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   OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08   

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OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 (https://dejure.org/2008,1896)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 (https://dejure.org/2008,1896)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 2 Bs 171/08 (https://dejure.org/2008,1896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kindertageseinrichtung in einem reinen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausdrücklicher Ausschluss von gewerblichen und handwerklichen Betrieben, Läden und Wirtschaften in einem besonders geschützten Wohngebiet; Abstrakt-generelle Bestimmung der regelhaften Zulässigkeit von Nutzungen in einem besonders geschützten Wohngebiet neben der ...

  • Judicialis

    BPVO § 10 Abs. 4 Abschnitt W; ; BauGB § 29 Abs. 1; ; BauGB § 30; ; BauNVO § 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kindertagesstätte in besonders geschütztem Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Nachbarrecht: Unverträglichkeit einer Kindertageseinrichtung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unverträglichkeit einer Kindertageseinrichtung (IMR 2009, 32)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 67 (Ls.)
  • BauR 2009, 203
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Die Zulässigkeit von Vorhaben in den Baugebieten der Baustufenpläne ist ausschließlich typisierend nach der Zulässigkeit der Art der zu verwirklichenden Bodennutzungen und deren Auswirkungen auf andere im Baugebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässige Nutzungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190 ff.).

    Danach darf die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässig sind, nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199).

    Diese schließen eine Übernahme des Regelungsmodells aus § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 zur Konkretisierung der Wohnbedürfnisse i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO deshalb ebenfalls aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194, insoweit unter Korrektur der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts aus dem Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 358 f.).

    Vielmehr muss die Bestimmung der Nutzungen, die im besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Der Be-griff der Wohnbedürfnisse ist zwar nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen; er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199).

    Diese schließen eine Übernahme des Regelungsmodells aus § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 zur Konkretisierung der Wohnbedürfnisse i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO deshalb ebenfalls aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194, insoweit unter Korrektur der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts aus dem Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 358 f.).

    dd) Die nach den vorstehenden Erwägungen voraussichtlich fehlende Gebietsverträglichkeit der genehmigten Einrichtung verletzt die Antragsteller in ihrem aus § 30 BauGB folgenden subjektiven Recht auf Erhaltung des im Baustufenplan festgesetzten Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 372 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.7.1997, NordÖR 1999, 354, 355 seither ständige Rspr.).

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Der Be-griff der Wohnbedürfnisse ist zwar nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen; er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199).

    U.a. diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Veranlassung gegeben, die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben schon in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf "kleine Betriebe" zu beschränken, wobei es für die Frage, ob ein Betrieb "klein" ist, auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung und die Umstände des Einzelfalls ankommt (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f. m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 08.10.1964 - Bf II 141/63

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Kindertagesheims im Wohngebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Es entspricht zwar bereits der älteren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass Kinderbetreuungseinrichtungen in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.10.1964, DÖV 1966, 572, 574).

    Fehl geht ferner die Auffassung des Beigeladenen, die eine Kindertagesstätte besuchenden Kinder "wohnten" aufgrund der zeitlichen Dauer ihres täglichen Aufenthalts und seiner pädagogischen Bedeutung für ihre weitere Entwicklung in der Kindertagesstätte (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 8.10.1964, DÖV 1966, 572, 573).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Hierbei ist nicht allein auf den Gegenstand der Nutzung abzustellen, sondern kann (und muss) u.a. auch der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellen, wenn von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, NVwZ 2008, 265 ff.; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 158).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Dabei kann und muss im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Fläche planungsrechtlich (noch) als Nebenanlage anzusehen wäre (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244 ff.) und ergänzend die Maßstäbe des § 19 BauNVO für deren Berücksichtigung bei der überbaubaren Grundstücksfläche heranzuziehen wären.
  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Zwar kommt in Betracht, dass in einem Klageverfahren eine Baugenehmigung auf die Klage eines Dritten nur soweit aufzuheben ist, wie sie dessen subjektiven Rechte verletzt (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31, 33).
  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 27.05

    Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualität von Haupt- oder Nebenanlage kommt auch in Betracht, dass die Nutzung des rückwärtigen Teils des Grundstücks als Außenspielfläche als der Hauptnutzung zugehörig anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2005, BauR 2005, 1755) und sie beim Maß der zulässigen bebaubaren Fläche voll zu berücksichtigen ist.
  • OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99

    Zum Begriff der "untergeordneten Gebäudeteile"

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Zwar kommt in Betracht, dass in einem Klageverfahren eine Baugenehmigung auf die Klage eines Dritten nur soweit aufzuheben ist, wie sie dessen subjektiven Rechte verletzt (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31, 33).
  • BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

    Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08
    Entscheidend ist dabei, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan bzw. - hier - der übergeleitete Baustufenplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. für viele z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, NVwZ-RR 2000, 411; OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Die Antragsgegnerin müsste durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen haben, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht mehr entspreche (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203).

    Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 28.2.2013, NordÖR 2013, 475, 476; v. 7.6.2012, DVBl 2013, 243, 248 m.w.N.; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203, 205) ausgegangen, dass von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann die Rede sein kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

    Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 413 f.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber des Baustufenplans hier mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 30.03.2021 - 2 Bs 23/21

    Baugenehmigung für die Umnutzung eines Einfamilienhauses als Kindertagesstätte

    Eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, ist nach ihrem Typus noch als eine "kleine" Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach § 10 Abs. 4 BPVO auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56).(Rn.29).

    Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässigen Nutzungen nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung zur Zulässigkeit nur solcher Nutzungen führen darf, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203, juris Rn. 19 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).

    Allerdings darf, wie bereits ausgeführt, die Bestimmung der Nutzungen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).

    Insbesondere diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts dazu geführt, die Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf "kleine Einrichtungen" zu beschränken, wobei für die Bestimmung, ob eine Kindertageseinrichtung sich in diesem Rahmen hält, neben den konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung auch die für solche Einrichtungen typischen formalen Strukturen, wie Gruppengröße und Betreuungsschlüssel, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff., 31 ff.; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56, juris Rn. 22 ff.).

    Sie kennzeichnen in typisierender Form die Größenordnung einer Kindertageseinrichtung, die für die Wirkungen auf das Baugebiet kennzeichnend sind, selbst wenn die Binnenstrukturen einzelner Einrichtungen weitere Differenzierungen aufweisen mögen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 24).

    Da in Hamburg Rechtsnormen für die zulässige Größe von pädagogischen Gruppen in Kindertageseinrichtungen nicht bestehen, orientiert sich die für eine pädagogische Gruppe zugrunde zu legende Höchstzahl von Kindern im Ausgangspunkt grundsätzlich an der Obergrenze der Zahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreuten Kinder, wie sie regelhaft in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin festgelegt ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 26).

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Denn jedenfalls wird der einem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen kraft Bundesrechts zustehende Gebietserhaltungsanspruch (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 161; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 372 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 71; Urt. v. 10.7.1997, NordÖR 1999, 354, 355) nicht nur dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein unzulässiges Vorhaben ohne die erforderliche (rechtmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zugelassen wird, sondern auch wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08).
  • OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09

    Kita Reventlowstraße bleibt weiter vorläufig geschlossen

    Das gegen die Genehmigung gerichtete Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller hatte Erfolg (VG Hamburg, Beschl. v. 29. August 2008, 9 E 2161/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10,2008, NordÖR 2009, 68 ff.).

    Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 (2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff.) im Einzelnen ausgeführt, dass in einem derartigen Gebiet Kindertageseinrichtungen (nur) zulässig sind, wenn es sich um eine "kleine" Einrichtung handelt.

    Soweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15. Oktober 2008 (a.a.O., 71) dahin verstanden werden können, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet mit lediglich zweigeschossiger offener Bebauung sei eine Kindertageseinrichtung mit zwei pädagogischen Gruppen in der vollen Größe regelhaft zulässig, ist dabei die größte zulässige Gruppengröße unberücksichtigt geblieben, wie sie sich nach der Praxis der Antragsgegnerin ergibt, und hält das Gericht deshalb hieran nicht fest.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 (a.a.O., 71) zum Ausdruck gebracht, dass eine auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung vorhandene Außenspielfläche bundesweit typischerweise zu deren Erscheinungsbild gehört.

