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   BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06   

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BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06 (https://dejure.org/2007,1733)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2007 - 4 C 8.06 (https://dejure.org/2007,1733)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 4 C 8.06 (https://dejure.org/2007,1733)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauO NRW § 13 Abs. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des Landschaftsbildes; Bauordnungsrecht; Bodenrecht.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauO NRW § 13 Abs. 3
    Außenbereich; Bauordnungsrecht; Bodenrecht; Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Verunstaltung des Landschaftsbildes; Werbeanlagen

  • Wolters Kluwer

    Baurechtliche Zuordnung einer Anlagen der Außenwerbung außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Verunstaltungsabwehr für unzulässig erklärenden landesrechtlichen Vorschrift - Baurechtliche Zuordnung und formelle Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 3 S. 1 Bauordnung ...

  • Judicialis

    BauO NRW § 13 Abs. 3; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht; Verfassungsrecht - Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des Landschaftsbildes; Bauordnungsrecht; Bodenrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbeanlage: Verunstaltungsabwehr durch Bauordnungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.10.2007)

    Schwerter Fernsehturm muss nicht als Werbemast herhalten // Werbeverbote in Außenbereichen bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 318
  • NVwZ 2008, 311
  • DVBl 2008, 258
  • BauR 2008, 660
  • ZfBR 2008, 176
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    In seinen Urteilen vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - (BVerwGE 2, 172), vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - (BVerwGE 21, 251) und vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung zum Baugestaltungsrecht gehören, das als "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" den Ländern vorbehalten und damit als Teil des Bauordnungsrechts anzusehen sei.

    In dem Maße, in dem sie überhaupt unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen seien, könnten sie je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich sein (BVerwGE 40, 94 ; Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).

    Kompetenzrechtlich bedenklich sei es, wenn eine Vorschrift über Werbeanlagen "trotz ihrer formalen Stellung in der Landesbauordnung nach ihrem materiellen Inhalt dem Bauplanungsrecht zugerechnet werden müsste" (BVerwGE 40, 94 ).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass baugestalterische Anforderungen an Werbeanlagen "tatbestandlich an deren Aufstellung in (planungsrechtlich) bestimmten Baugebieten" anknüpfen dürfen (Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 ).

  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    In seinen Urteilen vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - (BVerwGE 2, 172), vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - (BVerwGE 21, 251) und vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung zum Baugestaltungsrecht gehören, das als "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" den Ländern vorbehalten und damit als Teil des Bauordnungsrechts anzusehen sei.

    Der erkennende Senat hat ferner "das baupflegerische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung gestalteten Charakters eines Baugebietes zu verhindern", als begründetes öffentliches Anliegen bezeichnet und seine normative Ausgestaltung dem Bauordnungsrecht (Baugestaltungsrecht) überlassen (Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - BVerwGE 21, 251 ).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    In dem Maße, in dem sie überhaupt unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen seien, könnten sie je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich sein (BVerwGE 40, 94 ; Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar inzwischen geklärt, dass Werbeanlagen der Außenwerbung, welche bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind und Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung darstellen, deren Zulässigkeit sich im beplanten Innenbereich nach den Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO richtet (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234).

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    In seinen Urteilen vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - (BVerwGE 2, 172), vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - (BVerwGE 21, 251) und vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung zum Baugestaltungsrecht gehören, das als "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" den Ländern vorbehalten und damit als Teil des Bauordnungsrechts anzusehen sei.

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsnormen im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die Verunstaltungsabwehr begrenzt (Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - BVerwGE 2, 172 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2006 - 10 A 4924/05

    Doppelgleisige Zulässigkeitsprüfung bei Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Dies habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2006 in der Parallelsache OVG 10 A 4924/05 ausführlich dargelegt.

    Das im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2006 - OVG 10 A 4924/05 - bezeichnet § 13 BauO NRW als Norm des "Baugestaltungsrechts".

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Das ergebe sich bereits aus dem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954 (BVerfGE 3, 407) über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes.

    2.1 Nach dem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954 (BVerfGE 3, 407 ) über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG a.F.) auf das "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" nur, soweit es Bestandteile des "heutigen Planungsrechts" enthält.

