörde in einer Klageschrift; Vorgehen gegen einen im Rahmen einer Enteignung erfolgten Entschädigungsfestsetzungsbeschluss; Bewertung der Zustellung einer Klage als "demnächst erfolgt"; Verantwortlichkeit für die verzögerte ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlerhafte Angabe der (Prozess-) Vertretungsbehörde; Anfechtung eines Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses; Entschädigungsfestsetzungsverfahren; Zustellung der Klage "demnächst"

  • Judicialis

    HessEnteigG § 52; ; ZPO § 167

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HessEnteigG § 52; ZPO § 167
    Einhaltung der Klagefrist bei Zustellung an die falsche Behörde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klagezustellung wirksam? Falsche Angabe der Vertretungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 789
  • BauR 2006, 967
  • ZfBR 2006, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 154/81

    Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungsbehörde falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG § 13 Nr. 11).

    a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ursprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den Klägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5).

    Wie die Revision mit Recht rügt, berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht genügend, dass eine andere Beurteilung der Frage, ob die Zustellung "demnächst" erfolgt ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob eine Verzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung den Gegner unbillig belastet -, in Betracht kommen kann, wenn die Verzögerung nicht nur auf einem Verschulden der die Zustellung betreibenden Partei beruht, sondern auch auf einem dem Zustellungsempfänger zuzurechnenden Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO).

    a) Dies hat der Senat bei Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall angenommen, dass der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im ablehnenden Bescheid zu einer fehlerhaften Benennung der Vertretungsbehörde im Prozess geführt hat (Urteil vom 17. März 1983 aaO).

    Im Ergebnis gibt es danach keinen durchgreifenden Grund, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als denjenigen in dem Senatsurteil vom 17. März 1983 (aaO).

  • BGH, 19.12.1986 - III ZR 98/84

    Enteignung im Zusammenhang einer Bundesstraßenangelegenheit - Zuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ursprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den Klägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5).

    Denn ihrem Prozessbevollmächtigten ist vorzuwerfen, dass er - unbeschadet dessen, dass im Entschädigungsfestsetzungsverfahren das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in M. für die Beklagte aufgetreten war und dass die Fassung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses einschließlich der Rechtsmittelbelehrung möglicherweise zu dem Missverständnis führen konnte, auch "der Prozess" sei gegen diese Behörde zu führen (dazu unten zu 2) - bei sorgfältiger Prozessführung sich selbständig aus den maßgeblichen amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde der Beklagten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens über die Enteignungsentschädigung hätte informieren müssen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 aaO).

    Die von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall.

  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 140/81

    Entschädigungsleistungen für die Enteignung eines Grundstücks - Ablauf der

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach § 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in dem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten hätte oder ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt gewesen wären - was möglicherweise sogar den Fristbeginn für die Klagefrist gehindert hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ 140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun.

    Die von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall.

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    bb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverständnis nach den besonderen Umständen des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwirkung der Beklagten im Enteignungsentschädigungsverfahren mit der Fassung der Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbehörde entstehen konnte, muss den Klägern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, wie sie sich für das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35, 348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechts des Bürgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853; 1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurteilung im Rahmen nach § 167 ZPO zugute kommen.
  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klageschrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21).
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 36/70

    Fristenwesen - Klagefrist - Fristenlauf - Beginn des Fristenlaufs -

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Die von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall.
  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    bb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverständnis nach den besonderen Umständen des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwirkung der Beklagten im Enteignungsentschädigungsverfahren mit der Fassung der Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbehörde entstehen konnte, muss den Klägern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, wie sie sich für das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35, 348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechts des Bürgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853; 1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurteilung im Rahmen nach § 167 ZPO zugute kommen.
  • BGH, 24.09.2003 - IV ZR 448/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klageschrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21).
  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach § 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in dem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten hätte oder ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt gewesen wären - was möglicherweise sogar den Fristbeginn für die Klagefrist gehindert hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ 140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun.
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z RR 148/94
    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05
    a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ursprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den Klägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5).
  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 113/09

    Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers);

    Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen 21 einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 4 U 50/12

    Verjährung: Hemmung der Verjährung eines Werklohnanspruchs gegen die

    43 Wenn aber schon die Zustellung an eine falsche Vertretungsbehörde nicht zu einer wirksamen Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides führen kann (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 - Rn. 19; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 6; BayOblG Urteil vom 13.02.1995 - 1Z RR 148/94 - Rn. 31), dann gilt dies erst Recht für einen Teil der Verwaltung, der zur Endvertretung des Fiskus überhaupt nicht befugt ist.