  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Das typisierende Merkmal "klein" ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt und - soweit ersichtlich - zugleich das einzige einschränkende typisierende Merkmal, das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bislang für die Beantwortung der Frage herangezogen hat, welche der in den §§ 3 und 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen, die keine Wohnnutzungen im engen Sinne darstellen, in einem Wohngebiet nach der BPVO als zulässig angesehen werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 27; Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 24 [jeweils zu Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 41; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 23 f. [jeweils zu einer sozialen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v. [zu einer kulturellen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 40 [zu einem Beherbergungsbetrieb in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 9 f. [zu einem Lebensmitteldiscountmarkt in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 9.98, juris Rn. 25 [zu "kleineren" Anlagen für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO]).

    Dies dürfte wiederum damit zusammenhängen, dass die Festsetzungen der Baustufenpläne - anders als dies bei Bebauungsplänen in der Regel der Fall ist - grundsätzlich keine die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten berücksichtigenden planerischen Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten enthalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Betrieb "klein" ist, auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 42).

  • OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07

    Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit

    Danach kommt eine Verletzung des von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 71 und Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355) nicht in Betracht.

    Nach alledem scheidet eine Heranziehung der Baunutzungsverordnung, auf die nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Bestimmung der in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" BPVO zulässigen Nutzungen als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden kann (vgl. u.a. Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., 69) zwar auch im Falle des Mischgebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO nicht generell aus.

  • OVG Hamburg, 28.10.2009 - 2 Bs 154/09

    Gewerbliche Kunstgalerie in besonders geschütztem Wohngebiet; Befreiungen von

    Zutreffend verweist die Beigeladene zwar darauf, dass auch in einem "besonders geschützten Wohngebiet" gemäß § 10 Abs. 4 BPVO nicht ausschließlich die Wohnnutzung i.e.S. verwirklicht werden darf, sondern der Begriff der Wohnbedürfnisse nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen ist und auch Nutzungen einschließt, die im Rahmen einer Typisierung in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. zuletzt z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, bei der Bestimmung der in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO generell zulässigen Nutzungen, in dem - wie hier - alle nicht "Wohnbedürfnissen" dienenden weiteren Nutzungsarten ausgeschlossen sind, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O. m.w.N.).

    Die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässig sind, darf nicht der Entscheidung der Genehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Betrachtung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    aa) Zur Bestimmung der in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" BPVO allgemein zulässigen Nutzungen kann - wenn auch nicht schematisch - nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69 m.w.N.) auf die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden.

    Der einem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen kraft Bundesrechts zustehende Gebietserhaltungsanspruch (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 372 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., S. 71; Urt. v. 10.7.1997, NordÖR 1999, 354, 355) wird nämlich nicht nur dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein unzulässiges Vorhaben ohne die erforderliche (rechtmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zugelassen wird, sondern auch wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht.

  • OVG Hamburg, 31.05.2018 - 2 Bs 62/18

    Kindergarten im reinen Wohngebiet - maßgebliche Umgebung - Planungshoheit der

    Diese Gesetzesänderung hat in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur zulässigen Größe von Kindertageseinrichtungen (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, juris Rn. 21; v. 2.7.2009, BauR 2010, 56, juris Rn.18 ff.; v. 26.11.2011, ZMR 2012, 320, juris Rn. 3 ff.) noch keine Berücksichtigung finden können.
  • VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14

    Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer geplanten Gemeinschaftsunterkunft in einem

    Die Antragsgegnerin müsste durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen haben, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht mehr entspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203).
  • OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12

    Zulässigkeit einer Jugendhilfeeinrichtung im planungsrechtlichen Wohngebiet

  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 2 Bf 17/11

    Zulässiger Gegenstand einer isolierten Bauvorbescheidsfrage

  • OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

  • OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10

    Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem "besonders geschützten

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 1 ME 146/10

    Kriterien für die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe

  • VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08

    Kindertagesstätte in besonders geschütztem Wohngebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 3 S 1985/15

    Zulässigkeit einer Kindertagesstätte in einem als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben

  • VG Lüneburg, 23.07.2013 - 2 B 21/13

    Allgemeines Wohngebiet; Aussetzungsantrag; Baubeginn; Baugebiet; Baugrenze;

  • VG München, 07.12.2009 - M 8 K 09.4469

    Zulässigkeit einer Kindertagesstätte (mit 4 Krippengruppen a 12 Kinder) in einem

  • OVG Hamburg, 17.09.2012 - 2 Bs 169/12

    Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen für Generalkonsulat

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 7 E 3508/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Baugenehmigung einer Kindertagesstätte - soweit

  • OVG Hamburg, 26.06.2013 - 2 Bs 134/13

    Lebensmitteldiscountmarkt als kleiner Laden im Sinne von BauPolV HA § 10 Abs 4

  • FG Hessen, 25.01.2010 - 5 V 2138/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung bei ernsthaften und

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2636
OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03 (https://dejure.org/2008,2636)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2008 - 2 Bf 277/03 (https://dejure.org/2008,2636)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 2 Bf 277/03 (https://dejure.org/2008,2636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines "Doppelhauses" mit vier Wohneinheiten; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bei Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit der genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen und der ...

