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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05.OVG (https://dejure.org/2006,1660)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2006 - 1 A 10178/05.OVG (https://dejure.org/2006,1660)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG (https://dejure.org/2006,1660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung; Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals (Fachwerkhaus) durch den Eigentümer; Berücksichtigung einer Erfüllbarkeit der Erhaltungspflicht ...

  • Judicialis

    DSchPflG § 13; ; DSchPflG § 13 Abs. 1; ; DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; DSchPflG § 2; ; DSchPflG § 2 Abs. 1

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Zur Frage der Zumutbarkeit der Versagung einer Abbruchgenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 623 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

  • lw.com PDF, S. 16 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Abbruch eines Denkmals zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abbruch eines Denkmals zulässig? (IBR 2006, 361)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 633
  • BauR 2006, 1026
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    Da die Genehmigungsvoraussetzungen des Satzes 2 aufgrund dessen entfallen sind, ohne dass der Gesetzgeber diesbezüglich die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte neue Regelung getroffen hat, muss die Denkmalschutzbehörde über einen Abbruchgenehmigungsantrag nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVG; dem folgend: Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, BauR 2005, 535).

    Eine solche Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Denkmaleigentümer die Erhaltungspflicht aus den mit dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen kann, ohne sein sonstiges Vermögen anzugreifen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2004, a.a.O.).

    Dies ist anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten (ggf. unter Berücksichtigung von staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der möglichen Nutzungserträge andererseits zu beurteilen, d.h. es ist eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjektes vorzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    Diese Vorschrift, wonach ein geschütztes Denkmal nur mit Genehmigung abgebrochen werden darf, ist nach wie vor anzuwenden, obwohl deren Satz 2 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 ff.) für unvereinbar mit Art. 14 GG erklärt worden ist.

    Vor allem die Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht in seiner Berechnung angesetzten staatlichen Zuschusses von 10.000,-- EUR, der bisher weder gezahlt noch verbindlich zugesichert worden ist, erscheint äußerst zweifelhaft, zumal das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die Verwaltung mit dem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt - hier also mit dem den Abbruch ablehnenden Bescheid - zugleich über einen ggf. zu gewährenden Ausgleich zu entscheiden hat, zumindest dem Grunde nach.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    An dieser Bewertung vermögen auch die vom Landesamt für Denkmalpflege im Schriftsatz vom 12. April 2005 dargelegten Überlegungen nichts zu ändern, zumal auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Bewertung der Zumutbarkeit nach einer objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung allgemein anerkannt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. März 2003, NJW 2003, 2550; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NJW 1986, 1892).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    Vielmehr wird eine derartige Unzumutbarkeit erst dann anzunehmen sein, wenn der Kläger von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen kann und seine Rechtsposition sich einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    Da die Genehmigungsvoraussetzungen des Satzes 2 aufgrund dessen entfallen sind, ohne dass der Gesetzgeber diesbezüglich die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte neue Regelung getroffen hat, muss die Denkmalschutzbehörde über einen Abbruchgenehmigungsantrag nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVG; dem folgend: Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, BauR 2005, 535).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03

    Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht - Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    An dieser Bewertung vermögen auch die vom Landesamt für Denkmalpflege im Schriftsatz vom 12. April 2005 dargelegten Überlegungen nichts zu ändern, zumal auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Bewertung der Zumutbarkeit nach einer objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung allgemein anerkannt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. März 2003, NJW 2003, 2550; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NJW 1986, 1892).
  • BVerwG, 12.11.2003 - 4 B 97.03

    Regelung eines eigentumsbeschränkenden Genehmigungserfordernisses ohne

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
    Diese Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss gebilligt, sondern sie ist auch nachträglich durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2003 - 4 B 97.03 - bestätigt worden.
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.
  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

    Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 - 1 S 190/03 -, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse.

    Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften "selbst tragen" muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026.

    (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an.

    (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Denn die Unzumutbarkeit lässt sich erst verlässlich und rechnerisch nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten (unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der aus dem (sanierten) Objekt zu ziehenden möglichen Nutzungserträge andererseits beurteilen (s. OVG RP, Urteile vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - und vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, beide in ESOVG).

