Rechtsprechung
BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
RBerG Art. 1 § 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung als unerlaubte Rechtsberatung; Anspruch eines Architekten auf Erfolgshonorar; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Fachtechnische Prüfung und Berechnung von Rückforderungsansprüchen gegen Architekten keine unerlaubte Rechtsberatung und gegen Erfolgshonorar zulässig
- Judicialis
RBerG Art. 1 § 1
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
RBerG Art. 1 § 1
Wirtschaftliche und technische Beratung durch einen Architekten bedarf keiner Erlaubnis nach dem RBerG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RBerG Art. 1 § 1
Überprüfung der Leistungen und Honorarberechnung eines Architekten als unerlaubte Rechtsberatung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Überprüfung von Architektenleistungen"
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architekten & Ingenieur - Fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erfolgshonorar bei fachtechnischer Überprüfung von Honorarrechnungen? (IBR 2007, 140)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 21.05.2003 - 2 O 36/02
- OLG Rostock, 03.11.2004 - 2 U 31/04
- BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Papierfundstellen
- NJW 2007, 842
- MDR 2007, 434
- NZBau 2007, 182
- VersR 2007, 844
- BauR 2007, 576
- ZfBR 2007, 256
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02
Fördermittelberatung
Auszug aus BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458).Diese war eingebettet in das von dem gesamten Vertrag verfolgte Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458).
- BGH, 11.06.1976 - I ZR 55/75
Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder …
Auszug aus BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Die mit ihrer Tätigkeit zwangsläufig verbundene Rechtsbesorgung der Klägerin vollzieht sich im Rahmen ihrer fachlich definierten Aufgabe und dient ihrem Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635). - BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87
Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG
Auszug aus BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Ebenso wenig hat sie eine Beratung bei der Durchsetzung der eventuellen Forderung, die sich aufgrund ihrer fachlichen Feststellungen ergeben konnte, übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. März 1989 - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125). - BGH, 18.05.1995 - III ZR 109/94
Unerlaubte Rechtsberatung durch Vertretung einer Gemeinde gegenüber …
Auszug aus BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, BauR 1995, 727).
- BGH, 12.04.2007 - VII ZR 50/06
Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaften durch die …
Ebenso wie der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz einer solchen Genehmigung nicht bedarf, wenn er Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171), kann die Klägerin, die Ansprüche ihrer eigenen Mitglieder verfolgt, insoweit genehmigungsfrei tätig werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 290/04, BauR 2007, 576 = NZBau 2007, 182 = ZfBR 2007, 256). - OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
Rechtliche Einordnung von Projektsteuerungsverträgen
Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichen Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 2458 - 2460).Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (vgl. BGH NJW 2005, 2458 zitiert nach juris; BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris).
Dass sich im Rahmen des Belastungsmanagements an eine baufachliche Beratung möglicherweise auch eine Rechtsverfolgung gegen Verursacher von Mehrkosten anschließen kann, begründet als solches ebenfalls noch keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris).
- KG, 19.12.2023 - 21 U 24/23
Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: Architekt geht komplett leer aus!
Denn Plancontrolling als eine Form der Projektsteuerung (vgl. BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04 -, Rn. 20) findet sich nicht in den Leistungsbildern der HOAI 2013 mit der Folge, dass für diese besondere Leistung die Vergütung frei vereinbart werden kann, § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI 2013. - OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 15 U 101/08
Kommanditistenhaftung: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von …
Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 7.12.2006 - VII ZR 290/04).