    Dies hat die Rechtsprechung für die Zustellung einer durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Klage wiederholt angenommen (BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 6; Urteil vom 17.03.1983 - III ZR 154/81 - Rn. 17; BGH Beschluss vom 19.12.1986 - III ZR 98/84 Rn. 7; ebenso BayOblG Urteil vom 13.02.1995 - 1Z RR 148/94 - Rn. 45).

    Ein solches kann etwa darin liegen, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid zu Missverständnissen geführt hat (BGH Urteil vom 17.03.1983 a.a.O, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 8).

    Verschiedenen zur Problematik einer Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde veröffentlichten Urteilen kann immerhin entnommen werden, dass in den dort zur Entscheidung stehenden Fällen die nicht zuständigen Vertretungsbehörden, an die eine Zustellung erfolgt ist, regelmäßig in der Weise reagiert haben, dass sie z.B. im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Hinweis auf die zuständige Vertretungsbehörde erteilten oder die Annahme eines gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Schriftstücks verweigerten und dieses an das Gericht zurücksandten oder das Schriftstück an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiteten (BayOblG, a.a.O., BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05).

  • KG, 12.12.2023 - 21 U 47/22

    "Vergessene" Rechnungspositionen verjähren mit der (ersten)

    Zur Zustellung demnächst nach § 167 ZPO hat der Bundesgerichtshof es überdies für erforderlich gehalten, dass ein Kläger sich bei sorgfältiger Prozessführung selbstständig aus den maßgeblichen amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Beklagten hätte informieren müssen, obwohl die in die Klage fälschlich aufgenommene Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses des Regierungspräsidiums als Vertretungsbehörde der Beklagten aufgeführt war (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005, III ZR 43/05, NJW-RR 2006, 789 Rn. 6, 7).
  • KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07

    Umsturz eines Baukrans: Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung; Haftung

    Nach der Rechtsprechung ist deshalb nur bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen (BGH NJW 1996, 1060/1061; NJW 2000, 2282; FamRZ 2004, 21; BauR 2006, 967/968 f.).
  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 56/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen den

    Dem Kläger kann eine nur geringfügige Verzögerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden.
  • OLG Koblenz, 27.02.2015 - 3 W 99/15

    Wahrung der Frist zur Klageerhebung im Anschluss an ein selbständiges

    Eine auf Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführende Verzögerung von zwei Wochen ist als geringfügig zu betrachten (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 , [...] Rn. 7; vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789 = BauR 2006, 967 ff., [...] Rn. 7; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 = MDR 1993, 1009 f. = WM 1993, 1818 ff., [...] Rn. 12).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 5 Sa 354/15

    Verhaltensbedingte Kündigung - Kündigungsschutzklage - Zustellung demnächst

    Eine Zustellung an den Leitenden Oberstaatsanwalt konnte demnach nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen (vgl. BGH 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 6 mwN).
  • LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 8 O 432/18
    Eine auf Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführende Verzögerung bis zu zwei Wochen ist geringfügig (BGH NJW 2015, 3101; NJW-RR 2006, 789; vgl. zum Ganzen auch BeckOK ZPO/Dörndorfer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 167 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung bei Wahrung einer Ausschlussfrist

    Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Verjährungshemmung in seinem Urteil vom 01.12.2005 zu Az. III ZR 43/05 (zitiert nach JURIS) ausgeführt, eine vom "Zustellungsbetreiber" verursachte Verzögerung der Zustellung der Klageschrift könne im Regelfall nur bei einer Zeitspanne von bis zu zwei Wochen als geringfügig angesehen werden.
  • OLG Hamm, 16.06.2021 - 11 EK 9/20

    Unangemessene Verfahrensdauer

    Zwar ist die Klagefrist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft gem. § 198 Abs. 5 S.2 GVG auch dann gewahrt, wenn die Klage - wovon der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 01.12.2005, III ZR 43/05, Tz.6, juris) ausgeht - erst mit der Zustellung an das beklagte Land, vertreten durch die Generalstaatsanwältin, am 26.10.2020 wirksam erhoben worden ist, denn das landgerichtliche Verfahren 1 O 427/18 ist erst seit dem 08.06.2020 rechtskräftig beendet.
  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 6 O 422/12

    Erstattung von Zahlungen aus Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

  • OLG München, 17.06.2009 - 20 U 5675/08

    Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Verjährungsbeginn

  • LG Düsseldorf, 25.02.2015 - 25 S 83/14

    Keine Kostenanforderung durch das Gericht: Wann muss der Kläger nachfragen?

  • OLG Frankfurt, 16.05.2013 - 5 U 196/12

    Demnächst-Zustellung: Vorliegen einer der Klagepartei nicht anzulastenden

  • KG, 20.01.2009 - 7 U 98/08

    Fälligkeit eines Freistellungsanspruchs

  • LG Münster, 20.09.2018 - 8 O 414/17

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich Erstattung der i.R.d.

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