  • Judicialis

    HBauO 1986 § 68 Abs. 3; ; VwGO § 113 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschreitung des bauordnungsrechtlichen Mindestabstands durch einen Vorbau rechtswidrig! (IBR 2009, 113)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 101 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1591 (Ls.)
  • BauR 2009, 1527
  • BauR 2009, 203
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99

    Zum Begriff der "untergeordneten Gebäudeteile"

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Als wesentliches Merkmal haben diese Gebäudeteile gemeinsam, dass sie sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand anordnen lassen und daher eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zur Gebäudefassade aufweisen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31 m.w.N.).

    In dieser Funktion der vorspringenden Gebäudeteile liegt die innere Rechtfertigung für das Regel - Ausnahmeverhältnis der Abstandsflächen für Außenwände einerseits und vorspringende Gebäudeteile andererseits (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen es sich um eine eingeschossige Außenwand handelt und die vortretenden Gebäudeteile nahezu die Höhe dieser Außenwand einnehmen, können sie daher keinesfalls mehr als untergeordnet angesehen werden, wenn sie mehr als 40 % der Gesamtlänge einer Außenwand beanspruchen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O., 32).

    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O., 33).

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455).

    Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die lediglich das Maß der baulichen Nutzung betrifft und von daher grundsätzlich keine Abwehrrechte begründet (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, a.a.O., 455), ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommt.

    Dieser Anforderung an den Mindestabstand kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO 1986 nachbarschützende Wirkung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2002, NordÖR 2002, 454, 456 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Umgekehrt sind die Interessen desjenigen, dessen Vorhaben grundsätzlich unzulässig bzw. nur ausnahmsweise zulässig ist, geringer zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343, 347 f.; Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52, 122, 126).

    Denn jedenfalls würde diese Abweichung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, die nur das Maß der baulichen Nutzung betrifft, nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen, das sich insoweit aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO 1977 ergibt (dazu BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, a.a.O., 345 f.).

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Verletzt ist dieses Rücksichtnahmegebot, wenn die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen über das dem Nachbarn billigerweise Zumutbare hinausgehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

    Was die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten anbelangt, scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. z.B. Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 03.05.1994 - Bs II 18/94

    Nachbarschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Dem Ortsgesetzgeber steht es - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben - grundsätzlich frei, eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter oder aber ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zu treffen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.1994, BauR 1995, 213).
  • OVG Hamburg, 08.01.2007 - 2 Bs 332/06

    Plankonforme Bebauung eines Nachbargrundstücks; Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Dass die Klägerin die neuen Maßfestsetzungen selbst nicht ausgeschöpft hat, macht das Bauvorhaben des Beigeladenen, der das festgesetzte Maß ausnutzt, nicht schon rücksichtslos (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.1998 - 11 B 845/98

    Baugenehmigung; Freistellungsverfahren; Rechtsbehelfe des Nachbarn; Unbestimmte

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten nicht auszuschließen ist (OVG Münster, Beschl. v. 2.10.1998, NVwZ-RR 1999, 427; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2002, SächsVBl. 2003, 235).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung i.S. eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf (OVG Münster, Urt. v. 22.8.2005, BauR 2006, 342, 344).
  • OVG Hamburg, 04.10.2006 - 2 Bf 28/05

    Abstandsflächen bei Vorbauten

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Untergeordnete Bauteile dürfen auch nach Umfang und Auswirkungen gegenüber dem Gesamtvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2006, NordÖR 2007, 40).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
    Umgekehrt sind die Interessen desjenigen, dessen Vorhaben grundsätzlich unzulässig bzw. nur ausnahmsweise zulässig ist, geringer zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343, 347 f.; Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52, 122, 126).
  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 08.02.2024 - W 5 K 23.163