    Deshalb ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjekts vorzunehmen ist.

    Dies entspricht auch der Judikatur anderer Obergerichte (s. Urteil vom 30. März 2006, a.a.O., m.w.N.) und muss nunmehr erst recht unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in das Denkmalschutzgesetz neu eingefügten Bestimmung des § 13 a Abs. 1 DSchG gelten.

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

    Dies entspricht nicht nur den Vorschriften der §§ 18 ff. der II. BV, sondern auch der einhelligen Praxis in der denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.3.2006, 1 A 10178/05, juris und v. 26.5.2004, BauR 2005, 535, 537 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.11.1999, NUR 2000, 335, 337; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.10.1984, BRS Nr. 142).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2008 - 8 A 10076/08

    Kein subjektives Recht auf Beachtung von Denkmalschutz

    Allerdings vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen unzumutbare Erhaltungsmaßnahmen, die die Privatnützigkeit des Eigentums unverhältnismäßig einschränken (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 30.3.2006, BauR 2006, 1026 und juris, Rn. 36 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 K 415/08

    Inhalt und Umfang der Nachweispflicht eines Denkmaleigentümers bei Beantragung

    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Denn die Unzumutbarkeit lässt sich erst verlässlich und rechnerisch nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten (unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der aus dem (sanierten) Objekt zu ziehenden möglichen Nutzungserträge andererseits beurteilen (s. OVG RP, Urteile vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - und vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, beide in ESOVG).

    Deshalb ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjekts vorzunehmen ist.

    Dies entspricht auch der Judikatur anderer Obergerichte (s. Urteil vom 30. März 2006, a.a.O., m.w.N.) und muss nunmehr erst recht unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in das Denkmalschutzgesetz neu eingefügten Bestimmung des § 13 a Abs. 1 DSchG gelten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Zumutbarkeit nach den für das Denkmalschutzrecht maßgebenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung und Literatur im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 = BRS 62 Nr. 214) bestimmte Grundsätze entwickelt worden, nach denen diese durchzuführen ist (HambOVG, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; OVG Rh.-Pf. Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006, 1026; NdsOVG, Urteil vom 24. März 2003, BRS 66 Nr. 211; VGH BW, Urteil vom 11. November 1999, BRS 62 Nr. 220; Basty/Beck/Haaß, Denkmalschutz und Sanierungsrecht, Berlin 2004, RNr. 438, 450 ff.;Haaß, Privatnützigkeit und Wirtschaftlichkeitsberechnung im Denkmalschutz, NVwZ 2002, 1054, 1057).
  • VG Neustadt, 14.12.2006 - 4 K 178/06
    Da die Genehmigungsvoraussetzungen des Satzes 2 auf Grund dessen entfallen sind, ohne dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber diesbezüglich die vom BVerfG angemahnte neue Regelung bisher getroffen hat, muss die Denkmalschutzbehörde über einen Abbruchgenehmigungsantrag nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes entscheiden (s. OVG RP, Urteil vom 30.3. 2006 1 A 10178/05.OVG RP und Urteil vom 26.5. 2004 8 A 12009/03.OVG, BauR 2005, 535).

    Nach der Rspr. des OVG RP (Urteil vom 30.3. 2006 1 A 10178/05.OVG), der die Kammer folgt, ist dies zwar nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Grundstück durch den Abbruch der denkmalgeschützten Gebäude und die Errichtung von Neubauten einer rentableren Nutzung zugeführt werden könnte.

