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   BGH, 05.08.2010 - VII ZR 14/09   

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https://dejure.org/2010,868
BGH, 05.08.2010 - VII ZR 14/09 (https://dejure.org/2010,868)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09 (https://dejure.org/2010,868)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - VII ZR 14/09 (https://dejure.org/2010,868)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 Nr 2 AIHonO vom 21.09.1995, § 15 Abs 2 AIHonO vom 21.09.1995
    Architektenvertrag: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugrundlegung eines um Nachträge fortgeschriebenen Kostenanschlags bei der Abrechnung eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 15 Abs. 2 Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 (i.d. F. v. 21.9.1995, BGBl I, 1174)
    Keine Berücksichtigung von Nachträgen bei dem dem Architektenhonorar zugrunde zu legenden Kostenanschlag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Einbeziehung von Nachträgen nach Vergabe in die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars; Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI

  • rewis.io

    Architektenvertrag: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7

  • rewis.io

    Architektenvertrag: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugrundlegung eines um Nachträge fortgeschriebenen Kostenanschlags bei der Abrechnung eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 15 Abs. 2 Honrarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechenbare Kosten: Berücksichtigung von Nachträgen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhung der anrechenbaren Kosten durch Nachträge?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Nachträge erhöhen Kostenanschlag nicht!

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhung der anrechenbaren Kosten durch Nachträge?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträge als Bestandteil des Kostenanschlags? (IBR 2010, 634)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1668
  • MDR 2010, 1250
  • NZBau 2010, 706
  • BauR 2010, 1957
  • ZfBR 2010, 820
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 42/05

    Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag;

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - VII ZR 14/09
    d) Muss der Architekt im Zusammenhang mit Nachträgen an die Unternehmer erneute Grundleistungen erbringen, steht ihm ein weiteres Honorar hierfür zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314 Rn. 28).
  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10

    Architektenvertrag: Pflicht des Architekten zur Führung eines Bautagebuchs;

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. August 2010 (VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957 = NZBau 2010, 706 = ZfBR 2010, 820) entschieden, dass Nachträge, die nach der Vergabe einer Bauleistung an einen Unternehmer entstehen, bei dem der Honorarermittlung zugrunde zu legenden Kostenanschlag nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Denn aus dem von ihm dargelegten Sachverhalt kann sich eine Forderung ergeben, weil ihm ein Auftrag zur Umplanung erteilt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 - VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957, 1959 = NZBau 2010, 706 = ZfBR 2010, 820; Urteil vom 26. Juli 2007  VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314 Rn. 26).

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

    Sofern der Architekt im Zusammenhang mit Nachträgen erneute Grundleistungen erbringen muss, steht ihm jedoch gegebenenfalls ein weiteres Honorar hierfür zu (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957 Rn. 16, 20 = NZBau 2010, 706; vgl. auch Fuchs/Seifert in FBS, HOAI, 2016, § 10 HOAI Rn. 9, 34 f. m.w.N.; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl. Rn. 1047a ff.; Preussner, NJW 2011, 1713, 1715).
  • BGH, 09.02.2012 - VII ZR 31/11

    Ingenieur- und Architektenhonorar: Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung

    Entsprechendes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2010 (VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957).

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auch auf das Urteil des Senats vom 5. August 2010 (VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957 = NZBau 2010, 706 = ZfBR 2010, 820), denn der Senat hat dort zu der hier interessierenden Frage keine Stellung genommen.

  • OLG Hamburg, 27.07.2018 - 6 U 203/13

    Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Architektenhonorars

    Maßgeblich ist, wie die Kostenberechnung im Zeitpunkt der Beendigung der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ausgefallen wäre, spätere Erhöhungen der Kosten können nicht berücksichtigt werden (BGH NZBau 2010, 706 Rn. 16).

    Mit dieser Argumentation kann die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die Kosten im Zeitpunkt der Beendigung der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ankommt und spätere Erhöhungen der Kosten nicht berücksichtigt werden können (BGH NZBau 2010, 706 Rn. 16).

  • KG, 14.02.2012 - 7 U 53/08

    Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzahlung eines Architektenhonorars

    Nachträge sind daher aber dann besonders zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren (BGH BauR 2010, 1957 ).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 10 U 15/09

    Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung: Pflicht eines Statikers zum rechnerischen

    Entsprechendes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 05.08.2010 (BauR 2010, 1957), wonach Kosten aus Nachträgen beim Kostenanschlag nicht zu berücksichtigen sind.
  • OLG Hamburg, 19.12.2013 - 6 U 34/11

    Vergütungsanspruch des Architekten: Spielraum des Architekten bei der

    Nach dem Honorierungssystem der HOAI hängt demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 5.8.2010, Az. VII ZR 14/09, NJW-RR 2010, 1668, zitiert nach juris Tz. 16).
  • OLG Stuttgart, 06.05.2014 - 10 U 1/13

    Altrechtlicher Rahmenvertrag eines Generalplaners mit einem Subplaner über die

    Nach dem Honorierungssystem der HOAI sind diejenigen anrechenbaren Kosten maßgeblich, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zu Grunde zu legen sind (BGH NJW-RR 2010, 1668, juris Rn. 16); die HOAI nimmt es mit diesem Honorierungssystem in Kauf, dass sich ein möglicherweise erhöhter Leistungsaufwand nicht unbedingt in einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten und damit einer Erhöhung des Honorars widerspiegele.
  • OLG Hamburg, 14.04.2015 - 6 U 205/08

    Ingenieurvergütung: Prüffähigkeit einer Schlussrechnung; Darlegungslast

    Weil es an einem über die Planung von Garagen in einfachem Standard hinausgehenden Auftrag fehlt, ist auch der Hinweis der Klägerin auf das BGH-Urteil vom 5. August 2010 (BauR 2010, 1957) nicht geeignet, ihrer Argumentation zum Erfolg zu verhelfen.
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