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 der niedersächsischen Bauordnung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Hieran anknüpfend heißt es im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 261 ), das Bauordnungsrecht enthalte Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.
  • BVerwG, 31.05.2005 - 4 B 14.05

    Umfang der örtlichen Bauvorschriften zur Verwirklichung von gestalterischen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Dabei beruft sie sich auf eine im Schrifttum vertretene Ansicht, nach der das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Beschluss vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75 = BauR 2005, 1768 = ZfBR 2005, 559) von dem "finalen" Ansatz bei der Abgrenzung des Bauordnungs- vom Bauplanungsrecht verabschiedet habe (Jäde, ZfBR 2006, 9).
  • VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862

    Stellplatz; widersprechende Festsetzungen des Bebauungsplans; Präklusion;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Er betrifft das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 (ZfBR 2005, 560) zur Aschaffenburger Stellplatz- und Garagensatzung von 1995, nach der Kfz-Stellplätze im Vorgartenbereich nicht gewerblich genutzter Grundstücke unzulässig waren.
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
    Im Zweifel spricht eine Vermutung für die Zuständigkeit der Länder (Art. 30 GG; vgl. auch BVerfGE 42, 20 - zu Art. 74 Nr. 22 GG a.F.).
  • OVG Preußen, 14.06.1882 - II B 23/82

    Kreuzbergurteil - Prüfung der Rechtsgültigkeit von Polizeiverordnungen durch die

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Der Regelung dieses "Baugestaltungsrechts" (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 = BVerwGE 129, 318) dient Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, indem er die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt.

    Er greift deshalb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ein (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.; Jäde, ZfBR 2010, 34/44).

    Doch auch diese Betrachtungsweise bleibt objektbezogen (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.).

    Bei den insoweit genannten ortsbildprägenden Sichtachsen und Blickbezügen, wesentlichen Straßenräumen und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten in die Stadt handelt es sich um eine beispielhafte Beschreibung der Umgebung, in die die Werbeanlage hineingestellt ist und zu der sie in eine gestalterische Beziehung tritt, ohne dass damit flächenbezogen die Nutzung von Grund und Boden geregelt würde (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Damit schließt der Satzungsgeber Werbeanlagen auf bestimmten Flächen nicht generell aus, sondern nimmt ihre jeweilige Beziehung zum gestalterischen Eigenwert der Umgebung in den Blick (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    (3) Der Einordnung als Bauordnungsrecht steht ferner nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WaS an die Aufstellung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten anknüpft und damit für die Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung auf bauplanungsrechtliche Begriffe Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 129, 318/326 f.).

    Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass in der Satzung das Verbot bestimmter Werbearten und -formen typisierend vor die Klammer gezogen wird, etwa weil diese wegen ihrer optischen Auffälligkeit einen bestimmten Rahmen überschreiten (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Verbote für die gesamte Stadt gerechtfertigt sind, einzelne Tatbestände der Verunstaltungsabwehr also gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden, etwa wenn Werbeanlagen wegen ihrer Häufung stören (§ 2 Nr. 5 WaS; vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Bis zu 10 m hohe, nicht in die freie Landschaft wirkende Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, auf Ausstellungs- und Messegeländen sowie Sportanlagen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaS) sind generell vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen; die Verbote der Satzung gelten daher insoweit nicht (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Werbeanlagen verfolgen ihrer Natur nach den Zweck, optisch aufzufallen und gezielt Aufmerksamkeit auf sich zu lenken (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Da § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaS Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nur insoweit erfasst, als sie sich an der Stätte der Leistung befinden, fallen alle sonstigen Anlagen, insbesondere die gesamte Fremdwerbung, in den Anwendungsbereich der Verbotstatbestände des § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 6 WaS (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des formellen Gesetzesrechts sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 129, 318; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 26 B 04.3258; OVG Bremen vom 24.2.1981 = BRS 38 Nr. 148 m. w. N.).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Zum Bodenrecht gehören nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die Beziehung des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfGE 3, 407 - Juris Rn. 74 ff.; BVerwGE 129, 318 - Juris Rn. 10 ff.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Dazu gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben und die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu ihm regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 ; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318 ).
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