    Setzt man weiterhin pauschale Bewirtschaftungskosten in Höhe von 20% der Mieteinnahmen an (vgl. OVG RP, Urteil vom 30.3. 2006 1 A 10178/05.OVG), so ergeben sich daraus jährliche Bewirtschaftungskosten in Höhe von 6.374,40 EUR.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

    Insoweit orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen, die das OVG Rheinland-Pfalz für eine Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht entwickelt hat (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, AS 29, 219; Urteil vom 26. Mai 2004, BRS 57, 210; Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006, 1026).
  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19

    Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW;

    Aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.1997 - 10 A 1670/94 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - 1 A 10178/05 -) ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • VG Koblenz, 02.11.2006 - 1 K 857/06

    Denkmalschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig

  • VG Neustadt, 05.03.2007 - 5 K 875/06

    Burgruine Meistersel: Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu beanstanden

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 11.155

    Ackerbürgerhaus (1453); Baudenkmal; Anspruch auf Beseitigungserlaubnis;

  • VG Köln, 30.06.2006 - 4 K 5206/05
  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20

    Landesrechtliche Beanstandungsklage - Erledigung durch Wegfall des

  • VG Koblenz, 13.07.2006 - 1 K 308/06

    Kein Abriss des Templerhauses in Boppard

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05   

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https://dejure.org/2006,1740
BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05 (https://dejure.org/2006,1740)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 (https://dejure.org/2006,1740)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2006 - 4 B 75.05 (https://dejure.org/2006,1740)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 4; § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; § 214 Abs. 3; § 233 Abs. 1; ROG § 7 Abs. 7 Satz 3; § 23 Abs. 1
    Flächennutzungsplan; Fristverlängerung; wichtige Gründe; Gesetzesänderung; Überleitungsvorschrift; Änderungsgesetz; Ziel der Raumordnung; Anpassung; Planungshoheit; kommunale Selbstverwaltung; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Designer-Outlet-Center; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 1 Abs. 4; § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; § 214 Abs. 3; § 233 Abs. 1
    Abwägungsgebot; Anpassung; Designer-Outlet-Center; Einzelhandelsbetrieb; Flächennutzungsplan; Fristverlängerung; Gesetzesänderung; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Landesplanung; Planungshoheit; Standortplanung; Vertrauensschutz; Ziel der Raumordnung; Zielabweichung; ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 6 Abs. 2; ; BauGB § 6 Abs. 4 Satz 2; ; BauGB § 214 Abs. 3; ; BauGB § 233 Abs. 1; ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 3; ; ROG § 23 Abs. 1

  • kommunen-in-nrw.de

    Zulässigkeit von Hersteller-Direktverkaufszentren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund für Fristverlängerung zur Genehmigung des Flächennutzungsplans - keine Genehmigungspflicht für Flächennutzungsplan in Widerspruch zu während des Verfahrens inkraftgetretenem Ziel der Raumordnung - strengere Bewertung von Hersteller-Direktverkaufszentren ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zulässigkeit von Hersteller-Direktverkaufszentren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot von Hersteller-Direktverkaufszentren durch landesplanerische Vorgaben? (IBR 2006, 421)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 932
  • DVBl 2006, 772
  • BauR 2006, 1026
  • BauR 2006, 1087
  • ZfBR 2006, 352
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 ) liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung.

    Die Gemeinde ist - unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.).

    Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 119, 25 ) ein überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann.

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584), von der entgegen der Auffassung der Klägerin (Frage III.3.1) auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. UA S. 47 f.), steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen.

    Schränkt die Landes- oder Regionalplanung die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (vgl. BVerwGE 118, 181 ).

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht - wie die Beigeladene zu 1 geltend macht - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - (BVerwGE 118, 181) ab.

  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 ).

    Ein Flächennutzungsplan, der zunächst mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, einem später geänderten landesplanerischen Ziel jedoch widerspricht, würde im Übrigen einem Bebauungsplan, der aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt worden ist, gegenüber der geänderten Landesplanung keinen bauleitplanerischen "Bestandsschutz" verleihen (vgl. BVerwGE 117, 351 ).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584), von der entgegen der Auffassung der Klägerin (Frage III.3.1) auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. UA S. 47 f.), steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen.

  • BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - juris).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - juris).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichtigen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 , Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - juris).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584), von der entgegen der Auffassung der Klägerin (Frage III.3.1) auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. UA S. 47 f.), steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 10 D 121/07

    Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk in Datteln unwirksam

    dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 - VerfGH NRW, Urteil vom 26.8.2009 - VerfGH 18/08 - BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1991 - 7 A 799/90 -, NWVBl. 1992, 246, 247 f.; speziell für die Festlegung von Kraftwerksstandorten Runkel, a.a.O., § 1 Rn. 56 m.w.N.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 S 2110/08

    Die Planaussagen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 sind Ziele

    Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266).

    Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]).

    Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).

    Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 - 3 S 351/11

    Ansiedlung eines Einkaufzentrums - Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung und

    Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266).

    Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).

    Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 1 C 10320/09

    Klagen gegen Factory-Outlet-Center in Montabaur bleiben ohne Erfolg

    Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind.

    Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.

    Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 - zum Begriff des regionalbedeutsamen

    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.).

    Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).

    Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.).

    Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - VerfGH 18/08

    Gesetzliche Beschränkung des Ausweisens von Factory-Outlet-Centern

    Soweit solche Zielfestlegungen Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gewesen sind, ist der Zweck, ein FOC nur nach Maßgabe zulässiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung zuzulassen, nicht bezweifelt worden (BVerwG, NVwZ 2006, 932).

    b) Daraus folgt, dass landes- oder regionalplanerische Rechtsnormen, die außerhalb des unantastbaren Kernbereichs die gemeindliche Planungshoheit beschränken, nur dann mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sind, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen (VerfGH NRW, OVGE 46, 295, 306 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17

    Stadt Werl hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Flächennutzungsplans für ein

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni1987 - 2 BvR 826/83 - VerfGH NRW, Urteil vom 26. August 2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl. 2009, 1305 = juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1991 - 7 A 799/90 -, NWVBl. 1992, 246, 247 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 = juris Rn. 16.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 10 A 1676/08

    Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup

    BVerwG, Beschluss vom 8.3.2005 - 4 B 75.05, BRS 70 Nr. 2.; Reidt, a. a. O., Rdnr. 772 .
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226; Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl 2013, 384; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149).
  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

    Maßgeblich für die Frage, ob ein Bauleitplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, sind wegen des Erfordernisses der dauerhaften Übereinstimmung von Landesplanung und gemeindlicher Bauleitplanung jeweils die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassungen dieser Raumordnungspläne (vgl. BVerwG vom 8.3.2006 BRS 70 Nr. 3 S 14/16; vom 8.3.2006 NVwZ 2006, 932/933).
  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 4 C 2000/12

    Überprüfung der Gültigkeit des Regionalplans Südhessen 201 0/Regionaler

  • BVerwG, 10.11.2011 - 4 CN 9.10

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

  • BVerwG, 14.05.2007 - 4 BN 8.07

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Anpassung; Anpassungspflicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2010 - 1 KN 19/09

    Maßgeblichkeit der Höhe des Kaufkraftabflusses eines Einzelhandelunternehmens für

  • OVG Saarland, 11.11.2010 - 2 A 29/10

    Gemeindenachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

  • BVerwG, 26.08.2019 - 4 BN 1.19

    Großflächiger Einzelhandel; Planungspflicht; Ziele der Raumordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2020 - 8 S 2280/18

    Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen ("Ausgleichs"-)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 - 3 S 1078/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Lösung immissionsschutzrechtlicher

  • VGH Hessen, 27.02.2019 - 4 C 1840/17

    Baurecht - Bebauungsplan "Bierstadt-Nord" im Ortbezirk Bierstadt

  • VG Saarlouis, 16.12.2009 - 5 K 1831/08

    Erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 2 A 11176/11

    Stadt Mendig muss Bebauungsplan an Landesentwicklungsplan anpassen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2008 - 3 S 2282/06

    Bebauungsplanverfahren; maßgebliche Rechtsvorschriften; Vernehmung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2006 - 7 A 1862/06