    Baurechtliche Nachbarklage, isolierte Befreiung, Errichtung eines Swimmingpools,

    Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben (OVG Hamburg, U.v. 14.7.2008 - 2 Bf 277/03 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist gegeben, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (vgl. HambOVG, Urt. v. 14.07.2008 - 2 Bf 277/03 -, juris RdNr. 35; Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris RdNr. 46).
  • VG Köln, 05.09.2017 - 2 K 6600/15

    Keine naturschutzrechtliche Befreiung für einen Friedwald in Swisttal

    Wird im Rahmen eines Verwaltungsakts auf Antragsunterlagen verwiesen, kann eine mangelnde Bestimmtheit dieser Dokumente zur Unbestimmtheit des Verwaltungsakts führen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Dezember 2002 - 1 B 325/01 -, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 2008 - 2 Bf 277/03 -, juris.
  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

    b) Die Festsetzungen und Vorschriften über das Maß der zulässigen Bebauung gemäß §§ 17 bis 20 BauNVO 1962, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin Befreiungen erheblichen Umfangs erteilt hat, vermitteln Nachbarn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.6.1995, BRS 57 Nr. 209; Beschl. v. 19.10.1995, BRS 57 Nr. 219), der das Beschwerdegericht folgt (zuletzt Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, in juris; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73), selbst keine subjektiven Rechte.
  • OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20

    Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung;

    Die Mikrowohnungen in den beiden ersten Geschossen können von dem verbleibenden Vorhaben nicht hinweggedacht werden, ohne dass dieses bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müsste (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35).
  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Zwar kommt in Betracht, dass in einem Klageverfahren eine Baugenehmigung auf die Klage eines Dritten nur soweit aufzuheben ist, wie sie dessen subjektiven Rechte verletzt (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31, 33).
  • OVG Hamburg, 05.09.2008 - 2 Bs 65/08

    Zustimmung des Nachbarn bei baulicher Änderung

    Die Teilaufhebung einer Baugenehmigung kommt immer dann in Betracht, wenn der die Rechte des Nachbarn verletzende Bestandteil eines Bauvorhabens räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und das im Übrigen nachbarrechtskonform genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden kann, wenn der besagte Bestandteil entfällt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03).

    Dafür spricht die Stringenz des Abstandsflächenrechts, das in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO einen Mindestabstand der Bebauung zum Nachbargrundstück festlegt, der ohne Zustimmung des Nachbarn nicht - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, a.a.O., noch zu § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986).

  • VG Würzburg, 25.01.2024 - W 5 K 23.938

    Baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für Doppelhaushälfte mit

    Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben (OVG Hamburg, U.v. 14.7.2008 - 2 Bf 277/03 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.06.2023 - 2 Bs 38/23

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe

    Eine Teilbarkeit setzt jedenfalls voraus, dass für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15

    Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Nachbarklage gegen Umbau und

  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2017 - 1 MB 15/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Baugenehmigungsbehörde

  • OVG Sachsen, 13.08.2012 - 1 B 242/12

    Möglichkeit der Annahme der Teilbarkeit einer Baugenehmigung gegen den

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

  • VG Hamburg, 06.01.2014 - 9 E 2814/13

    Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Ikea-Einrichtungshauses im

  • VG Würzburg, 01.03.2021 - W 5 S 21.74

    Nachbarschutz und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

  • VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

  • VG Hamburg, 14.04.2016 - 7 K 2428/14

    Abstandsflächen; grenzständige Bebauung; notwendige Fenster; Rücksichtnahmegebot

  • VG Würzburg, 27.01.2022 - W 5 S 21.1524

    Drittschutz bei Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines

  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 20.792

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Hospizes

  • VG Hamburg, 22.06.2016 - 9 K 4021/13

    Brandwand als Gebäudeabschlusswand - Baugrenze - Baulast

  • VG Würzburg, 12.05.2022 - W 5 K 21.948

    Ertfolglose Nachbarklage gegen Lagerhalle im Gewerbegebiet

  • VG Würzburg, 27.01.2023 - W 5 S 22.1798

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Lagerhallen im Gewerbegebiet

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2020 - 9 L 39/20

    Baugenehmigung Grenzbebauung Länge Gesamtlänge Winkel Grundstücksgrenze

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