    Gebietsentwicklungsplan und Planungshoheit der Gemeinde

  • VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 - 9 K 4438/14

    Aufhebung der gegenüber dem Regionalverband Ruhr ergangenen

  • VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 - 9 K 2271/14

    Aufhebung der gegenüber dem Regionalverband Ruhr ergangenen

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 8 ZB 17.1698

    Wasserrechtliche Erlaubnis für Trockenkiesabbau

  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 15 ZB 11.970

    Genehmigung eines Flächennutzungsplans unter Maßgaben

  • VG Saarlouis, 29.07.2020 - 5 K 1550/18

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtZur Bedeutung Historisch

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4054
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05 (https://dejure.org/2006,4054)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.03.2006 - 8 B 1920/05 (https://dejure.org/2006,4054)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 (https://dejure.org/2006,4054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortführung eines auf die Zurückstellung eines Baugesuchs bezogenen Verfahrens ; Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit für die Errichtung einer Windkraftanlage; Hemmung oder Unterbrechung der Geltungsdauer eines Vorbescheids; Rücknahme eines Vorbescheides ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 597
  • BauR 2006, 1026
  • BauR 2006, 1124
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    Die Gemeinde war bei Eingang der Verlängerungsanträge selbst Baugenehmigungsbehörde, so dass es nicht nur keines gesonderten Antrags der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurfte, vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001 - III ZR 282/00 -, DVBl. 2001, 1619; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 8; Bielenberg/Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 15 Rn. 36, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339, sondern ihr als Gemeinde darüber hinaus auch kein besonderes Antragsrecht im Vorfeld der Entscheidung über die Zurückstellung zugestanden hat.

    dazu die auf § 15 BauGB übertragbaren Erwägungen des BVerwG zu § 36 BauGB im Urteil vom 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, a.a.O. .

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    zur Erhaltung der Bindungswirkung durch rechtzeitige Antragstellung Schulte, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, § 71 Rn. 54; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 71 Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 16.1.1973 - 7 A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, und vom 1.10.1981 - 7 A 2283/79 -, BRS 38 Nr. 110; entsprechend für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid Dietlein: in: Landmann/Rohmer, UmwR, § 9 BImSchG Rn. 82; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2005 - 7 B 10012/05

    Windenergieanlage; Baugesuch; Zurückstellung; Frist

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB frühestens mit Beginn des Inkrafttretens der Regelung am 20.7.2004 begonnen haben kann, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.2.2005 - 7 B 10012/05 -, ZfBR 2005, 484, oder ob auch davor liegende Zeiträume zu berücksichtigen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2005 - 10 D 144/02

    Verfahrensrecht - Verfahrensumstellung nach Aufhebung von Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    für eine vergleichbare Rechtsänderung BVerwG, Urteile vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, und vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117; OVG NRW, Urteil vom 24.1.2005 - 10 D 144/02.NE -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2001 - 7 A 3553/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2001 - 7 A 3553/00 -, juris, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 9.5.1997 - 7 A 1071/96 -, zum Vorbescheid; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1999 - 8 S 218/99 -, BauR 2000, 714, für Fälle des Nachbarwiderspruchs ohne aufschiebende Wirkung.
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    BVerwG, Urteil vom 17.3.1989 - 4 C 14.85 -, DVBl. 1989, 673.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 8 S 218/99

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung - Unterbrechung aufgrund nachbarlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2001 - 7 A 3553/00 -, juris, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 9.5.1997 - 7 A 1071/96 -, zum Vorbescheid; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1999 - 8 S 218/99 -, BauR 2000, 714, für Fälle des Nachbarwiderspruchs ohne aufschiebende Wirkung.
  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    Die Gemeinde war bei Eingang der Verlängerungsanträge selbst Baugenehmigungsbehörde, so dass es nicht nur keines gesonderten Antrags der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurfte, vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001 - III ZR 282/00 -, DVBl. 2001, 1619; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 8; Bielenberg/Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 15 Rn. 36, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339, sondern ihr als Gemeinde darüber hinaus auch kein besonderes Antragsrecht im Vorfeld der Entscheidung über die Zurückstellung zugestanden hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1981 - 7 A 2283/79

    Baurecht: Keine Auswirkungen einer Veränderungssperre auf vor deren Erlaß

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    zur Erhaltung der Bindungswirkung durch rechtzeitige Antragstellung Schulte, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, § 71 Rn. 54; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 71 Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 16.1.1973 - 7 A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, und vom 1.10.1981 - 7 A 2283/79 -, BRS 38 Nr. 110; entsprechend für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid Dietlein: in: Landmann/Rohmer, UmwR, § 9 BImSchG Rn. 82; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
    für eine vergleichbare Rechtsänderung BVerwG, Urteile vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, und vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117; OVG NRW, Urteil vom 24.1.2005 - 10 D 144/02.NE -, juris.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 7 A 2444/09

    Rechtmäßigkeit eines erteilten planungsrechtlichen Vorbescheids für ein

    - 8 B 1920/05 - BRS 70 Nr. 152.
  • VG Berlin, 11.10.2016 - 19 K 4.13

    Widerruf eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage

    So ist für die Geltungsdauer einer Baugenehmigung anerkannt, dass sie gehemmt wird, wenn ein Bauherr durch hoheitlichen Eingriff - wie Baueinstellung, Widerruf oder Rücknahme der Baugenehmigung - gehindert wird, von ihr innerhalb der gesetzlichen Fristen Gebrauch zu machen, jedenfalls sofern die Ursache für das behördliche Einschreiten nicht in die Verantwortungssphäre des Bauherrn fällt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006 - OVG 8 B 1920/05b -, NVwZ-RR 2006, 597 ; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 9).

    Der Zweck ihrer dreijährigen Bindungswirkung würde verfehlt, müsste der Bauherr neben dem Vorbescheid einen Bauantrag stellen, solange er noch wegen nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren damit rechnen muss, dass die ihm günstige Wirkung des Vorbescheides wieder entfällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006, a.a.O.).

    Deshalb wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur davon ausgegangen, dass die Geltungsdauer eines Vorbescheides etwa auch dann nicht läuft, wenn der Vorbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2006, a.a.O.; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 74 Rn. 28).

  • VG Düsseldorf, 24.04.2012 - 11 K 6956/10

    Windkraftanlage Denkmal Umgebungsschutz Erscheinungsbild bedrängend Wirkung

    Nach erfolglosem Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 3 L 1381/05) stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. März 2006 (Az. 8 B 1920/05) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 14. Juni 2005 wieder her.

    OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 -, juris Rdnr. 26, sowie Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 - juris Rdnr. 14 ff. m.w.N.

    Zur Berechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 - juris Rdnr. 19.

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2006 - 2 L 223/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27815
OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2006 - 2 L 223/04 (https://dejure.org/2006,27815)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 L 223/04 (https://dejure.org/2006,27815)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 2 L 223/04 (https://dejure.org/2006,27815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; BauGB § 35; ; BauO LSA § 84 III

  • ibr-online

    Unzulässiger Unterstand aus Holz im Außenbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Unzulässiger Unterstand aus Holz im Außenberei

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wochenendhäuser als ortsteilfähige Bauten; Ausschluss der Orteilfähigkeit auf Grund des fehlenden Dauerwohnzwecks; Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsverfügung auf Grund der fehlenden Duldungsverfügung gegenüber einem Miteigentümer; Genehemigungsfreiheit bei Errichtung ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Unzulässiger Unterstand aus Holz im Außenberei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1026
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2006 - 2 L 223/04
    Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilsfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576).

    Unabhängig davon sind als "Bauten" in dem genannten Sinne ohnehin nur zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576), woran es bei den in der Umgebung größtenteils vorhandenen Wochenendhäusern bereits fehlt.

  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2006 - 2 L 223/04
    Dass die Erweiterung der Splittersiedlung auch zu befürchten sei, hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht damit begründet, gegen die Zulässigkeit der Erweiterung streite gewissermaßen eine starke Vermutung, die die Annahme einer unerwünschten Zersiedlung grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen rechtfertige (BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 4 C 70/78 -, NVwZ 1984, 510).
  • VG Ansbach, 26.09.2012 - AN 9 K 11.01565

    Nutzungsuntersagung; baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Abgrenzung

    Wochenendhäuser könnten keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB begründen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.2.2006, 2 L 223/04).
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